Diskussion:Gesetzesvorbehalt
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Klicke auf , um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.Trennung von Lemma und Thema: Vorbehalt des Gesetzes / Gesetzesvorbehalt
BearbeitenALARM: Hier ist den Autoren ein dicker Fehler unterlaufen. Gesetzesvorbehalt und Vorbehalt des Gesetzes sind maßlos miteinander vermengt und die Überschriften suggerieren gar, das zweite ergebe sich aus dem ersten. Damit fällt jeder Schüler durch... --CJB 23:57, 14. Mai 2006 (CEST)
- "Dicker Fehler" finde ich etwas unschön ausgedrückt. "Maßlos vermengt" ist es auch nicht. Es ist vielmehr ganz bewusst so verfasst. Der grundrechtliche Gesetzesvorbehalt ist der Ausgangspunkt, der zur Zeit des Konstitutionalismus entwickelt wurde. Dabei ging es um die Frage, wann ein Gesetz erforderlich und folglich das Parlament zu beteiligen ist (Stichwort: "Freiheit und Eigentum"). Genau dieselbe Frage beantwortet auch das Prinzip des "Vorbehalts des Gesetzes", nämlich, wann außerdem noch ein Gesetz erforderlich ist, also ohne Eingriff in Freiheitsrechte. Es ist also die Erweiterung auf andere Fälle, und zwar nach Maßgabe der Wesentlichkeitslehre, wenn man nicht gerade einen Totalvorbehalt fordert. Wo das dann am Gesetzestext festgemacht wird (Rechtsstaat? Sozialstaat? Gesetzesbindung???) ist eine andere Frage. Aber wer das so gelesen hat und vertritt sollte nirgendwo durchfallen, weder in der Schule noch in der Uni. --103II 17:51, 16. Mai 2006 (CEST)
OK, sagen wir ich will nicht dermaßen "hart" klingen, dass man sich auf die Formulierung konzentriert und dies womöglich vom Inhalt ablenkt. Es ist nicht alles direkt falsch. Im Kern meine ich aber, dass der Leser mit jeweils einem Satz sagen können sollte, was das eine und was das andere ist. Einen Vorbehalt des Gesetzes gab es lang vor dem Gesetzesvorbehalt im Grundgesetz. Auch versperrt der Artikel ein bisschen die Sicht für die Einordnung der heute wirksamen Institute: ein Gesetzesvorbehalt ist ein spezieller Vorbehalt des Gesetzes und nicht etwa umgekehrt. Da sich die Vorbehallte auch funktional unterscheiden, sollten wir die Lemmata trennen. --CJB 16:00, 17. Mai 2006 (CEST)
- Historisch gab es zuerst den Gesetzesvorbehalt, der nur die Eingriffsverwaltung betraf. Das, was man nun Vorbehalt des Gesetzes nennt, ist eine Ausweitung, die auch die Leistungsverwaltung jedenfalls teilweise erfassen soll. Diese Entwicklung wollte ich darstellen. Wir können die Artikel natürlich auch trennen und dann unter "Vorbehalt des Gesetzes" erklären, dass er eine Verallgemeinerung des grundrechtlichen Gesetzesvorbehalts ist. Ob das dann besser wird, weiß ich nicht, aber wenn Du es so besser findest, kann ich es nicht verhindern. Dass es einen "Vorbehalt des Gesetzes" im Sinne der hier gebrauchten Terminologie schon lange vor den "Gesetzesvorbehalt"en gab, bestreite ich. Die "Freiheit und Eigentum"-Formel des Freiherrn vom Stein ([1]) ist viel älter, und da geht es eben gerade um Eingriffe in subjektive Rechte von Verfassungsrang, also um den Gesetzesvorbehalt. --103II 18:45, 17. Mai 2006 (CEST)
Den Komplex um Eingriffs- und Leistungsverwaltung, den du darstellst, ist für sich genommen zutreffend. Jedoch ist die historische Einbettung nicht korrekt, da die übliche Darstellung in rechtsgeschichtlichen Lehrbüchern zu kurz greift. (Nur nebenbei: Etwa Nulla poena sine lege stricta, nullla poena sine lege scripta ist ein viel älterer Vorbehalt des Gesetzes, aber da gab es auch kein Deutsch, um es so zu taufen ;-) Schon aus dem Grund sollten wir sie nicht so hervor heben. Lexikalisch wichtig ist, abzustecken, dass der Gesetzesvorbehalt eine Technik zur Einschränkung von Grundrechten, während der Vorbehalt des Gestzes eine positivistische Kompetenzzuweisung mit materieller Tragsweite ist. (das schreiben wir dann aber einen Tick einfacher...) Über eine angebliche Schnittstelle in der deutschen Rechtstradition kann man jeweils in einem gesonderten Hintergrund-Absatz schreiben... Einverstanden? --CJB 20:56, 17. Mai 2006 (CEST)
- Mit dem nullum-crimen-Satz als besondere Ausprägung des Vorbehalts des Gesetzes hast Du natürlich recht, der Hinweis muss unbedingt hinein. Ich sehe eben mehr die Gemeinsamkeiten der beiden Begriffe, nämlich Schutz des Bürgers durch Kompetenzzuweisung an den Gesetzgeber. Insoweit würde ich beim Gesetzesvorbehalt auch nicht so sehr von einer Technik der Einschränkung als von der Sicherung der Grundrechte reden (insoweit könnten wir dann noch darauf hinweisen, dass auch vorbehaltslos garantierte Grundrechte nur durch Gesetz eingeschränkt werden können, das die verfassungsimmanenten Schranken konkretisiert). Wenn Du den Artikel also teilen willst, mach es einfach, ich hätte das so nicht getan, weil ich finde, dass der Artikel jetzt die Entwicklung gut nachzeichnet und vor allem auch erklärt, wie das BVerfG plötzlich auf die Idee der Wesentlichkeitstheorie gekommen ist, nämlich als Kompromiss zwischen Gesetzesvorbehalten, die als unzureichend angesehen wurden, und dem Totalvorbehalt, der der Leistungsverwaltung jede Freiheit nehmen würde. Aber sicher kann man das auch in getrennten Artikeln darstellen. Schöne Grüße, --103II 21:48, 17. Mai 2006 (CEST)
durch ein Gesetz, auf Grund eines Gesetzes
Bearbeitenim Artikel 6 des Grundgesetzes, Absatz 3 steh zB. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden,.., in Artikel 8, Absatz 2 aber zum Beispiel Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Was ist der Unterschied zwischen durch ein Gesetz und auf Grund eines Gesetzes ? --88.217.24.34 05:33, 18. Aug. 2007 (CEST)
- Nach ganz herrschender Ansicht gibt es keinen Unterschied. Es war wohl ursprünglich so gemeint, dass im einen Fall das Gesetz selbst einschränkend wirkt, im anderen das Gesetz noch vollzogen werden muss. Solange der Gesetzgeber alles Wesentliche regelt, ist das aber egal. Auch Rechtsverordnungen sind unter den in Art. 80 GG genannten Voraussetzungen immer möglich. Einzige Ausnahme ist Art. 14 GG, wo die Enteignung direkt durch Gesetz zwar genau so möglich ist, aber wegen der Verkürzung des Rechtsschutzes häufig unverhältnismäßig. --103II 10:10, 18. Aug. 2007 (CEST)
guter, knapper Artikel
BearbeitenDas ist ein schöner, knapper aber sehr informativer Artikel. Danke allen Beteiligten! (nicht signierter Beitrag von 85.178.223.138 (Diskussion) 20:59, 25. Jun. 2014 (CEST))
- Danke für Deinen Dank! ;) Info: Die beiden Hauptautoren des Artikels sind schon seit 2012 nicht mehr in Wikipedia aktiv...--Aschmidt (Diskussion) 23:13, 25. Jun. 2014 (CEST)
Art. 8 II GG
BearbeitenMoin. Hier wird bei Art. 8 II GG von einem einfachen Gesetzesvorbehalt geschrieben. Soweit ich mich an meine Ausbildung erinnere und eben auch mit blick in Pieroth/Schlink/Kingreen/Poscher kenne ich es als qualifizierten Gesetzesvorbehalt ("unter freiem Himmel"). Sollte man das Bsp. nicht aufgrund der offensichtlichen Strittigkeit herausnehmen? Beste Grüße --Gmünder (Diskussion) 08:11, 29. Jun. 2020 (CEST)
- Soweit kein Einspruch kommt, entferne ich Art. 8 II GG aus den Bsp. Beste Grüße --Gmünder (Diskussion) 08:54, 30. Jun. 2020 (CEST)
- .habe mir nun erlaubt den Art. 8 GG aus der Bsp. Liste zu streichen, damit muss der Streit über die Zuordnung auch nicht entscheiden werden. Beste Grüße --Gmünder (Diskussion) 21:05, 1. Jul. 2020 (CEST)
- Sehe ich nicht so. Art. 8 II GG enthält einen einfachen Gesetzesvorbehalt für Versammlungen unter freiem Himmel (reine Wortlautauslegung: „durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes“ – ohne gesetzliche Rückeinschränkung also, wie es qualifizierte Gesetzesvorbehalte mit sich bringen). „Unter freiem Himmel“ qualifiziert sich ja nicht dadurch, dass gegenüber „geschlossenen Räumen“ abgegrenzt wird; qualifiziert sich überdies auch nicht dadurch, dass mittels speziellen Versammlungsgesetzen konkretisiert wird. Für Veranstaltungen in „geschlossenen Räumen“ gelten – mangels Regelung – verfassungsimmanente Schranken. Meine Sicht der Dinge. Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 21:34, 1. Jul. 2020 (CEST)
- Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck | GG Art. 8 Rn. 54-58 | 7. Auflage 2018 scheint es nach der Vorschau auch als einfachen Gesetzesvorbehalt zu sehen. Aber wenn es auch andere Meinungen gibt, dürfte es als Beispiel eben nicht so geeignet sein - jedenfalls nicht ohne Nachweis und ggf. Anmerkung zur Gegenansicht.--Pistazienfresser (Diskussion) 21:50, 1. Jul. 2020 (CEST)
- Es scheint nach kursorische Durchsicht der Literatur beides vertretbar. Durch die Beschränkung des Gesetzesvorbehalts auf Versammlungen „unter freiem Himmel“ liegt eine Qualifizierung vor, allerdings handelt es sich davon abgesehen um einen einfachen Gesetzesvorbehalt. Letztlich müssen wir ja hier das ganze nicht entscheiden. ich finde es aber als Bsp. ungeschickt und würde es daher auch rauslassen. Beste Grüße --Gmünder (Diskussion) 09:37, 2. Jul. 2020 (CEST)
- Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck | GG Art. 8 Rn. 54-58 | 7. Auflage 2018 scheint es nach der Vorschau auch als einfachen Gesetzesvorbehalt zu sehen. Aber wenn es auch andere Meinungen gibt, dürfte es als Beispiel eben nicht so geeignet sein - jedenfalls nicht ohne Nachweis und ggf. Anmerkung zur Gegenansicht.--Pistazienfresser (Diskussion) 21:50, 1. Jul. 2020 (CEST)
- Sehe ich nicht so. Art. 8 II GG enthält einen einfachen Gesetzesvorbehalt für Versammlungen unter freiem Himmel (reine Wortlautauslegung: „durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes“ – ohne gesetzliche Rückeinschränkung also, wie es qualifizierte Gesetzesvorbehalte mit sich bringen). „Unter freiem Himmel“ qualifiziert sich ja nicht dadurch, dass gegenüber „geschlossenen Räumen“ abgegrenzt wird; qualifiziert sich überdies auch nicht dadurch, dass mittels speziellen Versammlungsgesetzen konkretisiert wird. Für Veranstaltungen in „geschlossenen Räumen“ gelten – mangels Regelung – verfassungsimmanente Schranken. Meine Sicht der Dinge. Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 21:34, 1. Jul. 2020 (CEST)