Diskussion:Guignolet
Rechtliche Situation
BearbeitenTrotz vorhandenen Fachkenntnissen verstehe ich den Inhalt und die Zielsetzung dieses Abschnitts nicht. Es ist ein französicher Likör, und auch nach deutschem Recht eine Spirituose, da deren Mindestalkoholgehalt bei 15% liegt. § 130 (2) Nr. 1 sagt: "Branntwein im Sinn des Absatzes 1 sind Waren 1.der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent" - Guignolet hat mehr als 1,2 Volumenprozent, und gehört zur Position 2208 70 [1]. Selbst wenn dort nicht erfasst, wäre es wegen des Branntweinanteils ein Steuergegenstand gemäß § 130 (4) als branntweinhaltige Ware. Darum bitte ich den Inhalt des Abschnitts nochmal zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.Oliver S.Y. 18:45, 18. Okt. 2010 (CEST) PS - was die Cassis-de-Dijon-Entscheidung angeht, so wurde diese 1979 getroffen. Kann es sein, daß es in der Zwischenzeit einige Gesetzensänderungen gab? Und Guignolet war doch nicht der Streitgegenstand, oder?Oliver S.Y. 18:49, 18. Okt. 2010 (CEST)
Defekter Weblink
BearbeitenDer folgende Weblink wurde von einem Bot („GiftBot“) als nicht erreichbar erkannt. |
---|
|
- http://www.epicure.ch/Fachlexikon/g.htm
- Vielleicht ist eine archivierte Version geeignet: archive.org