Diskussion:Härtefallkommission
Vorschläge nach Löschantrag
BearbeitenIch vermute mal dass der Artikel nach der Löschdiskussion bleibt. Danach wäre noch folgendes zu ergänzen, insbesondere falls der Artikel unter QS gestellt wird:
- Die folgenden Vorschläge halte ich auch jetzt noch für sinnvoll, kann das aber als „Menschenrechts-Laie“ leider nicht selbst tun: --Qhx 21:11, 12. Feb. 2008 (CET)
- Aus welchen Personen setzt sich die Kommission zusammen? Das werden doch sicher nicht nur Politiker sein?!
- Welche Konsequenzen haben eigentlich eine positive Entscheidung des Innenministeriums? Kann die Aufenthaltserlaubnis auf Dauer ausgestellt werden oder für die Dauer des Schulbesuchs/ des Arbeitsverhältnisses oder was auch immer...?
- Quellen wären noch schön (z.B. vom ursprünglichen Autor). Den ursprünglichen Artikel hat sicherlich ein Menschenrechtler geschrieben? Wäre gut wenn noch eine zweite Person mit Fachwissen den Artikel duchgeht (habe ich leider nicht), insbesondere "Gründe" und "Weitere Kriterien". Ich will die Neutralität nicht anzweifeln, aber man weiß ja nie... -- Qhx 23:11, 22. Aug. 2007 (CEST)
- Ich denke, die Neufassung beantwortet alle aufgeworfenen Fragen, Gruß --Opihuck 16:57, 3. Jul. 2010 (CEST)
- Ja, DANKE für Dein Engagement! Der Artikel hat wirklich sehr an Qualität und fachlicher Kompetenz gewonnen. Vor allem die ach so wichtigen Quellen sind jetzt drin. --Qhx 23:30, 3. Jul. 2010 (CEST)
- Ich denke, die Neufassung beantwortet alle aufgeworfenen Fragen, Gruß --Opihuck 16:57, 3. Jul. 2010 (CEST)
Kritische Betrachtung der Härtefallkommissionen
BearbeitenDer Artikel suggeriert, dass insbes. verwurzelte Ausländer (nur) im Wege des Härtefallverfahrens, mithin im "Gnadenwege" eine Aufenthaltserlaubnis erhalten könnten und darüber hinaus auch eine Sicherung des Lebensunterhalts und (relative) Straffreiheit bzw. Ausweisungsfreiheit erforderlich sei. Dies ist jedoch sachlich unzutreffend, da in Fällen starker Verwurzelung ("faktischer Inländer") eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 8 EMRK möglich ist, welche weder zwingend eine Sicherung des LU erfordert (§ 5 Abs. 3 AufenthG) noch eine Ausweisung bzw. die meist vorhergehenden Straftaten, die Erteilung grundsätzlich hindert (vgl. § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG).
Die -insoweit naturgemäß nicht ausreichend belegbare- Praxis zeigt daher auch, dass erfolgreiche Härtefallverfahren praktisch immer Fälle betreffen, in denen ohnehin ein durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestanden hätte, dieser Weg jedoch nicht vollständig durchlaufen wurde. Die Betroffenen verzichten daher auf einklagbare Ansprüche zu Gunsten eines (vermeintlich) billigeren, schnelleren oder Erfolg versprechenderen Härtefallverfahrens.
In diesem Kontext wäre der Sinn von Härtefallkommissionen und auch die Darstellung der "erfolgreichen" Härtefallersuchen kritisch zu hinterfragen und nicht lediglich vordergründig sachlich, tatsächlich jedoch schönfärberisch darzustellen. Es ist jedenfalls unter rechtsstaatlichen Erwägungen bedenklich, wenn Menschen auch nur entfernt dazu ermutigt werden, ihre in einem geregelten Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren durchsetzbaren Rechte, zu Gunsten der bloßen Hoffnung auf eine Gnadenkommission aufzugeben. --Giraldillo 01:26, 10. Mai 2011 (CEST)
- Darf ich dich auf den von dir offenbar überlesenen Satz des Artikels
- Die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis im regulären Antragswege von der zuständigen Ausländerbehörde zu erhalten, muss zuvor genutzt und der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten muss erschöpft sein.
- aufmerksam machen? Ohne eine vor dem VG versuchte Durchsetzung eines etwaigen Aufenthaltsanspruchs wird die Härtefallkommission im Allgemeinen nicht tätig. --Opihuck 20:23, 10. Mai 2011 (CEST)
- woraus ergibt sich das? Quelle? Für Hessen wurde mir von einem Kommissionsmitglied mitgeteilt, dass es genügen würde, einen Ablehnungsbescheid ohne gerichtliches Verfahren bestandskräftig werden zu lassen - das mag eine objektiv falsche Auskunft sein, führt jedoch zur von mir genannten Problematik, wenn die "Spielregeln" nicht transparent offengelegt werden (die Downloads unter http://www.hessen.de/irj/HMdI_Internet?cid=1f03cfad157b7fb084e106c44c405589 geben leider keinen Aufschluss). (nicht signierter Beitrag von Giraldillo (Diskussion | Beiträge) 00:19, 11. Mai 2011 (CEST))
- Die Rechtsvorschriften von Bremen und Hamburg sehen das ausdrücklich vor; diejenigen von Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen verlangen die Unmöglichkeit, einen ausländerrechtlichen Titel zu erlangen. Auch ohne ausdrückliche Regelung dürfte es sich von selbst verstehen, dass die Härtefallkommission nicht tätig wird, wenn es reguläre Möglichkeiten gibt, an eine Aufenthaltserlaubnis zu kommen. Dafür wurde das Verfahren nämlich nicht geschaffen.
- in der Grammatik liegt das Problem: es genügt (und ich beschränke mich jetzt der Einfachheit halber auf Hessen), dass "das Ziel [nicht] in einem anderen aufenthaltsrechtlichen Verfahren erreicht werden kann" (Tätigkeitsbereicht 2010) -> Präsens. Diese Forderung ist also erfüllt, wenn eine bestandskräftige Ablehnung vorliegt und keine Wiederaufgreifensgründe existieren. Dass in der Vergangenheit der Rechtsweg (vollständig) ausgeschöpft wurde, ist nicht demzufolge nicht erforderlich und auch keineswegs selbstverständlich.
- Deine Behauptung, viele Fälle würden aus Kostengründen in die Härtefallkommission getragen, um den kostspieligen Rechtsweg zu vermeiden, obwohl die Leute sowieso einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis haben, dürfte abwegig sein. Die Anforderungen an den Status eines faktischen Inländers sind hoch. § 25 Abs. 5 AufentG gibt zudem – entgegen deinen Ausführungen – keinen Anspruch.
- Ein Soll-Anspruch nach 18 Monaten nach S. 2 und ggf. eine Ermessensreduzierung auf Null sonst. Weit mehr als in einem Gnadenverfahren.
- Wer tatsächlich einmal den Status eines faktischen Inländers erreicht haben sollte, brauchte auch schon bisher keine Härtefallkommission, um an ein Bleiberecht zu kommen. Unter den von den Ministerien in ihren Rechenschaftsberichten veröffentlichten Beispielen fehlt es an jeglichem Hinweis, dass in der Härtefallkommission Fälle verhandelt wurden, bei denen der Status eines faktischen Inländers auch nur im Raume stand. --Opihuck 09:44, 11. Mai 2011 (CEST)
- Hessen 2010, Beispielfall 3 ist ein ganz klarer Fall von Art. 8 EMRK und hätte selbstverständlich zu einer AE 25 V führen müssen. Fall 1 eventuell (zweifelhaft, weil der Betroffene wohl erst im Alter von 10 oder 11 Jahren in die BRD eingereist ist). In Fall 2 drängt sich die Frage auf, warum der Aufenthalt nicht bereits vor Jahren beendet wurde und ob der Grund hierfür hinsichtlich der Ehefrau nicht evtl. auch einen § 25 Abs. 3 iVm 60 Abs. 7 AufenthG ermöglicht hätte. Die Wirkung dieses Berichts ist daher jedenfalls geeignet, Menschen von der Wahrnehmung ihrer gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche abzuhalten. Insofern halte ich ein kritisches Hinterfragen der Härtefallkommissionen durchaus für angebracht - allerdings fehlen mir dazu die nötigen Erfahrungen in der Breite, so dass ich mich auf die Anregung auf der Diskussionsseite beschränke --Giraldillo 00:01, 12. Mai 2011 (CEST)
- Den Tätigkeitsbericht 2010 für Hessen kannte ich noch nicht. Deine Auffassung, Beispielsfall 3 sei "ein ganz klarer Fall von § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. mit 8 EMRK", kann ich nicht teilen und die am Fall Beteiligten haben das wohl auch nicht getan. Beim faktischen Inländer wird nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Gerichte u. a. ein rechtmäßiger Aufenthalt verlangt. Die vom EGMR entschiedenen Fälle betrafen daher häufig Personen, die ihr reguläres Aufenthaltsrecht durch Straffälligkeit verloren haben (Ausweisung). Der im Fall 3 beschriebene Fall scheint dagegen ein "normaler" Flüchtlingsfall zu sein, da die gesetzliche Altfallregelung (also wohl § 104 a AufenthG) und das durch die fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung angesprochene Hindernis für eine Aufenthaltserlaubnis (§ 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) auf einen Duldungsstatus deuten. Zudem führt ein langjähriger Aufenthalt nicht allein schon per se zum Status des faktischen Inländers. Hätte die Familie mehr als nur eine Duldung, käme dieser Status wohl allein für die in Deutschland geborenen Kinder in Betracht, nicht aber für die Eltern (jedenfalls nicht nach dem, was dort mitgeteilt wird). Auch hier gilt: Wer schon über die Schiene des Art. 8 EMRK Anspruch auf einen Aufenthaltserlaubnis hat, braucht keine Härtefallkommission. Zumindest die juristisch sachkundigen Vertreter der Kommission dürften eine Befassung mit dem Fall ablehnen und auf den Rechtsweg verweisen. Das Beispiel zeigt übrigens sehr schön, warum die Härtefallkommissionen eingeführt worden sind: Es sind in der Regel die in Deutschland geborenen Kinder, die am aufenthaltsrechtlichen Nichts der Eltern "hängen". Vor allem für sie ist der Verlust des Aufenthaltsrechts oft unerträglich. Da sie grundsätzlich, soweit sie minderjährig sind, dem aufenthaltsrechtlichen Schicksal der Eltern zu folgen haben, lassen sich über die Härtefallkommission Lösungen erreichen, die vor dem VG überhaupt nicht realisierbar wären. Beide Eltern allein ohne Kinder dürften kaum eine Chance haben, in die Härtefallkommission zu kommen (immer vorausgesetzt, dass es keine irgendwie gearteten Besonderheiten bei ihnen gibt).
- Eine Ermessensschrumpfung auf Null setzt voraus, dass jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre. Bei § 25 Abs. 5 AufenthG sind Ermessenschrumpfungen auf Null denkbar, aber in der Praxis äußerst selten, weil allein die Möglichkeit, der Erlaubnis eine Auflage beizufügen (z. B. Wohnsitzauflage) den Entscheidungskorridor öffnet und Ermessensalternativen aufzeigt. In Beispielsfall 3 liegt keine Ermessenschrumpfung vor, wie ja auch die Auflage des HMdI, der Passbeschaffung nachzukommen, zeigt. 18 Monate Duldung hilft für den Soll-Anspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG überdies nicht weiter, wenn der Passpflicht nicht nachgekommen wird (§ 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG). Da helfen auch viel längere Aufenthaltszeiten nicht.
- Fall 2 ist eindeutig kein Fall eines faktischen Inländers - mehr als 10 Jahre Aufenthalt, Sprachdefizite, Ansätze für gelungene wirtschaftliche Integration – da fehlt es nahezu an allem, was den faktischen Inländer ausmacht; wir wollen vom wohl auch hier fehlenden Aufenthaltstitel erst gar nicht sprechen. Mir scheint, du hast die Vorstellung, langer Aufenthalt im Bundesgebiet – egal wie – begründet den faktischen Inländer. Ich glaube, da liegst du ziemlich falsch. --Opihuck 15:17, 12. Mai 2011 (CEST)
- keine Ahnung, aus welchen meiner Worte Du diese Interpretation ableiten willst. Ich verweise dann jedenfalls zur Thematik des faktischen Inländers und den dabei zu berücksichtigenden Prüfungsumfang auf BVerfG, Beschluss vom 21. 2. 2011 - 2 BvR 1392/10. Dass Art. 8 EMRK auch aus dem Duldungsstatus heraus erlangt werden kann, wird zumindest von einem Teil der Rspr bejaht (vgl. Marx im Anlagenband zum Evaluierungsbericht zum Zuwanderungsgesetz, S. 190 m.w.N.).
Und im Übrigen stehe ich mit meiner Auffassung ja auch nicht ganz alleine da:
Auch Hessen führte in seinem Tätigkeitsbericht aus, das im Mittelpunkt der Bewertung meist die Frage nach der Integration bzw. Sozialisation gestanden habe. „In vielen Fällen haben insbesondere die Kinder und Jugendlichen einen erheblichen Teil ihres Lebens in Deutschland verbracht, wurden häufig sogar hier geboren. Von der Härtefallkommission war neben der Länge des Aufenthalts im Bundesgebiet, der Bindungen zum Herkunftsland besonders die persönliche Lebenssituation der Betroffenen, die berufliche und soziale Integration in die deutsche Gesellschaft und der Integrationswille zu bewerten.“
Verwundert reibt man sich die Augen und fragt sich, ob diese Fälle nicht auch im Hinblick auf die sog. Verwurzelungsproblematik aufgrund des Rechts auf Privatheit aus Art. 8 EMRK allein durch eine großzügige Handhabung des § 25 Abs. 5 AufenthG gelöst werden könnten.
Göbel-Zimmermann, Härtefallkommissionen als letzter Ausweg aus dem prekären Aufenthalt? - http://www.akademie-rs.de/fileadmin/user_upload/pdf_archive/barwig/Netzwerkgruendung/20071109_Goebel-Zimmermann_Haertefallkommissionen.pdf --Giraldillo 00:21, 13. Mai 2011 (CEST)- Der von dir zitierte Beschluss des BVerfG betrifft einen Türken/Libanesen, der seit seiner Geburt mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland rechtmäßig lebte. Die Entscheidung deckt sich mit der überwiegenden Auffassung der Verwaltungsgerichte, für den Status des faktischen Inländers einen vorangegangenen rechtmäßigen Aufenthalt zu verlangen. Was sich aus dem BVerfG-Beschluss zur Stützung deiner gegenteiligen Ansicht ergeben soll, erschließt sich mir nicht. Ein Fall für die Härtefallkommission war er nicht und wird er auch nicht werden, weil er ein Aufenthaltsrecht haben dürfte.
- Herr Göbel-Zimmermann darf sich – wie jeder andere auch – viel fragen, viel nachdenken und schließlich auch öffentlich anregen, das Ermessen in § 25 Abs. 5 AufenthG „großzügig“ zu handhaben. Denn: Wo kein Kläger, da auch kein Richter. Nur wird, wenn die Ausländerbehörde nicht bereit ist, seiner Anregung zu folgen, auch aus seinen laut ausgesprochenen Gedanken kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch. Herr Göbel-Zimmermann weiß das als Spezialist des Ausländerrechts und Vorsitzender Richter eines Verwaltungsgerichts sehr genau. Für deine anfängliche Behauptung – um auf den Ausgangspunkt dieses Dialogs oben in den ersten drei Absätzen zurückzukommen –, „erfolgreiche Härtefallverfahren (beträfen) praktisch immer Fälle ..., in denen ohnehin ein durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestanden hätte“, ist er kein tauglicher Zeuge. Ich denke, eine Fortführung dieses Dialogs führt nicht weiter, weil deine Grundannahme schlicht und einfach falsch ist. --Opihuck 20:17, 13. Mai 2011 (CEST)
- keine Ahnung, aus welchen meiner Worte Du diese Interpretation ableiten willst. Ich verweise dann jedenfalls zur Thematik des faktischen Inländers und den dabei zu berücksichtigenden Prüfungsumfang auf BVerfG, Beschluss vom 21. 2. 2011 - 2 BvR 1392/10. Dass Art. 8 EMRK auch aus dem Duldungsstatus heraus erlangt werden kann, wird zumindest von einem Teil der Rspr bejaht (vgl. Marx im Anlagenband zum Evaluierungsbericht zum Zuwanderungsgesetz, S. 190 m.w.N.).
- Hessen 2010, Beispielfall 3 ist ein ganz klarer Fall von Art. 8 EMRK und hätte selbstverständlich zu einer AE 25 V führen müssen. Fall 1 eventuell (zweifelhaft, weil der Betroffene wohl erst im Alter von 10 oder 11 Jahren in die BRD eingereist ist). In Fall 2 drängt sich die Frage auf, warum der Aufenthalt nicht bereits vor Jahren beendet wurde und ob der Grund hierfür hinsichtlich der Ehefrau nicht evtl. auch einen § 25 Abs. 3 iVm 60 Abs. 7 AufenthG ermöglicht hätte. Die Wirkung dieses Berichts ist daher jedenfalls geeignet, Menschen von der Wahrnehmung ihrer gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche abzuhalten. Insofern halte ich ein kritisches Hinterfragen der Härtefallkommissionen durchaus für angebracht - allerdings fehlen mir dazu die nötigen Erfahrungen in der Breite, so dass ich mich auf die Anregung auf der Diskussionsseite beschränke --Giraldillo 00:01, 12. Mai 2011 (CEST)
- Die Rechtsvorschriften von Bremen und Hamburg sehen das ausdrücklich vor; diejenigen von Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen verlangen die Unmöglichkeit, einen ausländerrechtlichen Titel zu erlangen. Auch ohne ausdrückliche Regelung dürfte es sich von selbst verstehen, dass die Härtefallkommission nicht tätig wird, wenn es reguläre Möglichkeiten gibt, an eine Aufenthaltserlaubnis zu kommen. Dafür wurde das Verfahren nämlich nicht geschaffen.
- woraus ergibt sich das? Quelle? Für Hessen wurde mir von einem Kommissionsmitglied mitgeteilt, dass es genügen würde, einen Ablehnungsbescheid ohne gerichtliches Verfahren bestandskräftig werden zu lassen - das mag eine objektiv falsche Auskunft sein, führt jedoch zur von mir genannten Problematik, wenn die "Spielregeln" nicht transparent offengelegt werden (die Downloads unter http://www.hessen.de/irj/HMdI_Internet?cid=1f03cfad157b7fb084e106c44c405589 geben leider keinen Aufschluss). (nicht signierter Beitrag von Giraldillo (Diskussion | Beiträge) 00:19, 11. Mai 2011 (CEST))
Veraltet
BearbeitenIch habe den Eindruck, dass der Artikel nicht mehr den aktuellen Stand wiedergibt. (z. B. die Fallzahlen) --Köhl1 (Diskussion) 16:55, 28. Mär. 2015 (CET)
- Stimmt. Das gilt für den gesamten Artikel. Möchtest du helfen, ihn zu verbessern? --Opihuck 22:10, 28. Mär. 2015 (CET)
Defekter Weblink
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