Diskussion:Heimatrecht

Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von 93.104.170.195 in Abschnitt Erwerb des Heimatrechts durch Verheiratung?

BKL

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m. E. müsste hier eine BKL sein, die auf 3 verschiedene Artikel verweist. Die drei Bedeutungen haben ja nichts miteinander zu tun und sind gemäß WP:BKL unterschiedliche Begriffe. Geisslr 01:44, 4. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Im Prinzip durchaus denkbar, aber das wäre ungeschickt, da zwei davon akut von Löschung bedroht w$rem, da zu klein und höchstens Stub – obwohl sie in kurzen Worten erkärt sind. Aber in der Einleitung gehören schon alle drei erwähnt. --ProloSozz (Diskussion) 21:29, 7. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Wechsel der Heimat

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Durch die Novelle … sollte das Auseinanderfallen von Wohn- und Heimatgemeinde dadurch zu verhindern, dass sie der Heimatgemeinde das Recht verleiht, für Personen, die sich vier bzw. sieben Jahre lang in einer anderen Gemeinde aufgehalten hatten, in der Aufenthaltsgemeinde Anspruch auf Verleihung des Heimatsrechts zu erheben

Keine Ahnung, was das heißen soll. Nachdem ich das Gesetz von 1868 und den Artikel in Meyers Lexikon gelesen habe, vermute ich das, was ich in den Artikeltext geschrieben habe.--André dA (Diskussion) 22:44, 17. Jun. 2016 (CEST)Beantworten

Alfred de Zayas als diskutable Quelle?

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Nach seinem Wikipedia-Eintrag macht Herr de Zayas den Eindruck, nur einen Wimpernschlag vom Seriositätsniveau von Udo Ulfkotte, Thilo Sarrazin und ähnlicher freidrehender Publizisten entfernt zu sein. Die hier zitierte Behauptung, es gebe nach Vertreibung ein Rückkehrrecht ist, ohne jegliche Einordnung formuliert, abwegig. Alexander der Große machte sich schon politisch unmöglich, als er der griechischen Diaspora ein Rückkehrrecht in die Stammstädte einräumen wollte, neue Entwurzelung und neues Unrecht in Kauf nehmend. Gleiches gilt etwa für deutsche und polnische Vertriebene aus den jeweiligen früheren Ostgebieten ihrer Staaten, für die Zillionen Palästinenser, deren Urgroßeltern einmal unter einem heute israelischen Ölbaum gesessen haben wollen etc.pp. Das ist schon prima facie so abwegig, dass sich fragt, wie hier dergleichen unhinterfragt Aufnahme finden konnte. --2A02:908:F82:DCE0:2D13:2080:7168:8A16 08:52, 6. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Erwerb des Heimatrechts durch Verheiratung?

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Ich habe das („historisch“) immer so verstanden, dass ein Zugewanderter das Heimatrecht erwerben musste, bevor er eine Einheimische heiraten (und mit ihr am Ort wohnen) durfte. Auf jeden Fall scheinen Erwerb des Heimatrechts und Schließung der Zivilehe zwei formal selbständige Rechtsakte gewesen zu sein. (Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist aber in vielen Biografie-Artikeln dokumentiert.) IMHO sollte der Artikel das etwas genauer schildern, weil es doch in einem gewissen Bezug zur heutigen Rechtspraxis steht. --88.72.88.251 14:49, 6. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Ich kann jetzt nur etwas zum Bayerischen Recht sagen.
Das Gesetz über die Heimat von 1825 legte dazu folgendes fest: "§1 Die Heimath in einer Gemeinde wird ausschließend durch folgende Titel erworben: ... 3) durch die von der zuständigen Obrigkeit erteilte Erlaubniß zur Verheiratung in der Gemeinde, ..."
Das Gesetz von 1868 lautete dann folgendermaßen: "Art. 3 Männer, welche zur Zeit des Abschlusses einer bürgerlich gültigen Ehe noch ihre ursprüngliche Heimat besitzen, erwerben durch Eheschließung jene Heimat als selbständige Heimat. Frauenspersonen erwerben durch Schließung einer gültigen Ehe die Heimat des Mannes"
Also folgte hier aus der Schließung der Ehe der Erwerb der Heimat.
Zu deiner Änderung im Artikel selbst, hier auch nur auf das Bayerische Recht bezogen. Das Bürgerrecht umfasste erweiterte Rechte zum Heimatrecht inbesondere hatten nur Bürger ein Wahlrecht in der Gemeinde.--93.104.170.195 17:43, 7. Apr. 2020 (CEST)Beantworten