Diskussion:Imparitätsprinzip

Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von Kleinalrik in Abschnitt Verfahrensweise bei Devisen?

Nominalwertprinzip wurde nicht erwähnt, für das Deutsche.

Geändert--Stephan T. 17:18, 3. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Verfahrensweise bei Devisen?

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Wird das Imparitätsprinzip auch strikt bei Devisenbeständen angewendet?

Der Devisenbestand eines Kaufmanns muss ja zum Jahresende bewertet werden. Wenn es dabei zu einem Kursgewinn käme, darf der Kaufmann diesen verbuchen oder muss er das aufgrund des Imparitätsprinzips unterlassen? Die Devisen haben zwar zum Bilanzstichtag einen höheren Wert, aber genau wie bei Aktien wird ein etwaiger Gewinn erst durch Verkauf der Devisen realisiert. Kleinalrik 02:02, 18. Okt. 2009 (CEST)Beantworten


Wird bei Finanzinstrumenten (Aktien zu Handelszwecken) wirlich nicht auf auf den Marktwert aufbilanziert? DAS BMJ (http://www.bmj.de/enid/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html?druck=1&pmc_id=5943) sagt:

Bewertung von Finanzinstrumenten zum Marktwert Kreditinstitute müssen Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate, soweit sie im Handelsbestand gehalten werden, künftig zum Bilanzstichtag grundsätzlich mit dem Marktwert (Fair Value) bewerten. Das entspricht der bisherigen Praxis der Kreditinstitute, vereinfacht und vereinheitlicht die handelsrechtliche Rechnungslegung, ist international üblich und wird nun auch im HGB-Bilanzrecht verankert. Dadurch erhöht sich die Aussagekraft des Jahresabschlusses im Hinblick auf jederzeit realisierbare Gewinne und Verluste. Die Kreditinstitute müssen dabei einen angemessenen Risikoabschlag berücksichtigen und einen ausschüttungsgesperrten Sonderposten als zusätzlichen Risikopuffer bilden. Dieser Sonderposten ist in guten Zeiten aus einem Teil der Handelsgewinne aufzubauen und kann in schlechteren Zeiten zum Ausgleich von Handelsverlusten verwendet werden. Er wirkt daher antizyklisch. Hier sind Konsequenzen aus der Finanzmarktkrise gezogen worden.

Beispiel: Eine Bank kauft 10 Aktien zu einem Kurs von 100 Euro pro Aktie. Die Aktien wurden mit der Zielsetzung erworben, Kursgewinne zu erzielen und können börsentäglich wieder verkauft werden. Zum Bilanzstichtag haben die Aktien einen Kurs von 125 Euro pro Aktie. Bei Bewertung der Aktien zum Marktwert (125 Euro) abzüglich eines Risikoabschlags (z.B. 5 Euro) sind sie in der Bilanz mit insgesamt 1.200 Euro (10 Stück x 120 Euro) anzusetzen. Es ergibt sich für die Bank ein Gewinn von 200 Euro. Von den Gesamthandelserträgen sind dann noch 10 % in einen gesperrten Sonderposten einzustellen, der bei Handelsverlusten aufgelöst werden kann.

heisst hier muesste doch am jahresende auch auf 12.000 bilanziert abzgl Risikozuschlag werden? oder? (nicht signierter Beitrag von 90.136.211.231 (Diskussion | Beiträge) 17:23, 16. Jan. 2010 (CET)) Beantworten


253 (1) S.3 HGB (BilMoG): "Zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten." Das gilt auch, wenn diese "Finanzinstrumente" bereits einer Abschreibung unterlagen: "Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 3 oder 4 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gruende dafuer nicht mehr bestehen" (253 (5) S.1 HGB (nicht signierter Beitrag von 90.136.5.44 (Diskussion | Beiträge) 10:33, 25. Jan. 2010 (CET)) Beantworten


Danke für die Antworten, besonders die letzte würde meine Frage / mein Problem explizit beantworten. Nur... ist der Text so nicht mehr im aktuellen HGB enthalten. Der - mir vorliegende und hoffentlich noch aktuelle - Text besagt nur, dass lediglich Vermögensgegenstände mit Verrechnungsfunktion zu ihrem Zeitwert zu bewerten sind (Sicherungsgeschäfte). Gefühlt halte ich es aber für richtig, dass Devisen und Edelmetalle zum Zeitwert bewertet werden, auch wenn dieser über den AK/HK liegt. Aber ich find nix im HGB. Kleinalrik 23:52, 2. Nov. 2010 (CET)Beantworten
Hat sich erledigt: § 256a HGB. Kleinalrik 22:49, 3. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Sprache

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Schlechte Sprache (bei Wikipedia standard)

"De jure oder de facto dürfte praktisch jedes Rechnungslegungssystem der Welt eine mehr oder weniger stark ausgeprägte imparitätische Erfolgsabgrenzung kennen,[...]" Dieser Satz ist sprachlich sehr schlecht und unsachlich gestaltet. Der Satz fängt schon mit einem Hü-oder-Hott-Ausdruck an, was schon mal sehr salop rüber kommt. Das ist unsachlich, aber richtig falsch ist, zu sagen: "Jedes Rechnungswesen KENNT dieses Prinzip". Ein Rechnungswesen "kennt" nicht. Natürliche und juristische Personen können Sachen "kennen", aber ein Rechnungswesen nicht. Oder hast du schon mal ein Rechnungswesen mit Bewusstsein gesehen? "Gesehen"?

Sprachlich ist es ok. Das nennt man Personifikation, wenn mich nicht alles täuscht (Im übrigen kennen juristische Personen auch nix, oder hast du schon mal eine GmbH mit Bewußtsein gesehen ;-). Sachlich ist der Satz m.E. allerdings überflüssig. Ich zweifle es nicht an, ohne einen Beweis (dass es immer und überall gilt) oder Ausnahmen (wo es nicht gilt) geht die Aussagekraft m.E. eher gegen Null. Gruß --Centipede 18:18, 30. Nov. 2010 (CET)Beantworten