Diskussion:Haftgrund
Letzter Kommentar: vor 1 Monat von Pistazienfresser in Abschnitt Bitte Sätze überprüfen
Bitte Sätze überprüfen
BearbeitenIch habe es jetzt x- mal gelesen und hab das Gefühl, dass da ein Widerspruch zwischen Satz 1 und Satz 2 vorliegt. Steht das "nicht" an der falschen Stelle oder verstehe ich es nur nicht?
"Um als flüchtig zu gelten, muss der Grund der Abwesenheit sein, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen will. Um als flüchtig zu gelten, genügt es aber, wenn der Beschuldigte in Kauf nimmt, dass er dadurch den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden verhindert, eine derartige Absicht muss nicht vorliegen." --Irraza1910 (Diskussion) 17:34, 9. Jan. 2025 (CET)
- Habe keine StPO-Kommentar zur Hand, vermute aber, dass mit Absicht nicht jeglicher Vorsatz, sondern nur zielgerichtetes Wollen gemeint ist. --Pistazienfresser (Diskussion) 17:38, 9. Jan. 2025 (CET)
- @Pistazienfresser Denke ich auch, aber dann müsste es doch heißen . "Um als flüchtig zu gelten, genügt es aber NICHT (ergänzen), wenn der Beschuldigte in Kauf nimmt, dass er dadurch den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden verhindert, eine (-------derartige eventuell streichen---) Absicht muss (-nicht streichen-) vorliegen." Oder? --Irraza1910 (Diskussion) 17:46, 9. Jan. 2025 (CET)
- Nein, siehe KG, 01.03.2013 - 4 Ws 14/13 - 141 AR 685/12 mit: "Flucht ist u.a. anzunehmen, wenn der Beschuldigte sich von seinem bisherigen räumlichen Lebensmittelpunkt absetzt, um für die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht in dem gegen ihn anhängigen Verfahren unerreichbar, nicht zugreifbar zu sein; es genügt, wenn der Beschuldigte dies billigend in Kauf nimmt." --Pistazienfresser (Diskussion) 17:50, 9. Jan. 2025 (CET)
- @Pistazienfresser Okay, aber dann verstehe ich vermutlich den ersten von mir zitiereten Satz und das nach nachfolgende Beispiel im Zusammenhang mit dem dann richtigen 2. Satz gerade nicht. Ich denk später noch einmal darüber nach. Vielleicht ist es die Müdigkeit. Aber schon einmal vielen Dank für deine Kontrolle! --Irraza1910 (Diskussion) 18:00, 9. Jan. 2025 (CET)
- Vgl. auch Eventualvorsatz zum "in Kauf nehmen". --Pistazienfresser (Diskussion) 18:03, 9. Jan. 2025 (CET)
- "Obgleich der Beschuldigte dabei nicht beabsichtigen muss, den behördlichen Zugriff zu vereiteln, es vielmehr grundsätzlich ausreicht, wenn er dies erkennt und in Kauf nimmt, setzt Flucht ein finales Handeln dergestalt voraus, dass das Ziel, sich der Strafverfolgung zu entziehen, für das Verhalten des Beschuldigten zumindest mitbestimmend sein muss"
- (BGH, Beschluss vom 3. April 2019 – StB 5/19 = NJW 2019, 2105 Rn. 27). --Pistazienfresser (Diskussion) 18:10, 9. Jan. 2025 (CET)
- Der Satz "Kehrt beispielsweise ein Ausländer in sein Heimatland zurück, kann daher nicht von vornherein von Flucht gesprochen werden, wenn es für seine Rückkehr andere Gründe gibt." erscheint mir allerdings vor dem Hintergrund dieser beiden Entscheidungen verbesserungswürdig. Ist die Rückkehr nach Deutschland oder ins Ausland gemeint? --Pistazienfresser (Diskussion) 18:16, 9. Jan. 2025 (CET)
- Eher aus der oben genannten Entscheidung des KG: "Dagegen spricht der erkennbare Willen eines Beschuldigten, in Kenntnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens aus dem Ausland nach Deutschland zurückzukehren, gegen eine Flucht." --Pistazienfresser (Diskussion) 18:18, 9. Jan. 2025 (CET)
- Mein Problem an dem Satz ist das "daher". Worauf genau bezieht sich das "daher"?
- Ich weiß ja, dass es als juristischer Laie (der ich nun bin) schwer ist, juristische Texte zu interpretieren. Aber eigentlich wollte ich bei Wikipedia nur gerade etwas über Haftgründe erfahren. Hätte eigentlich gedacht, dass ein Wiki-Artikel auch Menschen ohne juristische Vorkenntnisse darüber informieren würde (und sollte), da Juristen andere Quellen haben dürften. Zum Glück brauche ich den Abschnitt zu "Flucht" für meine Zwecke gar nicht. Bin nur darüber gestolpert und gedanklich dran hängengeblieben. Du hast mich nun überzeugt, dass alles korrekt ist, aber wer nun das Zielpublikum des Artikels ist, bleibt mir etwas unklar. --Irraza1910 (Diskussion) 19:33, 9. Jan. 2025 (CET)
- "Kehrt beispielsweise ein Ausländer in sein Heimatland zurück, kann unter Zugrundelegung dieser Definition nicht von von Flucht gesprochen werden, wenn es für seine Rückkehr nach Deutschland andere Gründe gibt." ergäbe für mich Sinn. --Pistazienfresser (Diskussion) 19:48, 9. Jan. 2025 (CET)
- Ich hatte dich nun so verstanden, dass der Satz vor dem Beispiel besagt, dass es reicht als flüchtig zu gelten, wenn ein Beschuldigter billigend in Kauf nimmt, dass die Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf ihn haben. Aber das wäre nun eben keine Definition, die Grund dafür sein kann, bei einer Rückkehr ins Heimatland nicht von Flucht zu sprechen. Bleibt für mich sprachlich nicht schlüssig, wenn es vielleicht auch juristisch schlüssig ist. Das kann ich nicht beurteilen.
- Und warum in einem Satz, in dem ein Ausländer ins Heimatland (des Wortlaut nach) zurückkehrt, plötzlich die Rückkehr die Rückkehr nach Deutschland ist, verstehe ich auch nicht. Ich bin an dieser Stelle raus. Das ist kein Artikel für mich. Danke dir aber für deine Mühe mit mir. --Irraza1910 (Diskussion) 20:02, 9. Jan. 2025 (CET)
- Der Beschuldigte nimmt für einen Fluchtwillen billigend in Kauf, dass die Strafverfolgungsbehörden (beispielsweise in seinem Heimatland) keinen Zugriff auf ihn haben. --Pistazienfresser (Diskussion) 21:43, 9. Jan. 2025 (CET)
- "Kehrt beispielsweise ein Ausländer in sein Heimatland zurück, kann unter Zugrundelegung dieser Definition nicht von von Flucht gesprochen werden, wenn es für seine Rückkehr nach Deutschland andere Gründe gibt." ergäbe für mich Sinn. --Pistazienfresser (Diskussion) 19:48, 9. Jan. 2025 (CET)
- Der Satz "Kehrt beispielsweise ein Ausländer in sein Heimatland zurück, kann daher nicht von vornherein von Flucht gesprochen werden, wenn es für seine Rückkehr andere Gründe gibt." erscheint mir allerdings vor dem Hintergrund dieser beiden Entscheidungen verbesserungswürdig. Ist die Rückkehr nach Deutschland oder ins Ausland gemeint? --Pistazienfresser (Diskussion) 18:16, 9. Jan. 2025 (CET)
- @Pistazienfresser Okay, aber dann verstehe ich vermutlich den ersten von mir zitiereten Satz und das nach nachfolgende Beispiel im Zusammenhang mit dem dann richtigen 2. Satz gerade nicht. Ich denk später noch einmal darüber nach. Vielleicht ist es die Müdigkeit. Aber schon einmal vielen Dank für deine Kontrolle! --Irraza1910 (Diskussion) 18:00, 9. Jan. 2025 (CET)
- Nein, siehe KG, 01.03.2013 - 4 Ws 14/13 - 141 AR 685/12 mit: "Flucht ist u.a. anzunehmen, wenn der Beschuldigte sich von seinem bisherigen räumlichen Lebensmittelpunkt absetzt, um für die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht in dem gegen ihn anhängigen Verfahren unerreichbar, nicht zugreifbar zu sein; es genügt, wenn der Beschuldigte dies billigend in Kauf nimmt." --Pistazienfresser (Diskussion) 17:50, 9. Jan. 2025 (CET)
- @Pistazienfresser Denke ich auch, aber dann müsste es doch heißen . "Um als flüchtig zu gelten, genügt es aber NICHT (ergänzen), wenn der Beschuldigte in Kauf nimmt, dass er dadurch den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden verhindert, eine (-------derartige eventuell streichen---) Absicht muss (-nicht streichen-) vorliegen." Oder? --Irraza1910 (Diskussion) 17:46, 9. Jan. 2025 (CET)