Diskussion:Grundmandat
Huckepackverfahren
BearbeitenIm Abschnitt Wahlrecht wird das Huckepackverfahren ohne weiteres als "Missbrauch" bezeichnet. Dabei sind Wahlabsprachen/Wahlbündnisse (und nichts anderes ist dieses Verfahren) in Ländern mit Mehrheitswahlrecht durchaus üblich, und da die Grundmandatsklausel eine (sehr) kleine Mehrheitskomponente des deutschen Wahlrechtes darstellt, können hier entsprechende Effekte auftreten. Man kann das als "Missbrauch" empfinden, aber alleine, daß beide großen Volksparteien sich dieses Verfahrens (mehr oder weniger erfolgreich) bedient haben, zeigt doch, dass von einer einhelligen Missbilligung nicht die Rede sein kann. --Bschlumpf 09:54, 6. Aug. 2010 (CEST)
- Richtig, die Grundmandatsklausel dient ja überhaupt nur dem Missbrauch, also kann man das nicht so nennen. --84.151.27.99 23:03, 19. Aug. 2010 (CEST)
Österreich -überarbeiten
BearbeitenDa ist irgenwie alles durcheinander zunächst algemein ,dann Bsp -- Tmmaster 20:59, 26. Sep. 2010 (CEST)
Später wurde die Mindestzahl der notwendigen Direktmandate zur Umgehung der Fünf-Prozent-Klausel auf drei erhöht.
BearbeitenKönnte man das präzisieren? Ab welcher Wahl denn? --Jobu0101 (Diskussion) 15:05, 23. Sep. 2013 (CEST)
§ 6 BWG
BearbeitenDer § 6 Absatz 6 BWG hat keinen Bezug zum Grundmandat.--Wizzie77 (Diskussion) 13:45, 26. Jan. 2014 (CET)
Abschnitt Kommunalpolitik
BearbeitenIm Abschnitt Kommunalpolitik steht zu Nordrhein-Westfalen folgendes:
"In den Kommunalparlamenten NRW haben die so genannten Grundmandatsträger nur das Recht, Mitglied eines Ausschusses zu werden. Diesen können sie selbst wählen, haben aber kein Stimmrecht. Im Parlament (Rat) dürfen sie zwar mit abstimmen, aber keine Anträge stellen. Das degradiert sie zu reinen Zuschauern. Den politischen Auftrag, Bürgerwillen über Anträge ins Parlament zu transportieren, können sie mangels Antragsrecht nicht ausführen. Zu den Anträgen der anderen Parteien können sie sich nicht äußern, da die Anträge in den Fachausschüssen beraten und vorbeschlossen werden und der Rat selbst nur abschließendes Beschlussorgan ist. Eine Sachdiskussion wird aufgrund der Ausschussarbeit in der Regel nicht zugelassen. Die so genannten Einzelkämpfer sind somit von der politischen Information und Beschlussfassung weitestgehend ausgeschlossen."
Besonders die von mir "fett" markierten Sätze gehen in dieser Form gar nicht. Es handelt sich um unbelegte Wertungen.
Außerdem wünsche ich mir, dass auch der folgende Satz durch Einzelnachweise aus der entsprechenden Kommunalgesetzgebung belegt wird: "Zu den Anträgen der anderen Parteien können sie sich nicht äußern, da die Anträge in den Fachausschüssen beraten und vorbeschlossen werden und der Rat selbst nur abschließendes Beschlussorgan ist. Eine Sachdiskussion wird aufgrund der Ausschussarbeit in der Regel nicht zugelassen." --B.Thomas95 (Diskussion) 16:55, 14. Jun. 2018 (CEST)
- Ich gehe auf die markierten Sätze einzeln ein:
- Den politischen Auftrag, Bürgerwillen über Anträge ins Parlament zu transportieren, können sie mangels Antragsrecht nicht ausführen. - das ist keine Wertung, sondern eine Tatsache. Wenn man keine Anträge stellen kann, kann man auch nicht den Bürgerwillen über Anträge ins Parlament transportieren.
- Die so genannten Einzelkämpfer sind somit von der politischen Information und Beschlussfassung weitestgehend ausgeschlossen. - ebenfalls keine Wertung, ergibt sich direkt aus dem Rest was in diesem Absatz steht.
- Das degradiert sie zu reinen Zuschauern. - ist vielleicht etwas polemisch formuliert, aber dass es inhaltlich korrekt ist ergibt sich ebenfalls aus dem restlichen Text. Wer keine Anträge stellen kann und kein Stimmrecht hat ist im Prinzip Zuschauer, auch wenn er im Ausschuss noch mitdiskutieren darf. --MrBurns (Diskussion) 10:28, 14. Feb. 2019 (CET)
Nationale Minderheit
BearbeitenNationale Minderheiten kommen immer in den Bundestag, egal wieviel Prozent der Stimmen sie erhalten?? Dies wird hier leider nicht klar. 2A02:3032:409:5556:1:2:E1D6:B606 19:34, 9. Sep. 2021 (CEST)