Diskussion:Gewährleistung/Archiv
Verbrauchsgüterkauf
Verbrauchsgüterkauf ist der richtige, durch das Gesetz in §§ 474 - 479 BGB gebrauchte Begriff. Diese Vorschriften gelten für alle beweglichen Sachen, also nicht nur für Gebrauchs-, sondern auch für Investitionsgüter. --Andrsvoss 10:43, 9. Nov 2003 (CET)
Nacherfüllung
Es wird dort gesagt, daß Verkäufer elektrischer Geräte in nicht statthafter Weise die Geräte zur Reparatur einschicken anstatt sie auf Kundenwunsch auszutauschen. Vielleicht sollte man dazu erklären, daß die Händler das tun, um die Garantiebedingungen, die i.A. der Hersteller vorgibt, zu erfüllen. Gewährleistungsfälle hat man äußerst selten, da fast jeder Hersteller von elektrischen Geräten eine Garantie gibt, die über die normale "Sachmängelhaftung" mit Beweispflichten und all dem juristischen Gedöns hinausgeht, also meistens kundenfreundlicher ist, diese greift ja auch, wenn der Schaden noch nicht beim Zeitpunkt des Kaufes vorlag. Andernfalls müßte man ja auch jedes Gerät zum Gutacher schicken, wenn man als Kunde oder Verkäufer beweisen oder widerlegen wollte, daß der Schaden bereits im Gerät angelegt war.
Interessant wäre es aber allemal, zu sehen, wie Händler reagieren, wenn man in den ersten 6 Monaten mit einem Mangel kommt und den Austausch verlangt und dabei explizit auf die Gewährleistung/Sachmängelhaftung bezugt nimmt, anstatt auf ein Garantie-Handling zu bestehen. Aus meiner Zeit im Einzelhandel weiß ich eben auch, daß die Kunden im Falle eines Mangels immer eine Garantieabwicklung wünschen. Vielleicht auch mangels Kenntnis der Unterschiede. [Nichtregistrierter Benutzer Eisbär]
Ich arbeite als Serviceleiter bei einem grossen Elektrogerätehändler. Die Unterschiede zwischen der gesetzl. Sachmängelhaftung (Gewährleistung) und der Herstellergarantie sind, denke ich jedem, der in solch einem Unternehmen arbeitet, bekannt. Allerdings ist in den Fällen wo dies zum tragen kommt, also ein Sachmangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Gefahrenübergang vorliegt, so, dass der Austausch in das gleiche Gerät meist mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist. Nämlich immer dann wenn das reklamierte Gerät Gebrauchsspuren hat. Das Gerät kann dann nur erneut veräußert werden wenn es eben keine Gebrauchsspuren hat. Diese zu beseitigen bedeutet einen "erheblichen Aufwand" zu betreiben. Weiterhin wird im Gesetzestext nicht beschrieben was genau einen "erheblicher Aufwand" darstellt. Die Nachbesserung wird innerhalb der Nacherfüllung in den meisten Fällen das Mittel der Wahl sein, es sei denn das Gerät ist ohne Abschlag wiederverkäuflich und das gleiche Gerät noch lieferbar. MfG watb
- Viele Geräte werden aber vom Hersteller gutgeschrieben. Dieser kann die dann ohne viel Aufwand refurbischen.--Schmitty 11:39, 2. Nov. 2008 (CET)
- Erstens ist - anders als von "watb" dargestellt - die gesetzliche Gewährleistungsfrist 2 Jahre und nicht nur 6 Monate (die 6 Monate haben lediglich etwas mit der Beweislastumkehr zu tun). Zweitens stimmt es zwar, daß der Verkäufer (§439 (2) BGB) den Austausch verweigern darf, wenn er nur mit "unverhältnismäßigen Kosten" möglich wäre (von einem "erhebliche Aufwand" redet das Gesetz da ohnehin nicht!). Jedoch sind die Kosten in dem von "watb" dargestellten Standardfall nicht so selbstverständlich "unverhältnismäßig", wie er das gerne glauben machen will. Denn einesteils kann der Händler von seinem Vorlieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen (Rückgriff des Unternehmers, §478(2)BGB), so daß die Kosten für den Händler im Normalfall eben nicht "unverhältnismäßig" sind. Anderesteils betont das BGB:"Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte". Weiterhin ist es der Normalfall (und daher dürfte ein "unverhältnismäßig" wohl selten zu belegen sein), daß ein als fehlerhaft zurückgegebener Artikel (auch nach Instandsetzung) eben NICHT mehr als "neu" wiederverkäuflich ist, Gebrauchsspuren hin oder her. Ein "Normalfall" kann aber naturgemäß nicht "unverhältnismäßig" sein. Als zumutbare Nachbesserung käme etwa in Frage, wenn etwa bei einem Fahrrad eine Kleinigkeit gleich sofort im Geschäft behoben werden kann (bloß weil das Rücklicht defekt ist, wäre es unverhältnismäßig, das gesamte Fahrrad auszutauschen). Wenn der Kunde aber erhebliche Wartezeiten in Kauf nehmen muß, sich vielleicht sogar den beanstandeten Artikel unterdessen neu beschaffen muß, ist das definitiv nicht mehr angemessen. Es sei denn natürlich, der Händler würde beispielsweise für die Wartezeit ein Leihgerät kostenfrei zur Verfügung stellen oder dergleichen. Die erklärte Absicht des Gesetzgebers, dem Endkunden die Wahl über die Art der Nacherfüllung zu überlassen, darf nicht konterkariert werden. -- Apothekenschlumpf 01:14, 13. Sep. 2009 (CEST)
Es wäre gut, den Punkt bzgl. des zu großen Aufwands genauer zu klären, denn man kann unterstellen, daß Händler absichtlich die Dinge so organisieren (Verträge mit Herstellern), daß bei einem Direktaustausch ein erheblicher Aufwand bestünde. Ich hatte gerade selbst so einen Fall und muß sagen: Was bringen Verbraucherschutzgesetze, wenn am Ende kein Schutz rauskommt? Ich hatte ein Mainboard nach weniger als 6 Monaten (wobei der Händler in einer späteren E-Mail fälschlicherweise etwas anderes behauptet, obwohl klar belegbar) reklamiert und ein Ersatzboard verlangt, weil sich das BIOS nach angeblich erfolgreichem Flashen im Rahmen einer versuchten Fehlerbehebung im Zusammenhang mit einer defekt gelieferten Grafikkarte (die als fehlerhaft zu diagnostizieren der Händler nicht in der Lage war und dies erst der Hersteller im Rahmen der Garantie schaffte) 'verhaspelt' hatte und in eine Reboot-Schleife ging (nicht unbekannter Fehler bei der Marke). Da ich das Board erwartungsgemäß/wie angekündigt erst jetzt nach mehr als einem Monat zurückbekam und ich meinen PC nunmal brauche, mußte ich sofort Ersatz kaufen - naiverweise beim gleichen Händler, weil ich dachte, das würde irgendwie berücksichtigt werden.
Das heißt im Endeffekt, daß man als Kunde damit rechnen muß, bei einem Kauf unverschuldet den doppelten Preis zu zahlen! Das darf doch nicht sein! Hier haben sich meiner Auffassung nach über lange Zeit unzulässige Verfahrensweisen in der ganzen Hersteller-Händler-Kunde-Beziehung eingeschliffen.
Des weiteren hatte man einige Zeit vorher eine schon ab Kauf mangelhafte Grafikkarte im Rahmen der Gewährleistung ebenfalls zum Hersteller geschickt und mir nach einem Monat mitgeteilt, weder Reparatur noch Austausch seien möglich und angeblich "aus Kulanz" den Kaufpreis zurückerstattet! Was ist daran denn bitte Kulanz?! Das ist doch deren Pflicht!
(Ich wäre diesbezüglich über Kontakt dankbar, da ich schon gerne wüßte, ob ich hier klar im Recht bin und was ich machen kann, ohne zu riskieren, wieder nur von einem Anwalt ausgenommen zu werden, ohne daß etwas dabei rauskommt.)--Hardyg 10:55, 23. Dez. 2008 (CET)
Meines Erachtens ist der Satz "Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig." im Abschnitt Nacherfüllung völligst falsch. Mir erschließt sich nicht wie man zu einer solchen Auslegung kommt. Warum sollte der § 439 BGB vorrangig sein? Gruß --Joschi2009 21:45, 10. Mär. 2010 (CET)
Fachbegriffe entfernen
Ich halte es für wichtig, den Begriff Gewährleistung generell zu entfernen, da er auch im BGB durch Sachmängelhaftung ersetzt wurde. Ferner sollte man klar machen: Sachmängelhaftung --> gesetzlich - Verpflichtung eine Sache mangelfrei zu übergeben (d.h. die Sache muss bei Übergabe mangelfrei gewesen sein, auch dies ist häufig ein Missverständnis, kaum jemand versteht, warum z.B. eine Garantiezeit von einem Jahr Sinn macht, wenn doch die Sachmängelhaftung 2 Jahre beträgt, das ist aber kein Widerspruch!) Garantie --> Vertrag (normalerweise im Schadensfall Leistungen gemäß den Vertragsbedingungen zu erbringen, sofern die Gegenleistungen/verragsbedingungen -kann auch ja kostenpflichtig sein!- erbracht wurden. Kulanz --> einseitige Willenserklärung, eine Leistung (ggf. unter Bedingungen) erbringen zu wollen Ich bin Dozent für Betriebswirtschaftslehre und stelle mein Skript gerne Wikipedia zur Vefügung --> ich habe es weiter unten unter "Überarbeiten Abschnitt Schuldrechtmodernisierung" eingefügt. Ich bin übrigens kein Jurist, sondern Betriebswirt und Ingenieur...... schreibe also recht praxisgerecht-nichts gegen die Juristen :-)
- Sorry, Scherenschleifer, ich schreibe hier mal dazwischen. Weil es thematisch passt. Meiner Meinung nach ist es falsch, den Begriff Gewährleistung zu entfernen. Es ist ein geläufiger Begriff und man muss im Prinzip nur vermitteln, dass er dasselbe wie Sachmängelhaftung bedeutet. Wichtig ist weiterhin, in einfachen Sätzen zu vermitteln, welche Fristen es bei Neu- und Gebrauchware gibt, bei gewerblichen Händlern den Begriff "Beweislastumkehr" zu erklären und den Unterschied zwischen der gesetzlich verankerten Sachmängelhaftung (Gewährleistung) und der freiwilligen Garantie zu vermitteln. Und bitte die Sachbegriffe zwar aufführen aber auch allgemeinverständlich erklären :-) . Das ist ein Thema, welches wohlüberlegt strukturiert werden muss, um verständlich und erweiterbar zu bleiben. Gruß Die silberlocke 23:58, 19. Jun. 2007 (CEST)
ich bin kein Rechtsverdreher wie der Autor dieses Artikels. Es kann nicht sein, dass schon mit dem ersten Satz der Begriff "Rechtsregime" benutzt wird, der dem "Normalbürger", oder soll ich lieber schreiben "dem geneigten Wikipedia-Nutzer", verdammt verdammt unbekannt ist. Solch ein Thema ist allgemeinverständlich zu formulieren. Hier sollen keine Definitionen aus Fachbüchern eingetragen werden (siehe Einleitung).
Andererseits würde ich folgende Teile des Artikel
- Schuldrechtmodernisierung komplett
- Beweislast
- tlw. auch "Mangel", da hier sehr oft der rechtschwammige Begriff "Sache" inflationär auftritt
zwecks Umformulieung ab dem 1.12. komplett in die Diskussion verschieben. Scherenschleifer 16:03, 22. Nov 2005 (CET)
Hallo Scherenschleifer,
die von Dir als problematisch weil zu fachspezifisch angesehenen "Teile des Artikel"[s] sollten auf jeden Fall aufgeführt werden. Gerade die von Dir aufgezählten Stichworte sind wichtig, damit die Fachbegriffe wiedergefunden und zugeordnet werden können, wenn sie in einem anderen Text zum Thema auftauchen. Es geht in einem Artikel nicht nur darum, das Lemma porentiefrein zu erklären, sondern auch um die Vermittlung naheliegender Begriffe die im Kontext häufig genannt werden. Ich habe z. B. auf "Sachmängelhaftung" geändert, weil dies schlicht der korrekte Begriff ist und damit der Leser dieses Artikels weiß, in welchem Zusammenhang dieser Begriff zur Gewährleistung steht, denn wo die "Gewährleistung" genannt wird, ist auch die "Sachmängelhaftung" meist nicht fern. Grüßken --Rob 03:00, 22. Dez 2005 (CET)
Formale Voraussetzungen
Ich gehe davon aus das in der Regel die Rechnung der Kaufbeleg ist. Ist es jedoch ebenfalls möglich den Kauf durch einen Kontoauszug zu belegen wenn die Rechnung abhanden gekommen ist? Danke Bahnemann 11:11, 3. Okt 2006 (CEST)
- Es gibt keine formalen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Mängelansprüchen. Mag sein, daß ein Verkäufer dafür die Quittung haben will, die er ausgestellt hat, oder etwas ähnliches, aber letzten Endes ist das unerheblich; relevant ist nur, daß man vor Gericht den Abschluß des Vertrags beweisen kann. Mit einem Kontoauszug wird das insofern schwierig, als daß der nur belegt, daß irgendwer eine bestimmte Summe abgebucht hat. Im übrigen ist die Wikipedia kein Jura-Supportforum, dafür gibt es besser geeignete Stellen im Netz; vielleicht solltest du dich dort umsehen. --HolgerPollmann 21:58, 6. Okt 2006 (CEST)
Entfernt, da sachlich unnötig (oder soll in einem Lexikonartikel über Gewährleistung die Prüfung von tausenden Produktarten einzeln beschrieben werden?!) und Schleichwerbung.
- Bei Notebooks heißt das z. B.: Erstellung eines Prüfberichts mit Hilfe einer Diagnosesoftware (z. B. "ToolStar Test").
- Bei Festplatten heißt das z. B.: Erstellung eines Prüfberichts mit Hilfe einer Diagnosesoftware (z. B. "Drive Fitness Test").
17:13, 28. Nov 2006 (CEST)
Gewährleistungsfrist
Wie lang ist denn die Gewährleistungsfrist? --84.144.93.157 23:12, 12. Nov. 2006 (CET)
- Das is'n Scherz, oder? Vielleicht liest du einfach mal nur die ersten beiden Absätze des Artikels, dann findest du's. --HolgerPollmann 10:25, 15. Nov. 2006 (CET)
es gibt keine Gewährleistung mehr, der Begriff heisst seit der Schuldrechtsreform Sachmängelhaftung!
Frage: Wird die Frist bei "Inanspruchnahme" verlängert? D.h. gilt z.B. für einen Ersatzartikel erneut die volle Frist? 84.141.52.38 18:48, 13. Jun. 2007 (CEST)
Das stimmt nicht ganz. Die BMW AG hat nach wie vor die Gewährleistung auf Ihre Neufahrzeuge [[Benutzer:Bodenseepaddy]Bodenseepaddy]]
Haftungsausschluss
Ich habe den Absatz um die Aspekte der § 444 BGB und §309 Nr. 8b BGB ergänzt. Ich würde weiter vorschlagen, die Ausführungen zu online- Verkaufen , EU-Recht ... i. Z. mit § 475 herauszunehmen, arg: er verwirrt, da bei online- Auktionen für Verkäufer, die auch "nur" Verbraucher sind die Regelung des § 275 eh irrelevant ist - und meistens machen nur diese Personen den erwähnten verwirrenden Hinweis. Auch könnte man die Ausführung zu § 444 BGB rausnehmen - ist zwar juristisch ein richtiges Argument , trägt aber zum Thema nicht unbedingt etwas bei. GrüßeVatiwurst 13:05, 1. Feb. 2007 (CET)
Garantie als freiwillige Leistung
Ich weiß, dass die Behauptung, Garantie sei eine freiwillige Leistung, auch unter Juristen sehr beliebt ist. Sehr glücklich ist diese Formulierung trotzdem nicht. Garantieleistungen beruhen auf einer vertraglichen Verpflichtung. Dass niemand gezwungen ist, einen Garantievertrag abzuschließen, ist zwar richtig, doch ist diese Feststellung angesichts der allgemein bekannten Vertragsfreiheit trivial. Außerdem wird ja stets und auch in diesem Artikel behauptet, es sei die "Leistung", die freiwillig erfolge. Dann aber wäre es keine Garantie, sondern Kulanz. Ich ändere das im Artikel nicht, aber vielleicht wäre eine Diskussion sinnvoll und - je nach Ausgang - der Diskussion eine Änderung. Levay 10:45, 15. Feb. 2007 (CET)
- Ich finde, es spricht nichts dagegen, das zu korrigieren, indem man klarstellt, dass es keine Pflicht gibt, ein Garantieversprechen abzugeben. --HolgerPollmann 13:25, 5. Mär. 2007 (CET)
Garantie ist ein Vertag! Er beinhaltet die Erbringung von Leistungen nach den Bestimmungen des Vetrages, also unter dessen Bedingungen. Es sei auch bemerkt, dass Garantieleistungen kostenpflichtig sein können, z.B. eine längere Garantiezeit.
Überarbeiten Abschnitt Schuldrechtmodernisierung
Der Abschnitt endet etwas abrupt mit „Die Regelungstechnik des Gesetzes mit mehrfachen Verweisungen ist kompliziert und für Nichtjuristen daher nicht immer verständlich....“ -- das kann so doch nicht stehen bleiben. Als gänzlicher Nichtjurist bin ich jedoch nicht in der Lage, hierzu etwas beizutragen! :)
Ich bin Dozent für Betriebswirtschaftslehre und schlage folgende Textteile aus meinem Skript vor:
Verbrauchsgüterkauf (BGB §474 ff)
Ein Verbrauchsgüterkauf ist der Kauf einer beweglichen Sache von einem Verbraucher (= Käufer) bei einem Unternehmer (=Verkäufer) - also einseitiger Handelskauf s.o.
Verbraucher sind natürliche Personen, die nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit einen Vertrag abschließen.
Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen, die einen Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen. Weitere wichtige Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf:
• Sachmängelhaftung: In den ersten 6 Monaten seit Gefahrenübergang wird bei auftretenden Mängeln unterstellt, dass die Sache bereits mangelhaft war. Danach trägt die Beweislast der Verbraucher (also vom 7. bis 24. Monat –dann tritt ja die Verjährung (s.o.) ein)!
Gefahrenübergang ist der Moment, in dem der Käufer die Sache erhält (beim Versendungskauf also erst mit der Übergabe an den Käufer)
Die gesetzliche Sachmängelhaftung hebt also auf den Umstand ab, dass die Ware bei Gefahrenübergang/Übergabe mangelfrei war (und nicht danach!). Eine Verschlechterung der Sache durch Gebrauch oder Verschleiß stellt also keinen Sachmangel dar!
Eine Verkürzung der Sachmängelhaftung ist nur bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr zulässig.
• Eine Garantie ist ein Vertrag – der Verkäufer oder Hersteller verpflichtet sich zu Leistungen unter Bedingungen. Beim Kauf (i.d.R.) schließt der Käufer den Vertrag ab. Die Garantieerklärungen müssen verständlich verfasst sein und dürfen gesetzliche Rechte nicht einschränken.
• Kulanz ist eine einseitige Willenserklärung des Verkäufers oder Herstellers, z.B. nach Ablauf der Sachmängelhaftungsfrist und evtl. Garantien, einen Mangel zu beseitigen (auch unter Bedingungen, z. B. 80% der Kosten würden übernommen oder Transportkosten muss der Käufer tragen).
Besonderheiten:
• Vertragsklauseln wie „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ oder „gekauft wie gesehen“ sind nicht zulässig.
• Es gibt Besonderheiten für Verträge über Waren und Dienstleistungen mit Verbrauchern, die im Rahmen eines „für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystemes“ geschlossen werden, z.B. per Telefon, Brief, Fax, Katalog, Teleshopping und Videotext, E-Mail oder online im Internet (früher: „Fernabsatzgesetz“). Anbieter und Kunde begegnen sich nicht persönlich. Zudem gibt es Regelungen für Haustürgeschäfte. Es gibt wenige Ausnahmen (Bau- und Immobilienverträge, traditionelle Warenautomaten, bestimmte Lebensmittellieferungen und Reservierungsdienstleistungen, entsiegelte Software, Zeitschriften und Wett- und Lotteriedienstleistungen, Fernunterricht).
Zentraler Punkt ist ein generelles Widerrufsrecht und Rückgaberecht für alle Bestellungen innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware. (BGB § 355). Belehrt der Händler erst nach Vertragsabschluss, so muss er 4 Wochen Widerrufsfrist gewähren. Der Verbraucher darf erst prüfen, dann kommt rechtlich ein Vertrag zustande. Widerruft er, ist die Ware von ihm auf Kosten und auf Risiko des Unternehmers zurückzusenden und eventuell gezahltes Geld zu erstatten. (Ausnahme von der Kostentragungspflicht bei "einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro" ist möglich)
• Über das BGB hinaus regelt die BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) Informationspflichten, die ein Unternehmer beim Abschluss von Fernabsatzverträgen, Teilzeitwohnrechte-Verträgen, Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr oder Reiseverträgen mit einem Verbraucher zu beachten hat. Ferner werden die Informationspflichten von Kreditinstituten konkretisiert.
• Da viele Geschäfte „elektronisch“ abgeschlossen werden, hat der Gesetzgeber im BGB § 312e Pflichten für diese Fälle definiert.
• Die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs betreffen nicht Kaufverträge über gebrauchte Sachen zwischen Anwesenden auf einer öffentlichen Versteigerung.
• Internetversteigerungen sind meist rechtlich als Verkauf gegen Höchstgebot zu qualifizieren und nicht als echte Versteigerung.
Und noch eine Besonderheit beim zweiseitigen Handelskauf:
• Jeder Verkäufer hat ein Rückgriffsrecht mit Verrechnung der aufgetretenen Kosten auf seinen Lieferanten (Lieferantenkette). Dafür bleiben ihm 2 Monate Zeit nach Regulierung des Mangels. Die Möglichkeit der Rückabwicklung endet spätestens 5 Jahre nach Ablieferung der Sache.
Die Änderungen in den Gesetzen (also z.B. Abschaffung des Gewährleistungsrechtes und Integration des Fernabsatzgesetzes) wird Schuldrechtsmodernisierung genannt.
Wir fassen kurz zusammen:
• Sachmängelhaftung: Beim einseitigen Handelskauf beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre. Treten Mängel innerhalb der ersten 6 Monate auf, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Mangel schon von Anfang an vorlag. Vom 7.- 24. Monat muss der Käufer dies nachweisen.
• Widerruf: Ist der Kauf durch Fernabsatz oder Haustürgeschäft zustande gekommen, so kann der Käufer ohne Begründung den Kauf innerhalb von 2 Wochen widerrufen.
• Rechte bei Mängeln: Mängel können durch Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Neulieferung (nur bei Gattungskauf) beseitigt werden, oder der Kaufpreis kann nachträglich gemindert werden oder Wandelung ist möglich, wenn keine Nachbesserung oder Neulieferung möglich ist.
• Es kann in bestimmten Fällen zusätzlich Schadenersatz gefordert werden (z.B. bei Verschulden, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, bei arglistiger Täuschung).
- Mal abgesehen davon, daß ein Großteil der Ausführungen nicht hierher, sondern unter andere Lemmata gehört, ist auch einiges falsch. So muß beispielsweise ein Verbrauchsgüterkauf in keiner Weise zwingend ein Handelsgeschäft sein, denn nicht jeder gewerbliche Verkäufer ist Kaufmann; Gefahrübergang tritt bei Annahmeverzug oder Versendungskauf auch vor Erlangung des Besitzes durch den Käufer ein; die ganzen Ausführungen zum Fernabsatz sind fehl am Platze; die Frist bei verspäeter Belehrung ist ein Monat, nicht vier Wochen (da skönnen bis zu drei Tage Unterschied sein); Verschleiß kann einen Mangel darstellen, wenn die Sache mangelhafterweise zu schnell verschleißt; Kulanz ist keine Willenserklärung, sondern eine Beschreibung für Fälle, in denen jemand Leistungen erbringt, ohne dazu verpflichtet zu sein (bzw. wenn er denkt, er sei nicht dazu verpflichtet), um der Kundenzufriedenheit zu dienen; Widerrufsrecht und Rückgaberecht bestehen nie nebeneinander, weil das Rückgaberecht nur anstelle eines Widerrufsrechts eingeräumt werden kann. Das ist alles, was mir so beim ersten Überfliegen auffällt.
- Sorry, nichts gegen dich :-) Aber ich würde den Text so auf keinen Fall übernehmen wollen...
- --HolgerPollmann 23:23, 10. Mai 2007 (CEST)
Gewährleistung in der Schweiz
Interpretiere ich folgenden Gesetzestext richtig, dass in der Schweiz die Gewährleistung 1 Jahr gilt? [1]
Unklarheiten
Schlag mich tot, aber ich habs immer noch nicht gerafft:
Gilt die Gewährleistung jetzt nur für Sachen, die beim Kauf schon kaputt sind? Was ist mit einem Notebook, bei dem zwei Monate nach Kauf das Netzteil oder ein Spindelmotor oder ein Chip durchbrennen - kann ein Händler sich da rauswinden mit dem Argument, beim Kauf sei das ja noch in Ordnung gewesen? Eine Fehlkonstruktion (z. B. Wärmestau) oder ein Individualfehler (Schwachstelle im Material) schlagen vielleicht erst nach dem Kauf durch, sind aber doch schon vorher im Gerät! Wenn solche nachträglichen Schäden rausfallen, warum ist dann mehr Gewährleistungszeit gegeben und nicht nur z. B. 14 Tage, in denen man die Funktionen des Geräts mal durchprobieren kann? Kann ein Händler das ausschließen durch geschickte Gestaltung seiner Verkaufsbedingungen? (konkret geht es mir um den Kauf eines gebrauchten Notebooks zu den Bedingungen unter http://www.lapworld.de/shop/irw_page.666171.html und http://www.lapworld.de/shop/irw_page.534e5f4f726465725465726d73.html Geht es bei der Beweislast (vor / nach dem halben Jahr) darum, zu beweisen, dass ein Schaden da ist (oder nicht), oder darum, dass er erst nachträglich entstanden ist oder schon beim Kauf da war, oder um die Ursache: dass ich mit dem Notebook Nägel in die Wand geschlagen habe oder eben nicht?
Kann man den Artikel wirklich nicht etwas vereinfachen? ( * ächz * )
Christophorus, 213.102.96.63 02:25, 20. Sep. 2007 (CEST)
- "Gewährleistung" (besser: Mängelhaftung) ist eben die Bezeichnung für die Rechtsregeln, die eingreifen, wenn der Verkäufer eine ganz bestimmte Verkäuferpflicht nicht erfüllt, nämlich die, daß die Kaufsache bei Gefahrübergang frei von Mängeln sein muß.
- Erst nach dem Kauf entstehende Fehler sind also nur dann Mängel in diesem Sinne, wenn sie schon bei Gefahrübergang in der Sache angelegt waren, beispielsweise ein Haarriß in einem Gehäuse, der später zum Bruch führt.
- Grundsätzlich kann man sich also in der Tat "herauswinden" mit dem Argument, beim Kauf sei die Sache mangelfrei gewesen - der Verkäufer schuldet eben nicht, daß die Kaufsache zwei Jahre hält o.ä., sondern nur, daß er sie mangelfrei übergibt.
- Allerdings gilt beim Verbrauchsgüterkauf eine Besonderheit: in den ersten sechs Monaten nach Gefahrübergang gibt es eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers; es wird vermutet, daß ein aufgetretener Fehler schon bei Gefahrübergang in der Sache angelegt war.
- Übrigens ist die "Gewährleistungszeit" eine Verjährungsfrist. Verjährung bedeutet, daß der Schuldner sich gegenüber dem Gläubiger darauf berufen kann, daß zu viel Zeit vergangen sei und er jetzt nicht mehr erfüllen müsse. Der Verkäufer kann also nach Ablauf der "Gewährleistungsfrist" sagen "das ist zu lange her, das erfülle ich nicht mehr". (Muß er aber nicht; die Pflicht bleibt bestehen.) Durch bloße Geltendmachung gegenüber dem Schuldner wird die Verjährung nicht gehemmt; als Käufer zum Verkäufer zu gehen und zu sagen "mach mal Nacherfüllung" führt nicht zu einer Verjährungshemmung oder -unterbrechung.
- Darum wären 14 Tage ziemlich knapp - wenn man einen Mangel bemerken würde, müßte man dann sofort zum Gericht rennen, um verjährungshemmend Klage zu erheben...
- Außerdem ist es eben so, daß sich schon beim Kauf vorhandene Mängel eben unter Umständen erst später bemerkbar machen können. Darum soll man dafür länger Zeit haben.
- Im übrigen ist die Wikipedia kein Ort, um etwa Rechtsberatung zu erlangen. Wenn du zu einem konkreten Fall eine Frage hast, solltest du zu jemandem gehen, der Rechtsberatung machen darf, bspw. einem Anwalt.
- --HolgerPollmann 09:50, 27. Sep. 2007 (CEST)
- Dankeschön für die schön klar formulierte Nachhilfe, Holger! Den Sinn der Halbjahresfrist hab ich jetzt auch verstanden (Hilfe gegen eine eventuelle Verschleppungsstrategie eines mängelgerügten Verkäufers); ausgenommen den Satz "(Muß er aber nicht; die Pflicht bleibt bestehen.)": mit Ersterem ist wohl die Kulanz gemeint; Letzteres verstehe ich nicht, weil doch die Pflicht VERJÄHRT.
- Könntest du dich vielleicht noch durchringen, in ähnlich klarer Weise darzustellen, ob ein (gewerbetreibender) Verkäufer einem Laien gegenüber diese seine Pflichten vertraglich ausschließen kann? (ich meine jetzt nicht, wer welche Form der Wiedergutmachung auswählen darf, sondern die Pflicht dazu überhaupt.) Bitte mit der Fallunterscheidung Neukauf vs. Gebrauchtkauf, falls das einen Unterschied ausmacht.
- Im Übrigen ist es ja nett von dir, dass du dir Gedanken über die notleidende Anwältezunft machst. Nur finde ich nicht, dass ich mir hier Ungebührliches erschleichen will. Es geht mir schlicht und ergreifend darum, zu verstehen, was die Gesetze zur Gewährleistung bestimmen. Also Fakten; keine Beratung, wie ich mich rechtlich am besten verhalten sollte. Und ist das, was die Gesetze zur Gewährleistung bestimmen, nicht haargenau das Thema, das in diesem Artikel dargestellt werden soll - und zwar allgemeinverständlich ? Es kann ja doch wohl nicht sein, dass die Menschen in diesem Lande bzgl. der Gesetze, von denen sie beherrscht werden, keine Fakten mehr aussprechen dürfen? - Mit freundlichen Grüßen, Christophorus.
- Der Sinn der Halbjahresfrist ist der einer Beweiserleichterung, weil in diesem Zeitraum dann, wenn eine Vermutung, daß die Sache zu Anfang schon nicht in Ordnung war, gerechtfertigt ist, so eine Vermutung auch aufgestellt wird. Mit Verschleppung hat das nichts zu tun, weil es nur darauf ankommt, daß sich der Fehler, für den die Beweislastumkehr in Anspruch genommen werden soll, innerhalb der ersten sechs Monate zeigt; wann der Käufer ihn geltend macht, ist dann unerheblich, so daß es da offensichtlich nicht darum geht, wann der Fehler dem Verkäufer angezeigt wird (auch wenn man das natürlich sinnigerweise sofort macht). Ich hoffe, daß du deine falsche Erkenntnis nicht aus meinen Ausführungen gewonnen hast...
- Was die Verjährung angeht, meinte ich exakt das, was da steht. Bei Verjährung einer Pflicht bleibt diese bestehen, sie geht nicht unter. Der Schuldner kann die Einrede der Verjährung erheben und muß dann nicht mehr leisten; leistet er aber doch, so leistet er auf eine Schuld mit der Folge, daß er das Geleistete nicht nach § 812 BGB zurückfordern kann, da es für die Leistung einen Rechtsgrund (die Leistungspflicht) gab. Würde die Schuld untergehen, wäre das anders; würde der Schuldner auf eine untergegangene Pflicht leisten, so könnte er, weil er ohne Verpflichtung geleistet hat, nach § 812 I 1 1. Alt. BGB das Geleistete zurückfordern. Das ist also ein relevanter Unterschied.
- Deine weitere Frage beantworte dir selbst; die §§ 474 ff. BGB sind da sehr instruktiv.
- Zu guter Letzt mache ich mir nicht "Gedanken über die notleidende Anwältezunft". Das RBerG verbietet in Art. 1 § 1 I die Rechtsberatung von Nichtanwälten ohne Genehmigung, wenn sie geschäftsmäßig erfolgt. Da ich häufig über Rechtsthemen diskutiere, würde ich, wenn ich dabei auch auf konkrete Fälle einginge, unzulässige geschäftsmäßige, da nachhaltig betriebene Rechtsberatung durchführen, für die ich keine Genehmigung habe. Dasselbe gilt vermutlich für so ziemlich jeden, der deine Fragen beantworten könnte. Und schlußendlich ist die Wikipedia kein Forum für Hilfeleistungen. Dafür gibt es anderen Stellen im Netz. Lies dazu Wikipedia:Was Wikipedia nicht ist. Die Wikipedia ist schlicht der falsche Ort, und die Diskussionen zu Artikeln dienen dazu, über die Artikel zu diskutieren und nicht dazu, Fragen von Einzelpersonen zu beantworten.
- --HolgerPollmann 10:46, 8. Okt. 2007 (CEST)
> die Frist bei verspäeter Belehrung ist ein Monat, nicht vier Wochen (da skönnen bis zu drei Tage Unterschied sein)
Das können auch mehr als 3 Tage sein, nämlich dann, wenn durch die ersten Tage ein Sonnabend, Sonntag oder Feiertag erreicht wird, der seinerseits eine Verlängerung bewirkt.
Also ich muss hier Christophorus zur Seite springen. Er wollte ja nun wirklich keine Rechtsberatung, sondern, wie er gesagt hat, den Gesetzestext verstehen, was ihm selbst nach der Lektüre des Artikels und der Diskussion nicht gelungen ist. Mir übrigens auch nicht. Ich schlage vor, den Artikel komplett zu entfernen und durch einen allgemeinverständlichen zu ersetzen, denn die unverständliche Variante gibt es auch anderswo, da brauche ich nicht Wikipedia.
--DrBeyer 10:39, 8. Jan. 2008 (CET)
Habe mit dem heutigen Tag versucht, den Eingangspassus klarer zu formulieren und jeweils die direkten Bezüge zu den einschlägigen BGB-Paragrafen herzustellen --ksll 11:50, 20. März 2009 (CET)
- Leider stimmen deine Ausführungen nicht: § 476 BGB gilt gem. § 474 I 1 BGB nur für den Verbrauchsgüterkauf. Auch sollte man nicht versuchen, die Abdingbarkeit der Gewährleistungsansprüche aus § 475 BGB abzuleiten (§ 444!). Und was sollte der Verweis auf § 437 I Nr. 3 BGB? -- kh80 •?!• 15:47, 20. Mär. 2009 (CET)
Inhaltlich haben sie gestimmt. Jetzt steht es halt wieder (immer noch) so dappig da, dass es niemand versteht. --ksll (ohne Datum und/oder Uhrzeit signierter Beitrag, erstellt um 22:56, 20. Mär. 2009 (CET))
Garantie ist ein Vertrag!
Das ist in dieser Allgemeinheit falsch. Wenn ich im Laden etwas kaufe, schließe ich mit dem Hersteller keinen Vertrag. Vielleicht erfahre ich auch erst später oder nie davon, dass der Hersteller eine Garantie gibt. Also fehlt es oft an der zweiten Willenserklärung, die für einen Vertragsschluss erforderlich ist. Und um gleich ein Argument vorwegzunehmen: Stillschweigend kann ich auch nur dann eine entsprechende Willenserklärung abgeben, wenn ich überhaupt von dem Garantieangebot weiß.
Es gibt eben auch Rechte und Pflichten, die nicht auf einem Vertrag beruhen.
- Man schließt spätestens dann, wenn man beim Hersteller die Garantieleistung einverlangt, den Garnatievertrag ab, was in Ordnung ist, daß aufgrund der Verkehrssitte entsprehcende Garantieversprechen bei Fehlen sonstiger Hinweise so auszulegen sind, daß sie so lange angenommen werden können, wie die Garantiefrist beträgt. Dann hat man einen Vertrag, der den Hersteller verpflichtet.
- Ohne Vertrag entstehen Pflichten nur, soweit das Gesetz das anordnet.
- --HolgerPollmann 15:49, 6. Dez. 2007 (CET)
Gewährleistung bei B2B
Im Artikel steht: "bei Verkauf von "Business to Business" (B2B) kann die Gewährleistung gemäß § 475 Abs.2 BGB einzelvertraglich oder in den AGB auf 12 Monate verkürzt werden" Das steht so aber nicht in § 475. Ich weiß auch sonst keine Stelle wo das steht. Könnte das bitte jemand mit Fachkenntnissen prüfen. --85.16.149.127 21:53, 8. Aug. 2008 (CEST)
- Das ist auch falsch. § 475 gilt bei B2B nicht und § 309 wegen § 310 auch nicht bei B2B. Unter Unternehmern kann die Gewährleistung sogar komplett ausgeschlossen werden.
- Also, § 475 BGB gilt sehr wohl bei B2B - wenn danach irgend jemand in der Kette die Sache an einen Verbraucher verkauft. Im übrigen gilt im Verhältnis zwischen Unternehmern zwar § 309 BGB nicht direkt, wohl aber gilt § 307 BGB, und bei der Beurteilung, ob eine unangemessene Benachteiligung des Verwendungsgegners vorliegt, wird die Wertung des § 309 BGB durchaus einbezogen. Vielleicht wäre es am sinnvollsten, im Artikel so etwas zu schreiben wie wie "In Kaufverträgen zwischen Unternehmern kann prinzipiell die Mängelhaftung vollständig ausgeschlossen oder die Verjährung stark verkürzt werden, wobei dies durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie durch § 475 Abs. 2 BGB Einschränkungen erfährt." --HolgerPollmann 11:43, 27. Aug. 2008 (CEST)
- Das Kettenargument habe ich nie gehört, Fundstelle aus der Rspr. bitte. Wie danach weiterverkauft wird, ist auch unerheblich, denn 1. weiß der Unternehmer das möglicherweise nicht und 2. müssten im Verhältnis zwischen den Kettengliedern für die Anwendung des § 475 die Voraussetzungen den § 474 vorliegen, was nicht der Fall ist. § 309 wird von § 310 gerade nicht genannt, also kann man ihn über § 307 auch nicht wieder hinzumogeln. Andere Auffassungen bitte mit Fundstellen der Rspr. belegen, denn die Gesetzeslage ist eindeutig.
- Ich werde mir nicht die Mühe machen, dir Rechtsprechung rauszusuchen, solange du nicht mal am Gesetz selbst sagst, wieso dir z.B. der wortlaut von § 475 Abs. 5 BGB, der da lautet: "Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind. " nicht gelten soll. Da steht sogar ausdrücklich "in der Lieferkette" im Gesetz. Vielleicht hätt eich die Norm nennen sollen, aber ich war blauäugigerweise davon ausgegangen, jemand, der über die Rechtslage diskutiert, würde dann nochmal ins Gesetz kucken. In der Tat ist aber die Gesetzeslage eindeutig: nach § 478 BGB kann ein Unternehmer, der einem Verbraucher gegenüber für mängel haften mußte, von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen und für seine eigenen Mängelrechte ebenfalls die Vermutung des § 476 BGB in Anspruch nehmen, und nach § 478 Abs. 5 BGB eben auch der Lieferant gegenüber seinem Lieferant usw.
- § 475 BGB hat keinen Absatz 5. Du bist wirklich blauäugig.
- Was das Argument § 309 -> § 307 betrifft: das ist nun wirklich ein alter Hut. Wenn du's nicht glaubst, laß es, aber das ist ganz h.M. und absolut ständige Rechtsprechung. Google einfach mal danach. --HolgerPollmann 18:48, 16. Sep. 2008 (CEST)
- Das muss im Einzelfall betrachtet werden. "§ 309 -> 307" ist in jedem Fall falsch. Du scheinst kein Jurist zu sein. Man belegt nicht mit einem Verweis auf Google sondern mit einem solchen auf Lit. und Rspr.
- Ich werde mir nicht die Mühe machen, dir Rechtsprechung rauszusuchen, solange du nicht mal am Gesetz selbst sagst, wieso dir z.B. der wortlaut von § 475 Abs. 5 BGB, der da lautet: "Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind. " nicht gelten soll. Da steht sogar ausdrücklich "in der Lieferkette" im Gesetz. Vielleicht hätt eich die Norm nennen sollen, aber ich war blauäugigerweise davon ausgegangen, jemand, der über die Rechtslage diskutiert, würde dann nochmal ins Gesetz kucken. In der Tat ist aber die Gesetzeslage eindeutig: nach § 478 BGB kann ein Unternehmer, der einem Verbraucher gegenüber für mängel haften mußte, von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen und für seine eigenen Mängelrechte ebenfalls die Vermutung des § 476 BGB in Anspruch nehmen, und nach § 478 Abs. 5 BGB eben auch der Lieferant gegenüber seinem Lieferant usw.
- Das Kettenargument habe ich nie gehört, Fundstelle aus der Rspr. bitte. Wie danach weiterverkauft wird, ist auch unerheblich, denn 1. weiß der Unternehmer das möglicherweise nicht und 2. müssten im Verhältnis zwischen den Kettengliedern für die Anwendung des § 475 die Voraussetzungen den § 474 vorliegen, was nicht der Fall ist. § 309 wird von § 310 gerade nicht genannt, also kann man ihn über § 307 auch nicht wieder hinzumogeln. Andere Auffassungen bitte mit Fundstellen der Rspr. belegen, denn die Gesetzeslage ist eindeutig.
- Also, § 475 BGB gilt sehr wohl bei B2B - wenn danach irgend jemand in der Kette die Sache an einen Verbraucher verkauft. Im übrigen gilt im Verhältnis zwischen Unternehmern zwar § 309 BGB nicht direkt, wohl aber gilt § 307 BGB, und bei der Beurteilung, ob eine unangemessene Benachteiligung des Verwendungsgegners vorliegt, wird die Wertung des § 309 BGB durchaus einbezogen. Vielleicht wäre es am sinnvollsten, im Artikel so etwas zu schreiben wie wie "In Kaufverträgen zwischen Unternehmern kann prinzipiell die Mängelhaftung vollständig ausgeschlossen oder die Verjährung stark verkürzt werden, wobei dies durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie durch § 475 Abs. 2 BGB Einschränkungen erfährt." --HolgerPollmann 11:43, 27. Aug. 2008 (CEST)
Zur Rückgängigmachung der letzten Änderung
"Die Gewährleistung, Mängelhaftung oder Mängelbürgschaft bestimmt Rechtsfolgen und Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Auch beim Werkvertrag gibt es eine Gewährleistung für Mängel des hergestellten Werks. Von der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung, die sich ausschließlich auf den vertragsgemäßen Zustand zum Zeitpunkt des Verkaufs bezieht, ist die Garantie zu unterscheiden; diese ist insofern freiwillig, als es keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe eines Garantieversprechens gibt."
Es ist der vertragsgemäße Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe. Dies ist auch kein Unterschied zu einer Hersteller-"Garantie" wie sie normalerweise bei Verbrauchsgütern gegeben wird. Außerdem ist der Mangelbegriff und der Zeitpunkt des Vorliegens von Mängeln unten schon dargestellt.
"In der Europäischen Union bestimmt die Richtlinie 1999/44/EG Mindeststandards für die Gewährleistung beim gewerblichen Verkauf an private Endverbraucher, diese dürfen in keinem Mitgliedsland unterschritten werden. Insbesondere darf die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Lieferung nicht unterschreiten und innerhalb der ersten sechs Monate muss die Beweislast in der Regel beim Verkäufer liegen. Die Gewährleistungsansprüche bestehen gegenüber dem Verkäufer, nicht dem Hersteller der Ware."
Dies sagt schon die Bezeichnung "Mindeststandards" aus.
Gewährleistungsprüfung
Welchen Sinn genau soll der Abschnitt "Gewährleistungsprüfung" haben? Gibt es hierzu auch eine Quelle? Würde den Abschnitt gerne ersatzlos streichen, da er in dieser Form den Eindruck vermittelt, bei Nichtvorliegen eines dieser Punkte könne die Gewährleistung abgelehnt werde und die Voraussetzungen richteten sich nicht einfach nach dem Gesetz.-- pistazienfresser 16:08, 4. Dez. 2008 (CET)
- Da sich niemand hierzu geäußert hat, werde ich den Absatz wie vor einem halben Jahr angekündigt, streichen.-- pistazienfresser 12:29, 25. Jun. 2009 (CEST)
andere Länder
Hallo, leider fehlt mal eine Übersicht über die Gewährleitung in anderen Ländern außerhalb der EU. Wikipedia soll doch eine weltweite Enzyklopädie werden.--Schmitty 11:08, 4. Jan. 2009 (CET)
Beweislast
Zitat Artikel: "Das BGH-Urteil vom 2. Juni 2004 Az: VIII ZR 329/03 legt diese Vorschrift sehr eng aus.[1]"
Leider ist die Quelle nicht mehr aktuell.--Gokumba 18:35, 15. Jan. 2009 (CET)
Überschneidungen
Das Thema Sachmangel und die dazugehöhrenden Mängelansprüche wird behandelt in Mangel (Recht) (ausführlich, fundiert), Baumangel, Gewährleistung, Bauvertrag, VOB/B#§ 13 Mängelansprüche, Nacherfüllung und Minderung und zwar in durchaus unterschiedlicher Qualität und Ausführlichkeit.
Dagegen gibt es keinen eigenen Artikel "Mängelansprüche", auch nicht als redirect.
Hier müsste aufgeräumt und vereinheitlicht werden. Das setzt aber wohl zunächst eine Einigung voraus, welche Teilabschnitte wo dargestellt werden. --AHert 16:41, 28. Aug. 2009 (CEST)
Eingeschränkte Gewährleistung von 1 Jahr?
Eingeschränkte Gewährleistung von 1 Jahr? Einige Elektronikhersteller (Apple, HP, ...) behaupten, sie würden nur 1 Jahr Gewährleistung geben. Ist das eine leere Behauptung oder können die das tatsächlich machen? In beiden Fällen sollte das wohl im Artikel erwähnt werden. (nicht signierter Beitrag von 79.237.180.37 (Diskussion | Beiträge) 12:43, 27. Okt. 2009 (CET))
- Ich vermute, hier hat jemand "Garantie" mit "Gewährleistung"/"Mängelhaftung" verwechselt. "Garantie" ist eine freiwillige Zusatzleistung des Herstellers oder Verkäufers; sie ergänzt die gesetzlichen Pflichten, kann aber die gesetzliche Pflicht nicht ersetzen. -- Apothekenschlumpf 21:35, 27. Okt. 2009 (CET)
Im Artikel, Abschnitt: Verjährung (Kaufrecht), steht:
"Bei Nichtkaufleuten kann darüber hinaus für neue Sachen eine stärkere Verkürzung bzw. ein Haftungsausschluss nur einzelvertraglich, aber nicht durch AGB vereinbart werden."
Hat jemand eine Quelle dafür? Sonst würde ich diesen Satz gerne entfernen. --I-user 19:27, 28. Okt. 2009 (CET)
- Die Quelle ist §309 Nr. 8b Bürgerl. Gesetzbuch. Die Einschränkung "bei Nichtkaufleuten" zielt, so wie ich das sehe, auf die Unterscheidung zum Gebrauchsgüterkauf, wo eine Verkürzung/Haftungsausschluß gar nicht erlaubt ist. -- Apothekenschlumpf 21:48, 28. Okt. 2009 (CET)
Verkäufer haftet für die Unfähigkeit des Herstellers?
Oder wie darf ich das verstehen? Was ist denn die Begründung für diese "Logik"? (Da fällt mir gerade dieses geistesabwesende Urteiln ein, wonach ein eBay-Verkäufer für das Sony-Rootkit auf der Musik-CD haften durfte...) --Carminox 04:50, 4. Mär. 2010 (CET)
- Erstmal ja, denn der Kaufvertrag besteht zwischen Käufer und Verkäufer. Stell Dir mal vor, der Endverbraucher müßte sich wegen jeder Reklamation direkt an den (heutzutage ja meistens in Fernost ansässigen) Hersteller wenden! Aber: Der Händler hat nach §478 BGB ein sogenanntes Rückgriffsrecht, das heißt der Vorlieferant muß dem Händler den Schaden ersetzen, da muß sich aber glücklicherweise der Endverbraucher nicht mit herumschlagen. -- Apothekenschlumpf 23:17, 20. Mär. 2010 (CET)
Feststellung eines Mangels
Was mir in dem Artikel fehlt, sind die rechtlichen Aspekte bezüglich der Gewährleistung, wenn ein Mangel vom Verkäufer nicht anerkannt wird. Nicht jeder Mangel tritt nämlich offensichtlich auf. Bei einem PC ist beispielsweise oft nicht klar, ob ständige Systemabstürze vom Betriebssystem oder von einem Hardwarefehler verursacht werden. Bei einer Batterie, die laut Käufer viel zu schnell leer wird, behauptet der Verkäufer vielleicht einfach, dass sie doch ganz normal hält. Bei einem Auto schaltet sich möglicherweise das ABS immer mal wieder ab, aber natürlich nie, wenn es in der Werkstatt ist ... -- Manfred (nicht signierter Beitrag von 62.154.222.237 (Diskussion) 09:43, 26. Okt. 2010 (CEST))
Unentgeltlich angebotene Dinge
Es wäre nett, wenn der Artikel erwähnen würde, inwiefern diese Bestimmungen auch für unentgeltlich angebotene Dinge (z.B. Werbegeschenke oder Freie Software) anwendbar sind. Danke! -- 77.187.140.106 22:51, 19. Dez. 2010 (CET)
Link auf andere Sprachen
Kann ich auf andere Sprachen verlinken? Oder macht das bitte jemand für mich? http://pl.wikipedia.org/wiki/R%C4%99kojmia "rękojmia" Leider verweist der polnische Artikel nicht auf EU-Recht, bin aber sicher, dass rękojmia = Gewąhrleistung (nicht signierter Beitrag von Bjj (Diskussion | Beiträge) 13:10, 30. Nov. 2007 (CET))
Interwiki
Ich halte Interwikis bei diesem Artikel für falsch. Der Verweis auf fremde Rechtsinstitute, die mit den dargestellten Rechtsinstituten nur wirtschaftlich Ähnlichkeit besitzen ist falsch. Gerade im angelsächsischen Raum meint "Warranty" vornehmlich eine vertragliche Regelung während nach deutschem Recht Gewährleistung (teilweise nicht abdingbare) gesetzliche Folge eines Kaufvertrages ist. Gruß. --Tavok 12:03, 8. Jul. 2011 (CEST)
Wandlung
Dieser Teil ist völlig unverständlich:
"Der Titel fällt nicht rückwirkend (also zum Zeitpunkt des einstigen Vertragsabschlusses) weg, ab dem Zeitpunkt der Wandlung (ex-nunc-Wirkung), sodass dem Übergeber nur bereicherungsrechtliche Ansprüche zur Verfügung stehen."
Kann das bitte ein rechtskundiger Mensch in die Deutsche Sprache übersetzen? Insbesondere ist doch die Frage interesant, ob im Fall einer Wandlung der Zeitwert oder der ursprüngliche Kaufpreis erstatten werden müssen und ob dem Käufer eine ewentuelle Nutzung in Rechnung gestellt werden kann. (nicht signierter Beitrag von 212.17.87.82 (Diskussion) 00:32, 25. Okt. 2012 (CEST))
- Ich kann mich dem Vorstehenden nur anschließen, auch ich finde den Abschnitt "Wandlung" im Kapitel "Österreichisches Gewährleistungsrecht" schwer bis gar nicht mehr verständlich. Was bedeutet zum Beispiele, dass der "Titel" nur ex-nunc wegfällt? Ist mit Titel der Vertrag gemeint oder ein Recht an der Kaufsache (d. h. das Eigentum) oder etwas anderes? Hat der Übergeber tatsächlich nur bereicherungsrechtliche Ansprüche oder einen Rückabwicklungsanspruch aus dem (Kauf-)Vertrag (wie im dt. Recht)? Es wäre sehr gut, wenn sich ein Kundiger des österr. Rechts des gesamten Kapitals annehmen könnte.--Lahpemed (Diskussion) 17:22, 20. Jun. 2013 (CEST)
Gewährleistung / Garantie
Die gelinkte engl. spr. Seite spricht scheinbar von etwas ziemlich anderem (Garantie, wie man sie im Ausland, spez. im aussereurop. Ausland sieht; kann Wikipedia solche kontinentalen Unterschiede nicht sauber managen?). Klickt man dort auf «Deutsch» wird man auf eine andere deutsche Wiki-Seite weitergeschickt. Mir kam es bei meiner Suche darauf an, in Englisch lesen zu können, dass die Mindestgewährleistungsdauer 2 Jahre betragen soll (innerdeutsche ebay-Käufe, aber vermutlich chin. Niederlassungen oder Weiterverkäufer)! 15.06.2012 (nicht signierter Beitrag von 77.10.70.38 (Diskussion) 11:13, 15. Jun. 2012 (CEST))
- In Deutschland gibt es keine "Mindestgewährleistungsdauer". Es gibt nur "Gewährleistung". Alles, was darüber hinausgeht, ist freiwillige Garantie des Herstellers. --217.231.22.196 12:59, 29. Mai 2013 (CEST)
- Vermutlich ist mit "Mindestgewährleistungsdauer" die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gemeint? Die Frist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt zwei Jahre.--Lahpemed (Diskussion) 17:29, 20. Jun. 2013 (CEST)
fehlerhafte Weblinks
die beiden mittleren Weblinks in den weiterführenden Links - Abschnitt Deutschland - funktionieren nicht:
- Verbraucherrechte – Wie unterscheidet man Garantie, Mängelgewährleistung und Produkthaftung? (eRecht24)
- Timeout beim Versuch des Ladens
- Mängelgewährleistung beim Kaufvertrag Voraussetzungen als Schema (mit §§)
- Fehler 404 - Seite nicht vorhanden
Könnte das bitte jemand Kompetentes überprüfen und ggf. reparieren? - Danke. -- Lucanus (Diskussion) 11:09, 5. Jul. 2013 (CEST)
Allgemeinverständlichkeit nicht gegeben
Wie bei so vielen Texten der Wikipedia ist der Artikel von Juristen und vor allem FÜR Juristen geschrieben worden. Das hat überhaupt nichts mehr mit den Grundlagen der Wikipedia zu tun, wonach es eine Lexikon FÜR ALLE sein sollte. Den Wikipedia:Oma-Test besteht der Text überhaupt nicht. Das geschwurbelte Beamten/Juristen-Deutsch und die exzessive Verwendung von Fachbegriffen mag vielleicht für Jura-Studenten und Anwälte geeignet sein, hier sollte es in erster Linie um Allgemeinverständlichkeit gehen. Es spricht grundsätzlich nichts gegen eine fachlich tiefergehende und damit auch kompliziertere Aufbereitung, solange diese nur zusätzlich für Fachleute vorhanden ist. Es muss dann aber auch eine einfache Zusammenfassung in normaler für jeden Laien verständlichen Sprache geben. Die gibt es eben nicht! (nicht signierter Beitrag von 93.133.123.230 (Diskussion) 06:40, 17. Sep. 2014 (CEST))
- andere Meinung. Besser und allgemeinverständlicher kann man das Thema Gewährleistung fast nicht mehr darstellen, die Strukturierung ist vom feinsten gerade auch für Laien. Was @nowiki da als Fachchinesich und schwurbeln benennt, sollte eigentlich schon in einem einigermassen vorhandenen Allgemeinwissen da sein, zumal je Menge erklärende links/Querverweise gesetzt sind. Die muss man dann allerdings auch BEDIENEN und LESEN. @nowiki: wo bleiben kontruktive Verbesserungsvorschläge oder Verbesserungen? Gruß--Rikiwiki2 (Diskussion) 17:44, 15. Nov. 2014 (CET)
verkürzte gewährleistung
... ich hab da mal ne frage : bezieht sich die gesetzliche gewährleistung auch auf gebrauchte artikel , die mit "gesetzlicher gewährleistung" aber nur mit einem jahr derselben angepriesen werden ?
... auszug aus einer dafür in frage kommenden agb , eine firma die gebrauchte notebooks jedoch mit nur einem jahr "gesetzlicher gewährleistung" anbietet ?
... "§ 6 Gewährleistung !!! Sachmängelhaftung !!! Gewährleistung gibts im BGB nicht mehr !!!
(1) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften. ...
und weiter ...
d) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die verkürzte Gewährleistungsfrist gilt nicht für uns zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bzw. Arglist, sowie bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB.
ist das mit diesem gesetzestext vereinbar ? oder habe ich falsch interpretiert ? was ist verkürzte gewährleistung ?
........ erledigt - habs doch noch gefunden - ich finde aber daß dieser teil doch wesentlich deutlicher kenntlich /auffindbar gemacht werden sollte und man nicht erst "in den tiefen des textes" zu graben gezwungen ist - das wäre auf jedenfall für etwas unbedarftere "hobbyjuristen" wie mich wesentlich praktikabler
es sollten doch auch "normale" - einfache und nicht des "rechtskauderwelsches" befähigte menschen von dieser seite profitieren (nicht signierter Beitrag von 85.179.168.159 (Diskussion) 21:06, 28. Jun. 2015 (CEST))
Gewährleistung für Ersatzteile und Reparaturen
Dazu finde ich nichts im Artikel
Beispiel, tatsächlich so passiert, nicht übertrieben: Mein Malermeister bestellt einen Klein-LKW. Und zwar mit Zubehör Außenthermometer. Das Ding ist für ihn wichtig, weil er unter x Grad keine Außenwände streichen kann. Nach 4 Wochen ist das Thermometer defekt. Es wird in der Werkstatt ausgewechselt. Das gewechselte Teil ist nach einigen Wochen ebenfalls defekt. Und so geht es weiter. Nach ca. 2 Jahren wurde das Teil sieben mal gewechselt. Frage an den Verkäufer: was nun? Der hebt die Hände "Da kann ich dann nichts mehr machen".
Das ist wohl Unsinn. Freunde sagten mir, in solchem Fall habe man sogar ewig Gewährleistung. Jedes Ersatzteil habe grundsätzlich (weitere) zwei Jahre Gewährleistung.
Ist das richtig? Wo finde ich dazu etwas? Bitte das in den Artikel einarbeiten.
Ich finde, man kann das Fahrzeug komplett zurückgeben, weil unbrauchbar.
Der Lieferant ist Verkäufer einer sehr renommierten Marke. Man fragt sich, wie der mit seinen Lieferanten umgeht und wie er diesen Umgang organisiert mit Wareneingangsprüfung Entwicklung usw. Werden die gleichen Teile weiter am Fließband eingebaut? On diesem Fall also zwei Jahre lang ohne Abstellung des Fehlers. --Hans Eo (Diskussion) 17:26, 30. Nov. 2016 (CET)
Allererster Satz
Bitte allerersten Satz so umformulieren, dass es nicht auf Deutschland gemünzt ist. Gewährleistung gibt es in DACH sowie in vielen weiteren Ländern. --Gr1 (Diskussion) 14:50, 28. Mai 2018 (CEST)
Und die Schweiz?
Wer fügt einen Abschnitt über das Schweizerische Gewährleistungsrecht hinzu? --Max Blatter (Diskussion) 16:21, 7. Jun. 2019 (CEST)
Mängelhaftung?
Was soll dieser Begriff "Mängelhaftung" Dieser Begriff ist NICHT definiert, er existiert nicht. Bitte um Nachweise, WO dieser Begriff gesetzlich definiert ist. Scheinbar ist dieser Begriff umgangssprachlich in gewissen Kreisen in Verwendung, aber selbst das ist nicht belegt ... Ob der Begriff historisch verwendet wurde ... bevor der Begriff Gewährleistung gesetzlich definiert und festgeschrieben wurde ... dies ist ebenfalls nicht mit Nachweisen belegt ... Problem ist: Dass hier gleich im Einleitungssatz in einem Atemzug mit Gewährleistung genannt wird ... als ob es ein gleichrangiger Begriff ist ... dabei existiert der Begriff "Mängelhaftung" in keinem Gesetz ... Gibt man Mängelhaftung als Suchbegriff ein, werden einem automatisch nur Begriffe "Gewährleistung" angezeigt. Problem ist: Dass, weil es hier als gleichrangig geschrieben steht ... ... es Leute gibt, die ihre AGB schreiben und das Kapitel "Gewährleistung" fälschlicherweise als "Mängelhaftung" bezeichnen.
--2003:C1:772A:7560:B959:110F:D1E0:D345 01:51, 23. Mai 2020 (CEST)
- Sorry, das ist Unsinn. Mängelhaftung fliegt Dir in jedem juristischen Gespräch mit aller Selbstverständlichkeit um die Ohren. Die Mühe, Dir das nachzuweisen mache ich mir a priori nicht. Besten Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 10:09, 23. Mai 2020 (CEST)
doch etwas gefunden ...
Begriff und Bezeichnung Im Rahmen der Schuldrechtsreform des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die am 1. Januar 2002 in Kraft trat, wurde das Kaufvertragsrecht umfassend überarbeitet. Insbesondere die Regeln über das Mängelfolgenrecht wurden stark verändert. Eine Sonderregelung über die Gewährleistung für Hauptmängel beim Viehkauf gibt es seitdem nicht mehr.
Zuvor wurde die Mängelhaftung als Gewährleistung bezeichnet; der Sinn lag darin, mit der Bezeichnung klarzumachen, dass es sich um eine Regelung handelt, die vollständig vom allgemeinen Teil des Schuldrechts abgetrennt war. Das neue Regelungsregime hingegen hat diese Eigenschaft nicht mehr. Das Mängelrecht beim Kaufvertrag ist jetzt im Wesentlichen durch das allgemeine Schuldrecht bestimmt; dessen Regelungen werden nur in bestimmten Rahmen durch das Kaufvertragsrecht modifiziert, sind aber ansonsten anwendbar. Deshalb wird vielfach argumentiert, dass die Bezeichnung „Gewährleistung“ jetzt aufgegeben werden sollte. Da der Verkäufer nun prinzipiell nach den ganz normalen Regeln für Mängel, also auf seiner Seite eine Nichterfüllung seiner Pflichten, haften muss, solle jetzt besser von Mängelhaftung gesprochen werden. Das BGB verwendet den Begriff „Gewährleistung“ selbst nur am Rande (vgl. § 365 BGB) und spricht sonst von einzelnen Mängelansprüchen.
Das steht unter Begriff und Bezeichnung
Aber da steht selber: BGB verwendet "Gewährleistung" und erläutert an verschiedenen Stellen die einzelnen "Mängelansprüche" Aber so ein Begriff wie "Mängelhaftung" gibt es nicht.
"Deshalb wird vielfach argumentiert, dass die Bezeichnung "Gewährleistung" jetzt aufgegeben werden sollte." WER argumentiert SO? AFD? Kann ja jeder kommen! WO ist denn diese Behauptung belegt?
Auch die Formulierung ist doch irgendwie falsch? "Zuvor wurde die Mängelhaftung als Gewährleistung bezeichnet ..." Wann zuvor? Muss sich ja auf den Satz/Abschnitt davor beziehen? Also VOR der Schuldrechtsreform 2002 wurde die Mängelhaftung als Gewährleistung bezeichnet ... ist das so gemeint? Das kann ja wohl nicht stimmen!!! Sollte vielleicht umgekehrt gemeint sein? Denn 2001/2002 habe ich meine BGB-Rechtsschulung gemacht und die IHK hat extra gewartet, bis die neue grundlegend überarbeitete BGB Version rausgekommen ist Anfang 2002, um diese uns dann zur Verfügung stellen (ich habe das Exemplar hier neben meiner Tastatur zu liegen) Also definitiv hat 2002 der Begriff Mängelhaftung NICHT den Begriff Gewährleistung abgelöst !! Wie es das geschriebene hier im Wiki falsch formuliert ... Vielleicht war es umgekehrt, dass ab 2002 der Begriff "Gewährleistung" als der alleinige weiter zu verwendende Begriff festgelegt wurde und alle alten Begriffe (wie vielleicht "Mängelhaftung"?) abgeschafft wurden, weshalb ich diesen in meiner Ausbildung gar nicht mehr hatte ... --2003:C1:772A:7560:B959:110F:D1E0:D345 02:12, 23. Mai 2020 (CEST)