Diskussion:Haushaltsgemeinschaft

Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Kulturkritik in Abschnitt Rechtliche Änderungen 2007 ?

Artikel

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Ich habe den Artikel mal komplett überarbeitet, ergänzt, entsprechende Gesetzesverweise hinzugefügt/repariert und Fehler beseitigt. Gefehlt hat der Bereich Sozialhilfe, auch dort ist der Begriff enthalten und definiert - allerdings abweichend vom Steuerrecht. Falsch war auch, dass der Begriff auch in der Grundsicherung definiert ist, das ist er nachweislich nämlich nicht. Daraus ergeben sich erhebliche inhaltliche Änderungen in diesem Bereich. Außerdem wurden dort die Begriffe zusammenwohnen und zusammenleben austauschbar und abwechselnd verwendet, sie sind aber nicht austauschbar da sie im Sozialrecht unterschiedliche Bedeutungen haben.--Ottokar 13:37, 15. Sep. 2014 (CEST) (ohne Benutzername signierter Beitrag von 188.102.248.147 (Diskussion))

Inzwischen scheint einiges nicht mehr aktuell zu sein. --Kulturkritik (Diskussion) 22:37, 21. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Belege

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Ich habe versucht, das Lemma zu überarbeiten, aber es fehlen bisher einfach zu viele Belege. Offensichtlich gibt es zwei verschiedene Definitionen der HG im Sozialrecht und im Steuerrecht, diese scheinen nicht identisch zu sein. Von der steuerrechtlichen Definition habe ich aber leider keine Ahnung. Die andere habe ich soweit als notwendig korrigiert. -- Zartonk talk 12:48, 19. Mai 2009 (CEST)Beantworten

Struktur

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Die Aufteilung des Artikels in Begriffsabgrenzung und Rechtsfolgen beibehalten und die sich mehrfach wiederholenden Aussagen den jeweiligen Abschnitten zugeordnet und gestrafft. Abwertende Aussagen ("Zahlungsunwilligkeit des Grundsicherungsträgers") haben hier nichts verloren und ergeben sich auch nicht aus dem zitierten BSG-Urteil. Der steuerrechtliche Teil bedarf m.E. bezüglich der Konsequenzen noch einer kurzen Erläuterung. --Kachelmann 07:58, 15. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Zu den Änderungen von Kachelmann

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Der Hinweis, dass finanzielle Unterstützungen von Familienmitgliedern nicht für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft sprechen, wenn sie zur Behebung einer durch die Zahlungsunwilligkeit des Grundsicherungsträger verursachten Notlage geleistet werden, enthält keine Wertung sondern ist eine Tatsache. Darüber hinaus ist dies für den Leser sehr informativ, weil dies in der Verwaltungspraxis nicht selten vorkommt.

Wenn das BSG in dem Urteil vom 27.01.2009 (B 14 AS 6/08 R) feststellt: (...) Unterstützungen zur Behebung einer Notlage begründeten noch nicht die Annahme des Wirtschaftens aus einem Topf. Deshalb könne auch aus der Tatsache, dass der Vater dem Kläger in dem Zeitraum von Juni 2005 bis Oktober 2006 1.780 Euro geliehen habe, nicht auf das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft zurückgeschlossen werden. Der geliehene Betrag entspreche ziemlich genau dem Betrag, um den die Beklagte (d.h. der Grundsicherungsträger) die Leistung des Klägers wegen der vermuteten Unterstützungsleistung vermindert habe. Es sei nachvollziehbar, dass der Kläger mit der gekürzten Regelleistung seinen Lebensunterhalt auf Dauer nicht habe bestreiten können.(...)

Was ist an der Feststellung durch das BSG, dass der der Grundsicherungsträger sich geweigert hatte, dem Hilfesuchenden die ihm zustehenden Mittel zu zahlen und dadurch seine Notlage verursachte, denn so abwertend? Ich empfehle sich noch nochmals den Unterschied zwischen Tatsache und Werturteil zu vergegenwärtigen.

Darüber hinaus ist es erforderlich die Auswirkungen umfassender darzustellen, damit sie für jur. Laien nachvollziehbar bleiben. Wikipedia wird nicht nur von Juristen gelesen. --Jobim123 08:58, 15. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Ich störe mich an dem ausschließlich von Dir und nicht vom BSG verwendeten Begriff der Zahlungsunwilligkeit. Dies ist ein von Dir eingebrachtes Werturteil und keine Tatsache. Die Behauptung, dass die rechtswidrige Feststellung der Haushaltsgemeinschaft in der Verwaltungspraxis häufig vorkomme, ist nicht belegt und hat daher im Artikel nichts zu suchen. Die von Dir verfassten Passagen würden sich in einem Sozialhilfeforum gut machen, aber nicht in einer Enzyklopädie. Hier geht es nicht um Rechtsberatung, sondern um belegte Fakten. --Kachelmann 12:28, 15. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Wenn der Grundsicherungsträger Deiner Auffassung nach zahlen wollte, wieso hat er es dann bewusst nicht getan? Wäre er zahlungswillig gewesen, hätte er dies auch getan und der Kläger hätte seine Rechte nicht vor Gericht durchsetzen müssen. Dass der Grundsicherungsträger zahlungsunwillig war, hat das BSG folglich zutreffend festgestellt.

Es entsteht der Eindruck, das Dir, aus welchen Gründen auch immer, sehr daran gelegen ist der Öffentlichkeit Informationen vorzuenthalten. Eine konkrete Rechtsberatung findet durch mich nicht statt, lediglich eine allgemeie Darstellung der Rechtsfolgen einer Haushaltsgemeinschaft. --Jobim123 13:03, 15. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Wir bewegen uns hier nicht auf dem Gebiet des Privatrechts. Der Wille eines Leistungsträgers auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hat keinen Einfluß auf die Entscheidung über eine Pflichtleistung. Wer also von "Unwilligkeit" spricht, suggeriert dem Leser, hier werde willkürlich eine rechtswidrige Entscheidung getroffen. Den Vorwurf der Willkür kann ich aber dem BSG-Urteil nicht entnehmen. Im übrigen möchte ich keine Informationen vorenthalten, sondern bestehe lediglich darauf, dass Informationen nachprüfbar und belegt sind. Tendenziöse Äußerungen sind zu vermeiden. Wie gesagt- an anderer Stelle ist das durchaus angebracht, aber nicht in der wikipedia.--Kachelmann 14:16, 15. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Jetzt steht Deine Argumentation aber wirklich auf wackeligen Beinen. Da versuchst Du etwas zu retten, wo nichts mehr zu retten ist. --Jobim123 15:35, 15. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

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GiftBot (Diskussion) 05:27, 13. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

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Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Hadibe (Diskussion) 14:12, 16. Sep. 2012 (CEST)

Rechtliche Änderungen 2007 ?

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Folgende Aussage habe ich geändert, da sich sonst ein Widerspruch zum vorhergehenden Text ergibt: Seit 2007 gilt: "Nicht die Behörde muss die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft beweisen, sondern die Antragsteller müssen beweisen, dass sie keine Bedarfsgemeinschaft sind." Es handelt sich um die praktische Umsetzung und nicht um gesetzliche Regelungen. Zudem fehlen seriöse Quellen dazu. --Kulturkritik (Diskussion) 13:04, 23. Nov. 2021 (CET)Beantworten