Diskussion:Ignorantia legis non excusat

Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von 93.133.122.230 in Abschnitt BGH

Will nicht jemand mal den Satz "ignorantia legis non excusat" wörtlich ins Deutsche übersetzen? "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"?

als nichtlateiner würde ich mal "unwissenheit des gesetzes ist keine entschuldigung" als übersetzung anbieten. Elvis untot 09:11, 21. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Anderer Titel

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Ich bin dafür den Titel ins Deutsche zu ändern ("Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"). Es ist ja schön, dass sich einige Leute dabei besonders intelligent fühlen in einer toten Sprache zu sprechen / schreiben und es mag sein, dass der Spruch aus dem Lateinischen kommt, aber mit Abstand die meisten Menschen kennen die lateinische Schreibung eben nicht. Eine Wikipedia sollte den Sinn haben, dass die Leute das finden, wonach sie suchen. Es kann dann immer noch innerhalb des Artikels darauf verwiesen werden, woher dieser Satz ursprünglich kommt. Sonst könnte man gleich die Titel der meisten anderen Begriffe auf lateinisch schreiben. --85.179.8.226 20:07, 22. Feb. 2015 (CET)Beantworten

Klarheit

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1. Gibt es im deutschen Recht eine explizite Regelung, dass Unwissenheit vor Strafe nicht schützt oder gilt das implizit (also z.B. dadurch, dass im Gesetz steht, "mit ... wird bestraft, wer ...") und nur die Ausnahmen davon werden explizit beschrieben?

2. Im Abschnitt über Common Law scheint der folgende Satz widersprüchlich: William David Evans hatte schon 1806 darauf aufmerksam gemacht, dass die Maxime „ignorantia legis non excusat“ für das Gebiet der vertraglichen Pflichtverletzungen nicht gelte („no man shall, under the pretence of an ignorance of the law, excuse himself from the performance of his own obligations“). -- Georg Stillfried (Diskussion) 19:15, 25. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Danke für den Hinweis zum Common Law, Georg Stillfried, das habe ich korrigiert. Zu deiner ersten Frage: Das ergibt sich aus § 17 StGB und steht so auch in der Einleitung. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:40, 26. Sep. 2015 (CEST)Beantworten
Danke, Gnom. Also implizit mit expliziten Ausnahmen. Georg Stillfried (Diskussion) 17:41, 10. Nov. 2015 (CET)Beantworten

BGH

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Der Abschnitt zu Deutschland basiert zu einem großen Teil (teilweise wörtlich und unzitiert) auf BGHSt 2, 194, das dem 2. StrRG mit der Einführung des gesetzlich normierten Verbotsirrtums vorangeht, wobei suggeriert wird, dass in der Entscheidung eben dieser Verbotsirrtum ausgelegt wird. Zwar hat sich auch der Gesetzgeber der Schuldtheorie angeschlossen (vergleiche Bundestagsdrucksachen 4/650 und 5/4095), aber die Details sind nicht identisch und die Darstellung im Artikel so konfus, dass man schon die relevante Aussage des BGH ohne Lektüre des Originals nicht erschließen kann. Insbesondere wird nicht klar, was der BGH erkannt und was er verworfen hat. Den Absatz, der die Entscheidung (mit totem Link) zitiert, halt ich so für unbrauchbar und schlage seine Löschung vor, wenn es niemand richtiger darstellen kann. --93.133.122.230 22:44, 17. Apr. 2017 (CEST)Beantworten