Diskussion:Geringwertiges Wirtschaftsgut

Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von 2003:DB:6727:E600:B028:A63:D81F:8F1 in Abschnitt Einleitung
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Einleitung

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Ich denke, jeder Artikel sollte mit einer Definition des Begriffes beginnen. Dazu diente meine Bearbeitung des Artikels. Falls ich dabei Fehler gemacht habe, lag das an der ursprünglichen Version des Artikels. Diese war nämlich meine einzige Quelle. Traxer


Die Einleitung ist fehlerhaft. Diese Aussage ist in sich widersprüchlich: "...Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder einen Einlagewert hat, der 1.000,00 Euro nicht übersteigt, aber nicht mehr als 150,00 Euro beträgt, ...". Tatsächlich ist ein gwG eines mit Anschaffungskosten unter 150 EUR, zwischen 150 und 1000 EUR werden die Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten eingebucht, darüber hinaus über die Nutzungsdauer abgeschrieben. --Noisl 15:44, 31. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Moin, --2003:DB:6727:E600:B028:A63:D81F:8F1 20:25, 15. Dez. 2022 (CET)Beantworten
Moin, mir ist auch ein scheinbarer Widerspruch aufgefallen. Nach "geringwertige Wirtschaftsgüter" "googelnd" wurde mir ein Text/Vorausschau für Wikipedia angezeigt: "....Herstellungskosten von bis zu 1.000 Euro....".
Im ersten Satz des Artikel heißt es dann "..... 800. Euro....".
Das wirkt auf mich als außenstehenden Benutzer verwirrend.
Zur Kenntnis und möglichst Berücksichtigung
Andreas Trostmann --2003:DB:6727:E600:B028:A63:D81F:8F1 20:29, 15. Dez. 2022 (CET)Beantworten

Eigenständige Nutzbarkeit

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K.Kloeser

Wieso ist ein Drucker/Scanner nicht eigenständig nutzbar ? Der jeweilige Gerätetyp erbringt seine Leistung so wie er geliefert wird, ohne weitere zwingend notwendige technische Ausbauten (auch Netzwerkdrucker, gemeinsam genutzte Geräte).


Na weil du mit einem reinen Drucker ohne PC nichts anfangen kannst. Du kannst nichts drucken, weil dir die Eingabe des zu druckenden Objektes fehlt. Genauso ist es mit dem Scanner. du legst das bild auf den Scanner und ich bin mir nichteinmal sicher, ob er überhaupt scannt, wenn er nicht an ein Ausgabegerät angeshclossen ist. Mit einem einzelnen Autositz kannst du ja auch nichts anfangen. Es geht bei dem selbständigen Nutzen um die Ausübung der überwiegenden Nutzungsweise. Also Drucker und Scanner sind wie Bildschirm nicht eigenständig nutzbar.

16.03.2008 claudi

So eindeutig ist das gar nicht mehr. Konsequenz einer Entscheidung "keine selbstständige Nutzung" heißt ja, dass man den Drucker bei einem anderen Anlagegut zuschreiben muss. Bei einem Netzwerkdrucker (der hat nur Stromkabel und Netzwerkkabel; kein Druckerkabel) kann man das aber nicht, da man nicht in der Lage ist, den Drucker einem anderen Anlagegut klar zuzuordnen. Hier bleibt also nur die eigenständige Abschreibung. Ob es sowas auch bei Scannern gibt, weiß ich nicht. --Udo.Netzel 16:27, 16. Mär. 2008 (CET)Beantworten
So. Ich muß also die Teile einem konkreten PC zuschreiben. Und wenn ich das nicht sinnvoll kann? Bei mir im Schrank liegen 5 Druckerkabel, für den Fall dass mal welche kaputtgehen oder die falsche Länge haben wegen Kabelsalat nach Umstellen der Geräte. Dass die Geräte mal umgestellt werden, kann bei mir recht schnell passieren (ich habe halt keine Drucker, die 50 kg wiegen, und gelegentlich wird tatsächlich mal einer bewegt, z.B. weil der Toner im anderen Drucker grad nicht auch leer ist oder weil wo schneller gedruckt werden muss als der Drucker kann, der da schon steht). Im Schrank liegen noch ein paar Festplatten, auf denen virtuelle Maschinen lagern, auf denen bestimmte Anwendungen sind - um mich dagegen zu versichern, daß ich die Anwendung nach Ausfall eines PCs, auf dem sie ist, nicht mehr ausführen kann, ich sie aber dringend brauche und keine Zeit habe, vorher den PC wiederherzustellen. Oder auch einfach um noch eine Platte in Reserve zu haben und nicht zum falschen Zeitpunkt in den Laden gehen oder auf die Post warten zu müssen. Die PCs haben Schnellmontagerahmen (schraubfrei), ein Plattenaustausch dauert bei ausgeschaltetem PC 10 Sekunden (ohne die Zeit für das vorsichtige Herumtragen der Platten). Das bedeutet, daß die Platten u.U. effektiv als Wechselplatten eingesetzt werden, so wie sonst USB-Platten. Und welchem PC soll ich eine beliebige Platte oder Kabel jetzt zuordnen - wenn ich vor der Anschaffung und auch noch einige Zeit danach nicht mal selber genau weiß, wo ich sie einbaue und für wie lange, von den Kabeln ganz zu schweigen? Außerdem ist irgendwann auch Erklärungsfrist, ich kann die Steuererklärung schließlich nicht so lange hinausziehen, bis ich weiß, an welchem PC ich die einzelnen Teile tatsächlich (am meisten?) genutzt habe. Soll ich vielleicht darüber Buch führen, und anhand welcher Kriterien soll ich aufgrund der Buchführung was genau entscheiden? Soll ich die Teile jährlich aufgrund der tatsächlichen Nutzung umzuordnen? Und welcher Finanzbeamte macht das mit? Irgendwo meine ich auch mal was gelesen zu haben von Angemessenheit und Kleinlichkeitsverbot...
Deshalb sollte sich der Artikel IMHO nicht ausgerechnet über Druckerkabel und Festplatten so kategorisch äußern. Das verwirrt. Eine Digitalkamera wird ja schließlich auch nicht dem PC steuerlich zugeordnet, den man dazu braucht, die mit ihr gemachten Fotos auf ihn herunterzuladen (immer vorausgesetzt es handelt sich um eine geschäftliche Kamera, weil mit ihr z.B. Dokumente papierlos erfaßt werden).
217.229.23.186 21:13, 10. Jul. 2008 (CEST)Beantworten
Es mag verwirrend sein, vielleicht auch "nicht so einfach", aber so, wie es beschrieben ist, ist es im Gesetz geregelt. Ob es uns nun gefällt oder nicht :-)) --Udo.Netzel 22:38, 10. Jul. 2008 (CEST)Beantworten
Abgesehen davon, nur weil ich nicht weis, zu welchem PC ich den Drucker stelle, kann ich wohl kaum erwarten, ihn sofort voll abzusetzen. Gwg's können/müssen auf Grund einer steuerlichen Sondervorschrift besonders behandelt werden. Ist etwas kein Gwg, so muss ich es gemäß geltendem Recht ohne Sondervorschrift behandeln.
  • Drucker (der kleine neben dem PC) --> eigenständige Aktivierung, da nicht selbständig nutzbar
  • Netzwerkdrucker (der große dahinter) --> eigenständige Aktivierung oder gwg
  • Festplatte (Einbau in PC) --> hinzuaktivierung zum PC, da hinzugehörig
  • Festplatte (Ersatzeinbau in PC) --> Instandhaltung / Aufwand, da Ersatz
  • Festplatte USB --> Eigenständige Aktivierung oder gwg

Ob ich mich an diese Regeln halte, und was passiert, wenn nicht, steht auf einem anderen Blatt.

Grüße tp --Tobias heinrich karlsruhe 12:47, 11. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

16.05.2008 samwis

Der Drucker und der Scanner sind durchaus GwG's... Die Regelung mit der selbstständigen Nutzbarkeit regelt lediglich ob ein Gut innerhalb von 5 Jahren abgeschrieben wird (Gruppenabschreibung von selbstständigen GwG's, fiktive Laufzeit) oder es nach AfA-Tabelle abgeschrieben wird (in dem Fall dann unselbstständig... Beispiel: Ein Pc Monitor im Wert von 900 € kann, wenn er noch als Fernseher verwendet werden kann, mit anderen Gegenständen zusammen über 5 Jahre abgeschrieben werden. Wenn er das Merkmal der Selbstständigkeit nicht erfüllt, greift die AfA-Tabelle und er hat eine Abschreibungszeit von 3 Jahren... Sinn und Unsinn bleiben unbewertet...

Nein, wäre es GWG müssten sie in den Pool. Drucker sind aber nicht selbstständig nutzbar, und daher auch kein GWG (§ 6 Absatz 2, 2a EStG). Ich habe im LexWiki eine Grafik für dieses "Problem" hinterlegt.--Udo.Netzel 11:13, 16. Mai 2008 (CEST)Beantworten


Im Steuerrecht wird der Begriff Gwg auf Wirtschaftsgüter des 2 Abs. 2 und 2a EStG beschränkt (manche gehen sogar soweit ihn auf Absatz 2 zu beschränken). Dmait sind ein Drucker und ein Scanner keine Gwg. Und somit zu aktivieren. Und so pingelig wie Steuermenschen sein können, können dies nunmal auch die IT-ler sein *g*.

Ein Netzwerkdrucker ist nunmal für den Steuermenschen nicht unbedingt ein Drucker. Gwg's müssen selbständig nutzbar sein. Für den "normalen" Drucker und Scanner (anzuschließen an einen PC) ist dies eindeutig geklärt: nicht selbständig nutzbar. --Tobias heinrich karlsruhe 08:13, 12. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Überarbeitung durch Este

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1. Ich habe nichts Wichtiges entfernt, sondern nur überflüssiges Geschwafel. Ein guter Wikipedia-Artikel zeichnet sich nicht dadurch aus, dass alles dreimal wiederholt wird. Und wenn auf einen anderen Begriff verlinkt wird, dann muss dieser Begriff wirklich nicht im Ausgangsartikel erläutert werden - dazu ist ja die Verlinkung da.

Hallo Este, du hast nunmal eine Art (die mir persönlich auch nicht fremd ist), ähnlich einer Axt im Walde Änderungen vorzunehmen. Ab und zu wäre es eben ganz nett, wenn man solche Änderungen vorher disskutiert, oder wenigstens ankündigt.
so sehe ich das auch. Irgendwo im "Regelwerk" von Wikipedia steht auch genau das drin. --Udo.Netzel 16:07, 12. Jun. 2008 (CEST)Beantworten
zu Begriffserläuterungen: Ich denke hier muss man versuchen die Waage zu halten, wo genau die Grenze ist, einen begriff nochmal kurz aufzugreifen hängt denke ich vom Einzelfall ab. Hier wäre es ganz nett (finde ich, der sich hier ungefragt einmischt), wenn du die Begriffserklärungen, die du als unnötig empfindest zur Disskussion stellst. Denn ein guter Wikipedia-Artikel zeichnet sich auch dadurch aus, dass er gut verständlich ist (auch für Laien, und da fasse ich mich auch an die eigene Nase) und: Er entsteht in Zusammenarbeit in der Gemeinschaft. (mein Alternativvorschlag: es zählt nur noch meine Meinung, und das Ding heist ab sofort Tobipedia *g* )--Tobias heinrich karlsruhe 07:49, 12. Jun. 2008 (CEST)Beantworten
ein Beitrag ist nur dann gut, wenn er auch dann noch verstanden wird, wenn man nicht jedem einzelnen Link gefolgt ist. Wiederholungen im Rahmen sollten daher sein. --Udo.Netzel 16:07, 12. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

2. Wenn im Abschnitt "Selbständig nutzbare WG" der Drucker zum PC erwähnt wird, muss er nicht auch schon in der Einleitung zum Artikel erwähnt werden und dort den Text möglichst unlesbar machen. Und der Hinweis, dass die Anschaffungskosten ohne USt anzusetzen sind muss auch nicht jedes Mal, wenn der Begriff "Anschaffungskosten" auftaucht, wiederholt werden. Außerdem gibt’s den Artikel "Anschaffungskosten" und dort ist alles ausführlich erklärt.

Ich sehe das bei der Einleitung (jetzt wo du es erwähnst) ähnlich: Die könnte man etwas kürzen (meiner Meinung nach), um die Informationen, die hinterher ausführlich erklärt werden.--Tobias heinrich karlsruhe 07:49, 12. Jun. 2008 (CEST)Beantworten
Da gebe ich euch Recht. Ich denke auch, dass der Beitrag komplett neu strukturiert werden sollte.
# Rechtslage (in Deutschland) ab 2008
# Rechtslage (in Deutschland) bis 2007
# Rechtslage in Österreich
Dieses dauernde hin- und hergespringe in den Jahren macht den Beitrag nicht gerade übersichtlich. --Udo.Netzel 16:07, 12. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

3. "Sofortabsetzung als GWG": Dort stehen die Sätze "Dabei handelt es sich um ein Wahlrecht. Alternativ können diese Güter …". Ja was denn: Wenn ich eine Alternative habe, dann ist das ja wohl ein Wahlrecht, also muss ich doch nicht noch mal betonen, dass jetzt ein Wahlrecht kommt! Hältst du die Wikipedia-Leser eigentlich für bescheuert oder willst du einfach nur den Artikel ein bisschen aufblähen?

Auch hier hast du mit der Doppelnennung recht, allerdings verstehe ich hier auch Udo. Meine Meinung: Doppelnennung raus, aber: das Ding sollte nicht mit "Alternativ können" formuliert werden, sondern zum Beispiel "wird das Wahlrecht der Sofortabschreibung nicht ausgeübt" oder ähnlich. Ich denke das Wort "Wahlrecht" sollte auftauchen, es ist nunmal die korrekte Bezeichnung --Tobias heinrich karlsruhe 07:49, 12. Jun. 2008 (CEST)Beantworten
Dieser Passus stammt ohnehin nicht von mir. Da können wir gerne sinnvoll ändern. --Udo.Netzel 16:07, 12. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

4. In der Einleitung erklärst du, "ein GWG ist ein WG, dessen Anschaffungskosten zwischen 150,01 und 1000 Euro … liegen. Und unten im Abschnitt "Sofortabsetzung als GWG" schreibst du "Für … ist die Sofortabschreibung von WG mit AK … von höchstens 150 € zwingend." Letzteres ist zwar richtig, aber wie verhält sich jetzt das zur Einleitung des Artikels?

Recht hast du, ich denke hier taucht das Problem auf, was nun Gwg's sind, denn im Gesetz steht sowieso nirgendwo Gwg. Ich persönlich tendiere dazu den Begriff auf die Absätze 2 und 2a anzuwenden. Auch die Fachliteratir ist sich hier nicht einig (in Haufe KSO finden sich verschiedene Ansätze). Also zur Disskussion freigegeben: Ich meine Gwg sind die in 6 Abs. 2 und 2a becshriebenen Wirtschaftsgüter, für die Sondervorschriften gelten --Tobias heinrich karlsruhe 07:49, 12. Jun. 2008 (CEST)Beantworten
wir müssen im Beitrag klar machen, dass die selbstständige Nutzbarkeit das wichtigste Kriterium ist. Daran hängt jede weitere Bewertung. --Udo.Netzel 16:07, 12. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

5. Ich nehme an, du mixt WG mit Anschaffungskosten bis 1000 Euro alle in den Topf GWG. Das ist aus steuerlicher Sicht unzutreffend. GWG sind nur WG iSd § 6 Abs.2 EStG, keine GWG sind WG iSd § 6 Abs.2a EStG.

s.o. (oder hast du dafür eine Quelle mit höherer Priorität?) --Tobias heinrich karlsruhe 07:49, 12. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

6. Und jetzt erwarte ich, dass du deine Behauptung, ich hätte etwas "ins Falsche korrigiert", präzisierst oder zurück nimmst! Este 20:46, 11. Jun. 2008 (CEST)

"ins Falsche korrigiert" heißt ganz konkret, dass derzeit ein Satz "Für ab 1. Januar 2008 angeschaffte Wirtschaftsgüter ist die Sofortabschreibung für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens 150 Euro zwingend (§ 6 Abs. 2 EStG, gültig ab 2008)." da steht, und dieser Satz in Folge der Kürzung jetzt falsch ist, denn die gestrichenen Worte "selbstständig nutzbare" sind rechtsentscheidend. Im Steuerrecht kommt es - mehr noch als in anderen Rechtsgebieten - auf jedes Wort an. Auch wenn oben schon "selbstständig nutzbar" steht, sollte es dennoch wiederholt werden, wenn der Beitrag ansonsten nicht richtig interpretiert werden kann.
Daher: Änderungen ja, aber bitte nicht nach der Holzfäller-Methode sondern mit Umsicht. Diese Umsicht konnte ich bei deinen Änderungen nicht feststellen. Also lass uns gemeinsam den Beitrag so gestalten, dass er kurz+knapp aber auch präzise ist. --Udo.Netzel 16:07, 12. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Begriff GWG und Verbrauchsfiktion

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Ich finde die Darstellung hier etwas verwirrend. Bisher hatte ich die Information, dass GWG unter 150 € (früher: 60 €) praktisch nicht als solche behandelt werden, sondern der Verbrauchsfiktion unterliegen und damit sofort als Ausgabe gelten und eben nicht abgeschrieben werden. Für GWG über 150 bis 1000 € ist jetzt die Wahlmöglichkeit weggefallen und sie werden über 5 Jahre abgeschrieben; so steht z. B. es auch hier. Diese Güter mit Anschaffungskosten zwischen 150 und 1000 € sind es imho auch, die landläufig als GWG bezeichnet werden. In dem Artikel entsteht der Eindruck, dass GWG höchstens 150 € kosten.Janstr 09:26, 11. Jul. 2008 (CEST)Netto Anschaffungskosten, also ohne Vorsteuer auch bei nicht Umsatzsteuerpflichtigen--79.210.248.7 12:10, 28. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Hast Recht, besser? Anmerkung der redaktion: Verbrauchsfiktion, oder? gruß to --Tobias heinrich karlsruhe 09:45, 11. Jul. 2008 (CEST)Beantworten
Das hier ist ein Artikel, der die GWG nach Steuerrecht beschreibt; und deshalb geht es nicht um die landläufige Bezeichnung oder um die betriebswirtschaftliche oder um die Meinung von Tobias heinrich.

Und: Im EStG gibt es sehr wohl einen Hinweis auf die steuerliche Definition von GWGs: siehe § 4 Abs.3 Satz 3 wo es heißt ""Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs.2)" - und deshalb gehört § 6 Abs.2a eben nicht zu den GWGs! Este 10:15, 12. Jul. 2008 (CEST)

Dann lies den Satz mal weiter. verflixt nochmal, spar dir deine Spitzen! Im gleichen Satz wird der Sammelposten des Absatz 2a genannt. Und hier geht es nicht um meine Meineung, sondern um dass, was in der Fachliteratur veröffentlicht wird. Ich werde diesen Edit-War nicht mitmachen. Nachdem du dich hier besser auskennst, teile mir bitte mit, wie wir zum Beispiel das Portal Wirtschaft oder vergleichbares einschalten können, um diesen Punkt zu klären, ich habe nämlich langsam die Schnauze gestrichen voll. keine grüße aber bis bald --Tobias heinrich karlsruhe 07:55, 14. Jul. 2008 (CEST)Beantworten
Hallo Tobi, reg dich nicht so künstlich auf. Bist wohl mit dem linken Fuß aufgestanden. Vielleicht solltest du mal den Satz 3 richtig lesen, dann müßtest du merken, dass sich die Definition geringwertige Wirtschaftsgüter eben nicht auf § 6 Absatz 2a bezieht. Wie wärs wenn du den Artikel im Abschnitt Poolabschreibung um den Hinweis ergänzt, dass es unterschiedliche Auffassungen gibt, ob die Poolabschreibung auch zu dem BEreich gwG gehört? Este 19:33, 14. Jul. 2008 (CEST)
Hallo Este, dann steh ich heute mal mit dem rechten Fuß zuerst auf. Vorschlag:

Einleitung: ... Daneben gibt es die sogenannte Poolabschreibung, wenn die Betragsgrenze von 150 Euro überschritten wird, nicht jedoch 1000 Euro.

gruß to --Tobias heinrich karlsruhe 07:53, 15. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Worauf wartest du? Este 21:31, 17. Jul. 2008 (CEST)

Und der Pool gilt auch nur für Bilanzierende Unternehmen, nicht für Unternehmen, die die Einnahme-Ausgaben Überschußrechnung verwenden. Dort gilt weiterhin die Grenze von 410 Euro netto. Dies gilt auch für Arbeitnehmer bei den Werbungskosten. Dann aber 410 + Mwst(19%) = 487,90. Arbeitsmaterial, dass diese Grenze nicht überschreitet, kann sofort abgesetzt werden. Insgesamt gesehen hat dieser Artikel dringend eine qualifizierte Überarbeitung nötig.

Schreibweise selbständig

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Habe mir einen revert erlaubt und wieder zurück auf die im Einkommensteuergesetz verwendete Schreibweise zurückgesetzt. Es ist ja schön und gut, dass die neue Rechtschreibung hier 2 richtige varianten zulässt. Der Artikel hat aber meines Erachtens einen mehr als engen bezug zum Steuerrecht und den deutschen Gesetzen. Damit sollte er sich an den dort verwendeten Schreibweisen orientieren.

Die pauschale Umbiegung auf über anstelle bis 150 Euro ist denke ich nicht ohne generelle Überarbeitung des Artikels möglich. --Tobias heinrich karlsruhe 19:00, 19. Nov. 2008 (CET)Beantworten

„Offizielle“ Definition der GWG ab 2008

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Die Fachzeitschrift BBK - Buchführung, Bilanzierung, Kostenrechnung meint dazu:

„1.1.1. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 €

abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewerten nach § 6 (1) Nr. 5 bis 6 EStG in einer Höhe von höchstens 150 €, die selbständig nutzbar sind, sind nach der geänderten Fassung des § 6 (2) EStG im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sofort als Betriebsausgaben abzuziehen. Ein Wahlrecht zur Aktivierung und Aufwandsverteilung im Rahmen der Abschreibung nach § 7 EStG besteht ab dem 1.1.2008 nicht mehr. Die ursprünglich im Regierungsentwurf vorgesehene Wertgrenze von nur 100 € für den Sofortabzug wurde während der Beratungen im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages auf 150 € angehoben.

1.1.2. Geringwertige Wirtschaftsgüter von 150 € bis 1.000 €

Nach dem neu eingefügten § 6 (2a) EStG sind alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter, die selbständig nutzbar sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewerte nach § 6 (1) Nr.5bis6 EStG mehr als 150 €, aber nicht mehr als 1.000 € betragen, in einen so genannten Sammelposten einzustellen. Die Bildung des Sammelpostens ist zwingend vorgeschrieben, ein Wahlrecht besteht nicht.

Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr seiner Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren linear jeweils mit 20 % aufwandswirksam aufzulösen. Außerdem gilt: Vorgänge, die sich auf ein einzelnes geringwertiges Wirtschaftsgut in diesem Sammelposten beziehen, wirken sich auf dessen Höhe nicht mehr aus. Scheidet ein geringwertiges Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen durch Verkauf oder Entnahme aus, ist ein eventueller Veräußerungserlös oder Entnahmewert als Betriebseinnahme zu buchen; der Sammelposten bleibt unverändert.“


Die Anleitung zur EÜR 2008 erklärt das Thema so:

„Zeile 32

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) müssen im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden. GWG sind selbständig nutzungsfähige, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die darin enthaltene Umsatzsteuer bzw. deren Einlagewert, 150 EUR nicht übersteigen.

Zeile 33

Für selbständig nutzungsfähige, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage ein Sammelposten zu bilden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die darin enthaltene Umsatzsteuer, bzw. deren Einlagewert mehr als 150 EUR und bis 1.000 EUR betragen.

Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.“


Damit kann man wohl festhalten:

1. Wirtschaftsgüter bis 150 Euro werden zwar als GWG bezeichnet, aber nicht als solche aktiviert (und abgeschrieben), sondern direkt als Betriebsausgaben (z.B. Konto 4980 im SKR 03) verbucht, also genau so, wie man es vor 2008 bereits mit GWG unter 60 Euro machen konnte (jetzt ist es allerdings vorgeschrieben, man kann diese Wirtschaftsgüter also nicht freiwillig über 5 Jahre abschreiben).

2. Wirtschaftsgüter ab 150 Euro (einige Quellen nennen auch „150,01 Euro“) bis 1000 Euro werden als GWG aktiviert und (im Prinzip) über 5 Jahre linear abgeschrieben.

3. Ganz offensichtlich gilt diese Regelung (entgegen anderslautender Aussage in der Diskussion weiter oben) auch für die EÜR (also auch da gibt es die 410-Euro-Regelung nicht mehr). Die obige Aussage beruht vermutlich auf einem Missverständnis. Denn tatsächlich gilt die Neuregelung nur für Gewinneinkunftsarten, aber nicht für Überschusseinkunftsarten, jedoch gilt auch Gewinnermittlung per EÜR als Gewinneinkunftsart - mit Überschusseinkunftsarten sind z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemeint.

4. Es ist kaum zu übersehen, dass auf die Eigenschaft „selbständig nutzbar“ ganz besonderer Wert gelegt wird.


Und um auch das Thema gleich mit zu erschlagen, zitiere ich mal die EStR 2005 (geändert durch das EStÄR 2008)

„R 6.13. Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter und Bildung eines Sammelpostens

(1) 1 Die Frage, ob ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens selbständig nutzungsfähig ist, stellt sich regelmäßig für solche Wirtschaftsgüter, die in einem Betrieb zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden. 2 Für die Entscheidung in dieser Frage ist maßgeblich auf die betriebliche Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes abzustellen. 3 Hiernach ist ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

1. Das Wirtschaftsgut kann nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden,

2. das Wirtschaftsgut ist mit den anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in einen ausschließlichen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt, d. h., es tritt mit den in den Nutzungszusammenhang eingefügten anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach außen als einheitliches Ganzes in Erscheinung, wobei für die Bestimmung dieses Merkmals im Einzelfall die Festigkeit der Verbindung, ihre technische Gestaltung und ihre Dauer von Bedeutung sein können,

3. das Wirtschaftsgut ist mit den anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens technisch abgestimmt.

4 Dagegen bleiben Wirtschaftsgüter, die zwar in einen betrieblichen Nutzungszusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern eingefügt und technisch aufeinander abgestimmt sind, dennoch selbständig nutzungsfähig, wenn sie nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung auch ohne die anderen Wirtschaftsgüter im Betrieb genutzt werden können (z. B. Müllbehälter eines Müllabfuhrunternehmens). 5 Auch Wirtschaftsgüter, die nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung nur mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können, sind selbständig nutzungsfähig, wenn sie nicht in einen Nutzungszusammenhang eingefügt sind, sodass die zusammen nutzbaren Wirtschaftsgüter des Betriebs nach außen nicht als ein einheitliches Ganzes in Erscheinung treten (z. B. Bestecke, Trivialprogramme, Videokassetten). 6 Selbständig nutzungsfähig sind ferner Wirtschaftsgüter, die nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können, technisch mit diesen Wirtschaftsgütern aber nicht abgestimmt sind (z. B. Paletten, Einrichtungsgegenstände).“


Und weil es irgendwo auch hierher passt, noch ein weiteres Zitat aus der EStR 2005 (geändert durch das EStÄR 2008):

„R 5.5. Immaterielle Wirtschaftsgüter

Allgemeines

(1) 1 Als immaterielle (unkörperliche) Wirtschaftsgüter kommen in Betracht: Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile. 2 Trivialprogramme sind abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter. 3 Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln.“


Gerade das Beispiel „Trivialprogramme“ zeigt sehr deutlich, dass mit „selbständig nutzbar“ eben nicht gemeint ist, dass das Wirtschaftsgut einsetzbar ist, ohne auch andere Geräte (in diesem Fall also einen Computer) verwenden zu müssen. Aus obiger Beschreibung kann man entnehmen, dass mit „nicht selbständig“ eher gemeint ist, dass mehrere Wirtschaftsgüter quasi eine Einheit bilden. Also Computer + Grafikkarte = Einheit -> nicht selbständig, Drucker + zusätzliche Papierkassette = Einheit -> nicht selbständig, Computer + Drucker = keine Einheit -> selbständig. (Soweit jedenfalls meine laienhafte Interpretation des Geschriebenen.) Warum Trivialprogramme dann trotzdem als selbständig gelten, könnte man z.B. damit begründen, dass der Datenträger in der Regel keine Einheit mit dem Computer bildet. Bei Software, die per Download erworben wurde, mag das anders sein, aber nachdem Trivialprogramme nunmal explizit als selbständig definiert sind, spielt das sowieso keine Rolle. :)


Damit sollte jetzt doch alles klar sein, oder?


Jetzt muss sich nur noch jemand finden, der das in eigenen und zudem verständlichen Worten formulieren kann.

-- Schlauschwätzer 00:00, 25. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

gwg abschreibungsvarianten

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Ich möchte mal folgendes zur Diskussion stellen:

Wird die Variante der "410€ GWG Grenze" gewählt (also nach 6 abs 2 EStG), habe ich in einer Fachzeitschrift folgende Aussage gefunden, die von der hier aufgeführten Regelung abweicht:

"Bei Nutzung des Wahlrechts für den Sofortabzug werden selbstständig nutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter als Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktiviert, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410,01 € (ohne USt) und mehr betragen; sie sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (z.B. anhand der amtlichen AfA-Tabellen) abzuschreiben. Es gilt somit ohne Abweichungen die Ihnen sicherlich noch bekannte „alte Regelung“ bis 31.12.2007. Eine Erfassung im Sammelposten ist hierbei nicht vorgesehen."

Meinungen?

Grüße B. J. (nicht signierter Beitrag von 217.111.32.154 (Diskussion | Beiträge) 11:12, 29. Apr. 2010 (CEST))Beantworten

Anschaffungskosten netto/brutto

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Unter "Anschaffungskosten" steht: Für die Frage [...] ist stets von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Vorsteuer auszugehen. [...] ist auch bei nicht Vorsteuer-Abzugsberechtigten Unternehmern (z.B. Ärzte oder Unternehmer mit Kleinunternehmerregelung) auszugehen, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG.

Im § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG ist aber ein Verweis auf §9b, darin steht: (1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.

Man beachte "soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann". Als Kleinunternehmer kann man das nicht, demnach müsste man doch die Anschaffungskosten MIT Vorsteuer geltend machen, oder nicht (also den Bruttobetrag)? Ich wollte das jetzt nicht direkt schon korrigieren, kann dann jemand anderes machen, der sich damit auskennt. (nicht signierter Beitrag von 87.155.57.107 (Diskussion) 20:19, 1. Aug. 2011 (CEST)) Beantworten

Notwendigkeit der Überarbeitung

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Der Artikel muss wegen der zwei Methoden der Abschreibunge und unterschiedlichen Begrifflichkeiten von GWGs überarbeitet werden. Es müssen die Unterschiede der beiden Methoden klarer herausgestellt werden.

neuer Absatz:

Heute habe ich den Artikel gefunden: GWG

Ich finde da die Regelung sehr gut beschrieben. Wenn das jemand kritisieren möchte, gerne, ansonsten plädiere ich dafür, diese Regelung auch so in den Artikel einzustellen, denn die momentane Regelung halte ich für falsch.

--Peppone67 (Diskussion) 22:56, 23. Feb. 2015 (CET)Beantworten

800 statt 410 Euro ab 1.1.2018

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https://www.noerr.com/de/newsroom/News/gwg-anhebung-der-gwg-grenze-von-410-auf-800-euro.aspx (nicht signierter Beitrag von 94.135.201.173 (Diskussion) 10:09, 10. Apr. 2017 (CEST))Beantworten

sinn und zweck der "sammelposten"-bildung??

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was ist den bitte der sinn und zweck der "sammelposten"-bildung?? ich würde ja noch verstehen, wenn man sagt: eine zusammenhängende gruppe von nicht (!) selbständig nutzbaren wirtschaftsgütern können gepoolt werden (pc, tastatur, bildschirm...). aber die selbständig nutzbaren poolen?? ich verstehe zwar, dass man im bereich steuererklärung irgendwann verzweifelt und stumpf geworden aufgibt, nach sinn und zweck zu fragen, und nur noch vorschriften erfüllt; aber das sollte doch nicht allzu sehr einreißen... der einzige 'vorteil' scheint zu sein, dass man über 5 jahre "auflöst" (was wohl unnötiger jargon für "abschreiben" ist, oder?), während die nutzungsdauer geringwertiger wirtschaftsgüter idr kürzer sein dürfte... also vielleicht möchte man sich verluste zum gewinnausgleich für später aufheben? aber das geht doch auch über verlustvorträge...

eine erklärung wird zb hier gegeben: "Die Poolabschreibung lohnt sich vor allem für Büromöbel, die über 800 Euro, aber unter 1.000 Euro gekostet haben. Denn einen Büroschrank für 900 Euro müssen Sie ganze 13 Jahre lang abschreiben, als Sammelposten können Sie die Zeit auf fünf Jahre reduzieren." (https://www.vlh.de/wissen-service/steuer-abc/wie-bilde-ich-einen-sammelposten.html 20190720) --HilmarHansWerner (Diskussion) 23:32, 19. Jul. 2019 (CEST)Beantworten

Der Sinn und ursprünglich angestrebte Zweck war die Einrichtung eines Zwischenbereiches für Wirtschaftsgüter, die einerseits so geringfügig im Wert sind, dass eine detaillierte Behandlung wie vollwertige Wirtschaftsgüter unverhältnismäßig aufwändig wäre (Ermittlung der vorraussichtlichen Nutzungsdauer, Führung als einzelnen Posten im Anlagenspiegel, Einzelermittlung der jährlichen Abschreibung...), andererseits zu wertig / bedeutsam waren, um sie sofort als Kosten abzusetzen.
Mit Schaffung dieses Schwellenbereiches sollte auch die Handhabung der betroffenen Wirtschaftsgüter vereinfacht werden. Statt Einzelbewertung und Einzalabschreibung mit unterschiedlichen Abschreibungssätzen und Dauern wird einfach alles in einen Sammelposten gepackt und gleichmäßig über fünf Jahre abgeschrieben - unabhängig ob die tatsächliche Nutzungsdauer drei oder zwölf Jahre betrüge.
Die Poollösung kam bei der Wirtschaft überhaupt nicht gut an. Sie barg einige kaufmännische Probleme, die dem starren Reglement der Poolvorschrift entspringen. So ist eine außerplanmäßige Abschreibung aus dem Pool untersagt. Auch Einzelabgänge von Poolgegenständen dürfen den Pool nicht mindern. Theoretisch könnten sämtliche Teile des Pools (durch Brand o.ä.) untergehen, so dass der Pool physisch gar nicht mehr existiert, der Pool aber immernoch für einige Jahre in den Büchern stehen. Problematisch waren auch Veräußerungen oder (konzerninterner) Übergaben von ganzen Pools vor Ablauf der fünf Jahre. Das aufnehmende Unternehmen muss den Pool erneut über fünf Jahre auflösen und kann nicht die vorherige Zeit des abgebenden Unternehmens anrechnen. Auch war der eingesparte Verwaltungsaufwand marginal, da der Großteil der Kaufleute das Anlagevermögen ohnehin automatisiert per EDV verwaltete.
Kurz: Die Poollösung schaffte mehr Probleme, als sie löste. Der Gesetzgeber erkannte das Gottseidank und führte kurz darauf wieder die klassische GWG-Methode als Option zur Poolmethode ein. Die Mehrzahl der mir bekannten Unternehmen verzichtet auf die Anwendung der Poolmethode. Auch und erst recht, seit die Obergrenze für klassische GWGs auf EUR 800,- angehoben wurde. Kleinalrik (Diskussion) 17:53, 29. Jul. 2019 (CEST)Beantworten

selbständig (?) nutzbares wirtschaftsgut?

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in beispielen zu den o.g. thema tauchen im netz mehrfach schreibtisch und bürostuhl auf (zb https://www.vlh.de/wissen-service/steuer-abc/wie-bilde-ich-einen-sammelposten.html). das bringt mich dazu zu fragen, wie denn "selbständig" definiert ist? als beispiel für nicht selbständig nutzbar werden gern bildschirm, tastatur, oder auch der pc selbst genannt. ok. aber hat jemand schon mal ein büro gesehen, das nur mit einem schreibtisch, ohne bürostuhl eingerichtet war?? und die fälle, wo jemand auf seinem bürostuhl sich im garten sonnt oder gar am strand, dürften eher unter 'exotisch', also irrelevant fallen... also bitte die definition und deren sinn erklären! danke! --HilmarHansWerner (Diskussion) 23:53, 19. Jul. 2019 (CEST)Beantworten

Die Definition ist in den Einkommenssteuerrichtlinien sehr (!) ausführlich breitgetreten (sehr ausführlich im Sinne von ermüdend detailliert). Kurz zusammengefasst werden die Wirtschaftsgüter unter der Fragestellung betrachtet: Kann das Wirtschaftsgut allein und ohne weiteres Zubehör eine Funktion erfüllen, die in der Natur der Sache liegt?
An deinen Beispielen: Die Natur und Funktion eines Stuhles ist es, sich draufzusetzen. Dazu braucht man nichts mehr als den Stuhl. Dass man Stühle bisweilen auch vor Tische, Fenster, Fernseher oder Landschaften stellt, tut dem keinen Abbruch, wäre eher eine Erweiterung der ursächlichen Funktion. Gleiches gilt auch für Tische. Tische stellen einen erhöhten Ablage- oder Arbeitsbereich dar. Vor Tischen (insbesonderen Schreibtischen) KANN man sitzen, muss man aber nicht. Man kann vor und an Tischen stehend arbeiten. Oder auch gar nicht arbeiten, sondern nur eine Blumenvase aufstellen oder ihn ganz leer lassen.
Einen Computermonitor kann man einzeln in keiner Weise nutzen. Sicher, man könnte ihn als Briefbeschwerer oder Türstopper einsetzen, oder man könnte den Chef damit erschlagen. Diese Funktionen liegen aber nicht in der Natur der Sache. Monitore sollen etwas anzeigen. Das können Sie ohne Zusatzgerät nicht.
Aber wenn ich schon rumspinne: Ein Monitor, der einen internen Speicher besitzt (z.B. einen SD-Karten-Slot) und nur Bilder / Daten aus diesem Speicher wiedergeben soll, IST als einzelner Gegenstand nutzbar und erfüllt eine Funktion die in seiner Natur liegt. Kleinalrik (Diskussion) 18:02, 29. Jul. 2019 (CEST)Beantworten

Braucht ein PC steuerrechtlich ein Gehäuse?

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Zählt die Kombination aus CPU + Mainboard + RAM Module + SSD + Netzteil als GWg wenn man einen PC aufrüstet und das Gehäuse weiterbenutzen möchte? Streng genommen funktionieren diese Einzelteile in Kombination ja auch ohne Gehäuse. Das Gehäuse ist so betrachtet ja eher so etwas wie ein extra Sitzkissen für den Bürostuhl. --91.89.138.29 03:55, 5. Okt. 2019 (CEST)Beantworten