Diskussion:Haushaltsautonomie
Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Reinhard Kraasch in Abschnitt Hinweis im Support
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BearbeitenAm 1. August 2009 ist mit der Föderalismusreform II die sog. Schuldenbremse in das Grundgesetz eingebracht worden. Die vorliegende Darstellung insbesondere zu Art. 109 GG ist daher nicht mehr zutreffend. (nicht signierter Beitrag von 84.161.84.17 (Diskussion | Beiträge) 18:40, 17. Mär. 2010 (CET))
Hinweis im Support
BearbeitenIm Support erreichte uns der folgende Hinweis:
- Liebes Wikipedia-Team,
- der Artikel stimmt nicht mit dem aktuellen Wortlaut und Inhalt von Artikel 109 GG überein.
- Beispiel:
- „Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden (Art. 109 Abs. 3 GG). Diese Regelungen sind im Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) niedergelegt.“ – Dies ist tatsächlich inzwischen in Artikel 109 Absatz 4 GG geregelt. Dies steht auch im nächsten Wikipeida-Anstrich: „[…]Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt; das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz (Art. 109 Abs. 4 GG). Diese Regelungen sind im Stabilitäts- und Wachstumsgesetz getroffen.“
- In Absatz 3 ist inzwischen die Schuldenbremse eingefügt worden:
- „Seit dem 1. Januar 2011 gilt die neue Schuldenregel des Artikels 109 Grundgesetz, der im Rahmen der Föderalismuskommission II reformiert wurde. Danach müssen Bund und Länder einen im Grundsatz ausgeglichenen Haushalt aufweisen. Zur Bestimmung der maximal zulässigen Nettokreditaufnahme ist neben der Bereinigung um den Saldo der finanziellen Transaktionen auch eine Konjunkturbereinigung der öffentlichen Einnahmen und Ausgaben durchzuführen, um eine ebenso in wirtschaftlich guten wie in wirtschaftlich schlechten Zeiten konjunkturgerechte, symmetrisch reagierende Finanzpolitik zu gewährleisten. Dies erfolgt durch eine explizite Berücksichtigung der konjunkturellen Einflüsse auf die öffentlichen Haushalte mit Hilfe einer Konjunkturkomponente, die die zulässige Obergrenze für die Nettokreditaufnahme in konjunkturell schlechten Zeiten erweitert und in konjunkturell guten Zeiten einschränkt. Die Berechnungsergebnisse und Datengrundlagen der Bundesregierung hierzu werden im Internetportal des Bundesministeriums der Finanzen regelmäßig zeitnah zu den gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen – in der Regel zum Ende der Monate Januar, April und Oktober – veröffentlicht.“
- (Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Schuldenbremse/schuldenbremse.html)