Diskussion:I. A. (Abkürzung)

Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Siehe-auch-Löscher in Abschnitt Unverständlich



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Qualität des Artikels

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Ich halte den Artikel für insgesamt überarbeitungsbedürftig. Es drängen sich mir spontan exemplarisch diverse Fragen bzw. Anmerkungen auf:

  • Gehört der Artikel nicht eindeutig zu den Rechtsthemen? Hier tun offensichtlich rechtliche Laien ihre Ansichten zu den Fragen zu Vollmacht und Vertretung (§§ 164 ff. BGB) kund. Das halte ich für problematisch.
  • Die Behauptung, "Im öffentlichen Dienst in Deutschland wird die Bezeichnung mit „Im Auftrag“ ausgeschrieben." ist in Ihrer Pauschalität erstens nicht zutreffend, zweitens fehlt hier jede Begründung. Es mag ja sein, dass einige Behörden das so machen. Aber gibt es dafür eine Erklärung, die über Stil-/Geschmacks-/Gewohnheits-/Traditionsfragen hinausgeht? Hat es einen rechtlich relevanten Hintergrund, wenn ja welchen? Bitte hier nicht die DIN 5008 anführen, die äußert sich nur dazu, wie man Begriffe/Abkürzungen richtig schreibt, nicht wann man sie richtigerweise verwendet.
  • Die Aussage "Frühere Form: f.d.R. (für die Richtigkeit)." kann nicht richtig sein. Wer den Zusatz "i. A." verwendet, stellt klar, dass er der Verfasser des Schreibens ist und den Inhalt auch so meint; wenn er auch nicht der Verantwortliche ist, sondern im Auftrag tätig wird. Wer den Zusatz "f. d. R." verwendet (wird teilweise auch heute noch verwendet), bestätigt hingegen, dass der Verfasser (der z. B. urlaubsbedingt) selbst nicht unterzeichnen kann, das Schreiben genau so verfasst hat und so versenden möchte. Wer "f. d. R." verwendet, sagt jedoch nicht, dass er sich inhaltlich mit dem Schreiben befasst hat.
  • Die Aussage, "Andererseits kann die Abkürzung auch bedeuten, dass der Unterzeichner als Stellvertreter eines Dritten auftritt und somit eine eigene Willenserklärung abgibt.", ist insofern unzutreffend, als die Abkürzung für "in Vertretung" "i. V." ist, und nicht "i. A.".
  • 'Wagner' in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Auflage 2014, § 57 HGB, Rn. 3 äußert sich folgendermaßen: "Als das Vollmachtsverhältnis ausdrückender Zusatz sind im Handelsverkehr folgende Formulierungen gebräuchlich: in Vollmacht; in Vertretung (i.V.); im Auftrag (i.A.)." D. h. auch "in Vollmacht" wird nicht durch i. V. abgekürzt, sondern (zumindest in diesem Kontext) nur "in Vertretung".

Klex79 (Diskussion) 16:13, 9. Jan. 2015 (CET)Beantworten

im Auftrag?

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"Damit soll dem Empfänger signalisiert werden, dass der Brief zwar im Wissen und auf Anweisung des Unterzeichners verfasst wurde, dieser den Wortlaut aber nicht selbst gewählt hat."

Sorry, ich finde den Artikel unverständlich! Ist nun derjenige der Unterzeichner (i.A. Müller), der im Auftrag handelt und den Brief schreibt, oder derjenige, der den Auftrag gegeben hat (z.B. der Abteilungsleiter)?

Vielleicht kann das noch geklärt werden! ;) (Vorstehender nicht signierter Beitrag stammt von 84.190.87.240 (DiskussionBeiträge) J-PG eVaLuaTe! / MaL LaCHeN?! 16:48, 19. Sep 2006 (CEST))

Derjenige der mit i.A. Müller unterzeichnet handelt in Auftrag eines anderen, schreibt den Brief, kriegt ihn aber quasi diktiert, daher nicht eigene Wortwahl --J-PG eVaLuaTe! / MaL LaCHeN?! 16:48, 19. Sep 2006 (CEST)

i.A. handschriftlich und maschinell ??

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wenn bei einem Brief das "i.A. Hans Müller" bereits mit der Maschine geschrieben ist und der Unterzeichner unterschreibt, muss er dann das i.A. handschriftlich ebenfalls nochmals davorsetzen?

Nein, dafür gibt es keinen Grund.--Hennx (Diskussion) 17:19, 5. Aug. 2015 (CEST)Beantworten

Weitere Bedeutungen

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http://www.taxi-heute.de/Taxi-News/News/9368/City-BKK-Pleite-Taxiunternehmer-gehen-nicht-leer-aus (nicht signierter Beitrag von 78.35.207.239 (Diskussion) 17:45, 4. Jul 2011 (CEST))

Muster für einen Brief

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  • Firma: Mustermann GmbH
  • Abteilungsleiter: Max Mustermann
  • Mitarbeiter: Petra Arbeitfleissig


Mit freundlichen Grüßen


Mustemann GmbH

Max Mustermann


i.A. Petra Arbeitfleissig


Ich lasse mich da gerne Korrigieren falls ich es falsch aufgeschrieben habe. --Claus Rebler www.zunami.at 11:59, 11. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Gequirlter Unsinn

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Hallo alle, der Inhalt dieses Artikels ist das, was ich im Betreff geschrieben habe. Zur Vordiskussion: 1. ganz richtig, das gehört zu den Rechtsthemen 2. Die Darstellung der Unterschrift mit „i.A.“ ist mitnichten im HGB geregelt, sie widerspricht mithin der gängigen Rechtsprechung, stellt eben KEINE Vollmacht dar. Siehe BGH, 19.06.2007 – VI ZB 81/05 e.a.

Ich erlaube mir also den Artikel als zu überarbeiten zu kennzeichnen.

Sscheid (Diskussion) 20:59, 24. Mai 2018 (CEST)Beantworten

Hallo @Sscheid: Dir fehlt die erforderliche Sachkunde, denn der Inhalt gibt den aktuellen Rechtsstand wieder. Das HGB schreibt in § 57 HGB vor, dass der Handlungsbevollmächtigte mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatz zu zeichnen hat. Die hierzu zitierten HGB-Kommentare schaffen die entsprechende Auslegung. Du musst auch sorgfältiger lesen, denn das BGH-Urteil vom 19. Juni 2007 (Az.: VI ZB 81/05) ist im Text enthalten und zitiert. Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 10:42, 12. Jun. 2018 (CEST)Beantworten

Unverständlich

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Was heißt das nun? Wenn unter einem Brief i.A. steht kann das entweder ein Bevollmächtigter oder ein Stellvertreter sein, oder? Dann muss das doch bereits in die Einleitung. --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 09:53, 31. Aug. 2022 (CEST)Beantworten