Diskussion:Grunddienstbarkeit

Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von ISpeech in Abschnitt Höhe der Entschädigung

Vermietung von Grunddienstbarkeiten

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Frage: Dürfen Grunddienstbarkeiten (unentgeltliches Nutzungsrecht an Räumlichkieten des Nachbarn) durch den Nutzungsberechtigten an Dritte weiter vermietet werden und damit ein Erlös erzielt werden oder muss der Nutzungsberechtigte das Recht eigenständig ausüben?

Hierzu bin dankbar, wenn jemand mich über den aktuellen Stand aufklären kann.

Danke, Christian

MMn sollte das Recht der Nutzung auf Rechtsnachfolger, somit auch auf den Mieter, übertragbar sein, gerade dann, wenn die Ausübung des Rechtes wesentlicher Bestandteil der Mietsache ist, also die Räume zur Mietsache gehören. Es ist ja gerade das Wesen der Grunddienstbarkeit nicht auf eine bestimmte Person sondern auf ein Grundstück bezogen zu sein, anders als die beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Gruß -- Thogru 08:14, 5. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

ISpeech (Diskussion) 10:02, 17. Aug. 2012 (CEST) Wesentlich ist, dass die Dienstbarkeit dem herrschenden Grundstück nützt. Die Dienstbarkeit kann nur genutzt werden, wenn die Nutzung dem herrschenden Grundstück nützt (Utilitätsprinzip). Bsp: Vermiete ich eine PkW-Stellplatzdienstbarkeit und der Mieter ist nicht Nutzer des herrschenden Grundstücks, ist es nicht gestattet.Beantworten

Höhe der Entschädigung

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Die Aussage, dass sich die Höhe der Entschädigung in der Praxis nach der Häufigkeit der Nutzung richtet ist alleinstehend mMn zu ungenau. In unserer täglichen Arbeit zeigt sich vielmehr, dass sich die Entschädigung nach der Größe und dem Wert der belasteten Fläche richtet. Dies ist imho auch zweckdienlicher, da die Häufigkeit der Nutzung ein persönliches Merkmal ist und somit eher bei der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit Anwendung findet / finden sollte. Gerade bei der Grunddienstbarkeit geht es jedoch um die Beziehung zweier Flächen zueinander, so dass die Berechnung der Entschädigung auf Grundlage der Flächengröße und deren Wert eher zutreffend sein dürfte. Dies wird weiterhin dadurch gestützt, dass die Grunddienstbarkeit auf den Rechtsnachfolger übergeht, von dem die Häufigkeit der Nutzung nicht im Voraus bekannt sein kann. Vllt. ist das aber auch nur ein regionales Phänomen oder meine spezielle Erfahrung, insofern stelle ich das mal zur Diskussion. Gruß thogru (12:32, 4. Aug. 2009 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Hat hierzu niemand etwas zu sagen??? Ich bin immer noch der Meinung, dass die Formulierung zur Höhe der Entschädigung im Artikel mindestens ungenau wenn nicht sogar falsch ist. Ich möchte das jedoch nicht einfach ändern ohne vorher noch ein oder zwei andere Meinungen gelesen zu haben. Gruß Thogru 14:46, 23. Feb. 2010 (CET)Beantworten

ISpeech (Diskussion) 10:24, 17. Aug. 2012 (CEST) Da Grunddienstbarkeiten meist rechtsgeschäftlich vereinbart werden, entscheiden die Parteien über die Höhe der Entschädigung. Wird eine Grunddienstbarkeit z.B. per Verwaltungsakt (§ 49 FlurbG) eingetragen, dann kann die Wertminderung des dienenden Grundstücks berechnet werden. Zur Berechnung kann der Bodenrichtwert herangezogen werden. Entscheidend ist der Umfang des Nutzungsrechtes, also die mögliche Nutzungsintensität, die beanspruchte Fläche und deren Auswirkung auf das dienende Grundstück. Bsp: Ein Wegerecht zugunsten eines Wohnhauses mindert den Wert weniger, als ein Wegerecht (bei gleicher Fläche) für ein Gewerbegrundstück. Wesentliche Änderung der Nutzungsintensität ist durch eine Grunddienstbarkeit nicht abgedeckt. Bsp.: Das Wohnhaus wird ein Bordell.Beantworten