Immunität von US-Militärangehörigen, die nicht Amtsträger sind

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Im Artikel Internationaler Strafgerichtshof ist das Stichwort „Immunität“ in einem Zusammenhang angesprochen, der mit den bisherigen Verlinkungen der Begriffsklärungsseite nicht in Einklang zu bringen ist. Es handelt sich weder um Diplomatische I. noch um Politische I., nach der Definition dass diese nur für offizielle Amtsträger gewährt wird. Geschützt durch diese faktisch im Irak geltende Form der I. werden Söldner und einfache Militärangehörige der USA. Offenbar muss man die Definition für Politische Immunität dahingehend erweitern und klarstellen. - Justus Nussbaum 22:44, 17. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Ein weiterer Beleg für strukturelle Gruppen-Immunitäten

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Ein weiterer Beleg für strukturelle Gruppen-Immunitäten findet sich in dem rechtsgeschichtswissenschaftlichen Artikel über Zentgericht: „Die mittelalterlichen Gerichtsbezirke waren allerdings vielfach durchlöchert durch exempte Orte und Personen. Besonders die Klöster und die Städte genossen den regulären Gerichten gegenüber Immunität und bildeten eigene Gerichte. Befreit war auch der Adel, der z.B. im Hochstift Würzburg nur dem höchsten Landgericht des Hochstifts und zugleich Herzogtums Franken unterstand, wie ein Weistum aus der Zeit um 1300 belegt: daz kein dienstman des riches oder dises stiftes czu Wirtzburg sulle entwurten an keyn czent im herzogtum czu Franken ...(StAW, Standbuch 825, S. 372).“

Demnach waren sowohl Stadtbürger als auch die Adelsfamilien sowie Kloster-Insassen über Jahrhunderte von der üblichen Gerichtsbarkeit ausgenommen. Bisher ist auf der Begriffsklärungsseite kein dafür wirklich passender Begriffseintrag zu finden. Einzig die Mönche sind über Kirchliche Immunität zuzuordnen, wobei die Gerichtsbarkeit nicht klar angesprochen ist. Wo findet sich ein WP-Rechtsgeschichtler, der Abhilfe schaffen kann? - Justus Nussbaum 11:56, 3. Jun. 2008 (CEST)Beantworten