Diskussion:Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Going-Concern-Prinzip
BearbeitenVor einer Woche wurde für das Going-Concern-Prinzip ein eigener Artikel angelegt. Ich schlage vor, ihn hier einzugliedern und den Artikel Going-Concern-Prinzip als Weiterleitung auf diesen Artikel einzurichten. Beteiligt euch hierzu bitte an der Diskussion:Going-Concern-Prinzip! - Apulix 16:34, 13. Dez 2005 (CET)
Überarbeiten-Baustein
BearbeitenDer Artikel dient in seiner vorliegenden Form bestenfalls als Merkzettel für einen auf Handelsrecht spezialisierten Jurastudenten. Die Prinzipien sollten anstatt durch bloßes Zitieren von Gesetzestexten besser allgemeinverständlich erklärt werden. Die unzähligen Links auf deutsches und österreichisches HGB tragen auch nicht gerade zur Lesbarkeit bei.--Kompakt 22:34, 7. Aug 2006 (CEST)
Ich habe mir die Mühe gemacht, diesen Artikel - zumindest bezüglich kodifizierter GoB - gründlich zu überarbeiten. Ich hoffe, dass er damit den Anforderungen der User hinreichend genügt.
Geheimhaltungsprinzip
BearbeitenWas mir hier fehlt ist das Geheimhaltungsprinzip - in Österreich § 241 UGB Abs (2), (3). Ich kann mir nicht vorstellen dass es in Deutschland keinen korrespondierenden Paragraphen gibt.
Unterlassen von Angaben § 241. (1) Die Berichterstattung kann ausnahmsweise unterbleiben, soweit es die nationale Sicherheit des Bundes oder das wirtschaftliche Wohl des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände erfordert. (2) Die Angaben gemäß § 238 Z 2 können unterbleiben, soweit sie 1. für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens von untergeordneter Bedeutung sind oder 2. nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann unterbleiben, wenn das Unternehmen, über das gemäß § 238 Z 2 zu berichten ist, seinen Jahresabschluß nicht offenzulegen hat und das berichtende Unternehmen weniger als die Hälfte der Anteile besitzt. Die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Z 2 ist im Anhang anzugeben. (3) Bei der Berichterstattung gemäß § 238 Z 3 brauchen Einzelheiten nicht angegeben zu werden, soweit die Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben. (4) Betrifft die Aufschlüsselung gemäß § 239 Abs. 1 Z 3 und 4 weniger als drei Personen, so kann sie unterbleiben.
- Nein, das gibt es in Deutschland tatsächlich nicht.--Kompakt 14:44, 2. Feb. 2008 (CET)
Vorsichtsprinzip
BearbeitenMir ist die Anordnung der Grundsätze und Prinzipien nicht ganz klar - so leiten sich Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip gerade aus dem Vorsichtsprinzip ab, dieses wird aber als ergänzender Grundsatz aufgezählt. Meiner Meinung wird dies der Bedeutung des Vorsichtsprinzip für die GoB nicht gerecht.--MaDav 18:39, 15. Apr. 2009 (CEST)
Aktualität
BearbeitenBereits oben ist angemerkt, dass der Artikel erheblich juristisch ausgerichtet ist. Er ist in dieser Form nicht an die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten ausgereichtet. Leider liegen mir keine aktuellen Quellen vor, sonst könnte ich die Anpassungen selbst vornehmen. Bereits im Wirtschaftprüfer-Handbuch von 1973 wird auf die anpassungsnotwendigkeiten an die aktuelle entwicklung hingewiesen (p.983 ff), die die Notwendigkeiten der Anpassungen GOB in Hinblick auf den gängigen Einsatz von EDV-Anlagen durch GOS (Grundsätze ordnungsmässiger Speicherbuchführung) Ziffern 15 - 20 zu HGB §239 (siehe [1]). Das entsprechende FAMA-Gutachten stammt bereits aus 1987 (!). Hier werden geprüfte Buchhaltungsysteme vorgeschrieben. Die Finanzverwaltung fordert mittlerweile beim Einsatz von EDV in der Buchhaltung (=praktisch übeall) die Bereitstellung von Buchungsunterlagen in elektronischer Form. --Wmeinhart 22:38, 18. Apr. 2009 (CEST)
Unkorrekt
BearbeitenGleich im zweiten Satz "Ihre Aufgabe ist es, Gläubiger und Unternehmenseigner vor unkorrekten Daten, Informationen und möglichen Verlusten weitestgehend zu schützen."
Sollte es nicht "inkorrekten" heißen? (nicht signierter Beitrag von 213.23.84.215 (Diskussion) 10:21, 7. Jul 2010 (CEST))
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit / Wesentlichkeit
BearbeitenSollte o. G. Grundsatz nicht auch mit eingefügt werden?
Steht zwar nicht im HGB, existiert aber trotzdem (nicht signierter Beitrag von 89.244.112.5 (Diskussion) 16:28, 10. Jul 2013 (CEST))
Grundsatz der Abgrenzung der Sache und der Zeit nach
BearbeitenKleinigkeit: "Grundsatz der Abgrenzung der Sache und der Zeit nach" ist irgendwie nicht deutsch. Ich habe den Satz mehrfach gelesen, bis ich kapiert habe, dass nach "nach" nichts mehr kommt bzw. nichts mehr fehlt.
nach ist eher eine Präposition. Vielleicht fällt dir eine bessere Formulierung ein.
Letzte sprachliche Überarbeitung
BearbeitenAlso die letzte sprachliche Überarbeitung ist erstens ein Rückschritt in der Verständlichkeit und führt teilweise auch zu Unklarheiten. Manchmal sind es auch Sprachübungen, die völlig unnötig sind. Manches kann man so oder so formulieren. Ich bin für rückgängig. --Michael Metschkoll (Diskussion) 11:53, 17. Feb. 2017 (CET)
Gliederung
BearbeitenDie Unterscheidung in Rahmengrundsätze, Abgrenzungsgrundsätze und ergänzende Grundsätze erscheint mir etwas willkürlich. Der Becksche Bilanzkommentar unterteilt die GoB in Buchführung (GoB im engeren Sinne), Inventur und Bilanzierung. Das erscheint mir logischer. --Daceloh (Diskussion) 22:06, 8. Sep. 2018 (CEST)
Handelsrechtliche und steuerliche GoB?
BearbeitenGibt es tatsächlich steuerliche GoB? Es gibt eine steuerliche Interpretation der GoB durch das BMF. Es gibt steuerliche Einzelnormen zu Ansatz und Bewertung. Aber all das sind keine steuerliche GoB. Ich meine: Nein. Andere Meinungen? (nicht signierter Beitrag von Michael Metschkoll (Diskussion | Beiträge) 23:26, 18. Okt. 2020 (CEST))