Diskussion:Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens

Letzter Kommentar: vor 15 Jahren von Holgerjan in Abschnitt Überprüfen

Enteignung

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Angeblich wurde zur förmlichen Enteignung auch von Deportierten bis zur 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (1941) auch dieses Gesetz benutzt:

Zitat: Bis 1941 waren die Emigranten nach ihrer Ausreise zunächst noch Eigentümer ihrer im Deutschen Reich zurückgelassenen Möbel, Immobilien, Grundstücke und sonstigen Vermögens- und Wertgegenstände, wenngleich sie de facto nicht mehr darüber verfügen konnten. Damit der NS-Staat sich dieser Vermögensgegenstände formal legal bemächtigen konnte, musste für jeden Einzelfall ein Verfahren eingeleitet werden, an dessen Ende mit der Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit die Einziehung des zurückgelassenen jüdischen Vermögens stand. (41 – Walk, Sonderrecht 36/38) Der für die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit und zur Vermögenseinziehung erforderliche Verstoß des jüdischen Emigranten gegen die Pflicht zur Treue zu Reich und Volk wurde regelmäßig indessen Ausreise gesehen. (42 Blumberg – Etappen) --Holgerjan 17:31, 24. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Grundlage der Vermögensbeschlagnahme

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Die „Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 25. November 1941 ermöglichte es, bei der anstehenden Deportation der deutschen Juden den verbliebenen Rest ihres Vermögens zugunsten des Reichsfinanzministeriums einzuziehen. Ein Jude verlor nunmehr „mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland“ die deutsche Staatsangehörigkeit.

Diese Regelung griff jedoch nicht bei Juden, die nach Auschwitz (siehe nun aber unten "ÜBERPRÜFEN" !)oder Theresienstadt deportiert werden sollten, da diese Gebiete dem Deutschen Reich angegliedert waren. In diesen Fällen war eine Einzelfallentscheidung erforderlich: Diesen Juden wurde im Sammellager durch einen Gerichtsvollzieher eine Urkunde zugestellt, nach der ihr gesamtes Eigentum als "volks- und staatsfeindliches Vermögen" eingezogen wurde.

Eine Kopie einer solchen Verfügung (ausgestellt am 17. Juli 1942) ist als Dokument abgedruckt in: Hans Günther Adler: Die verheimlichte Wahrheit. Theresienstädter Dokumente. Tübingen 1958, S. 61. Dort heißt es:

„Auf Grund des § 1 des Gesetzes über den Einzug kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 ... in Verbindung mit dem Gesetz über den Einzug volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 [in Verbindung...folgen entsprechende Gesetze für Böhmen und Mähren und Österreich] ... wird in Verbindung mit dem Erlass des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl 1941 I, 303) das gesamte Vermögen entzogen der Jüdin XY ...“

Die entsprechenden Gesetzestexte sind im Kommentar von Adler beigegeben. Ihrem Wortlaut nach ist keinerlei Begründungszusammenhang für einen Vermögensentzug der Juden bei einer Wohnsitzverlegung innerhalb des Reiches zu erkennen. Adler kommentiert: Durch die Heranziehung all dieser Bestimmungen [...] wurde bekundet, dass eo ipso alles jüdische Vermögen, mochte es auch [...] lediglich zum Lebensunterhalt der nur in engsten Grenzen verfügungsberechtigten Juden verwendet werden, „volks- und staatsfeindlichen Bestrebungen“ diente. (Adler, Wahrheit, S. 64) --Holgerjan 19:24, 5. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Nachtrag: Walter Hofer: Der Nationasozialismus. Dokumente 1933-1945. Fi TB 6084, überarb. Neuaufl. Frankfurt/M 1982, ISBN 3-596-26084-1, enthält auf S. 298f einen Schnellbrief des RFM, der u.a. diese gesetzlichen Grundlagen zitiert. -Holgerjan

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In der Literatur wird nicht ganz klar, ob die 11. VO zum Reichsbürgergesetz für Deportationen nach Auschwitz anwendbar war. Theresienstadt war eindeutig dem Großdeutschen Reich eingegliedert, so dass die Staatsgrenze nicht überschritten wurde - daher wurde in diesen Fällen ein Gerichtsvollzieher hinzugezogen, der den Juden am Vorabend ihrer Verschleppung eine Urkunde aushändigte, in der die Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte "begründet" wurde.

Es wäre genau zu prüfen, ob Auschwitz bezüglich seiner Zugehörigkeit zum Deutschen Reich mit Theresienstadt vergleichbar war. -Holgerjan 12:23, 6. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Inzwischen geklärt (siehe Deportation deutscher Juden):
Gemäß der eigens dazu geschaffenen 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 verlor jedermann „mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland“ die deutsche Staatsangehörigkeit; zugleich fiel das Vermögen beim Überschreiten der Grenze an den deutschen Staat. Auch Auschwitz im okkupierten Oberschlesien wurde wenig später eingestuft als „Ausland im Sinne der Elften Verordnung“.[1]. Bei Deportierungen nach Theresienstadt, das als Protektorat dem Deutschen Reich eingegliedert war, konnte - wie auch bei Deportationen vor diesem Datum - nicht auf diese Bestimmung zurückgegriffen werden[2]. --Holgerjan 13:55, 16. Dez. 2009 (CET)Beantworten
  1. Christiane Kuller: 'Erster Grundsatz: Horten für die Finanzverwaltung'. Die Verwertung des Eigentums der deportierten Nürnberger Juden. In: Birthe Kundus, Beate Meyer: Die Deportation der Juden aus Deutschland. Göttingen 2004, ISBN 3-89244-792-6, S. 165
  2. Michael Zimmermann: Regionale Organisation..., S. 361