Diskussion:Geschäftsähnliche Handlung

Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von Philipp1977 in Abschnitt Abgrenzung

Abgrenzung

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Im Artikel steht:
"Die geschäftsähnliche Handlung ist zu unterscheiden von der Willenserklärung und dem Realakt. Der wesentliche Unterschied zur Willenserklärung besteht darin, dass bei der Willenserklärung die Rechtsfolge eintritt, weil sie vom Willen des Erklärenden maßgeblich bestimmt wird, während bei der geschäftsähnlichen Handlung die Rechtsfolge unabhängig von dem Willen des Erklärenden gewissermaßen automatisch eintritt."
Die geschäftsähnliche Handlung ist jedoch nicht von der Willenserklärung, sondern von dem Rechtsgeschäft abzugrenzen. Anders als in dem Text gesagt, lässt die Willenserklärung keine Rechtsfolgen eintreten, sie ist nur auf eine Rechtsfolge gerichtet. Nur, das die Willenserklärung umfassende Rechtsgeschäft lässt eine Rechtsfolge eintreten, weil sie vom Erklärenden gewollt ist. Daher ist das Rechtsgeschäft und nicht die Willenserklärung von der geschäftsähnliche Handlung, die die Rechtsfolge kraft Gesetzes eintreten lässt, abzugrenzen. Davon zeugt übrigens auch der Name der (rechts-)geschäftsähnlichen Handlung, der nicht an dem Namen der Willenserklärung angelehnt ist, sondern an dem des Rechtsgeschäftes.

--Irrwitz (Diskussion) 15:45, 1. Jun. 2014 (CEST)Beantworten

M.E. teilweise richtig. Aber ist die geschäftsähnliche Handlung eben auch zur Willenserklärung abzugrenzen, da es sich eben um eine Handlung dreht, die dem Rechtsgeschäft vorausgeht. Die Nähe ist eher zur Willenserklärung, weil beide letztlich als Konsequenz nur rechtliche Folgen haben (können).--Philipp1977 (Diskussion) 11:14, 2. Jun. 2014 (CEST)Beantworten
Hallo,
leider wird hier häufig nicht scharf getrennt, obwohl dies mE nötig wäre. Das Gegenstück zu einer Willenserklärung hat (leider) keine eigenständige Bezeichnung. So wie das Rechtsgeschäft, setzt auch die rechtsgeschäftsähnliche Handlung eine Erklärung eines Willens voraus, dieser ist aber im Gegensatz zu einer Willenserklärung nicht auf einen rechtlichen Erfolg (z.B. bei einem Antrag: das Entstehen eines Vertragsverhältnisses) gerichtet, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg (z.B. bei der Mahnung: die Zahlung des geschuldeten Geldbetrags) gerichtet. Das Gegenstück zum Rechtsgeschäft ist die rechtsgeschäftlichen Handlung hier ist eine Abgrenzung vorzunehmen. Das Gegenstück zur Willenserklärung ist die Erklärung eines auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Willens.
--Irrwitz (Diskussion) 12:22, 2. Jun. 2014 (CEST)Beantworten
Ja, ich habe den Artikel so angepasst, dass sowohl eine Unterscheidung zur WE und zum RG (und RA) dort enthalten ist.--Philipp1977 (Diskussion) 13:03, 2. Jun. 2014 (CEST)Beantworten