Diskussion:Innergemeinschaftliche Lieferung (Deutschland)

Letzter Kommentar: vor 10 Monaten von Scripturus in Abschnitt Edits vom 24. Januar 2024

BMF-Schreiben v. 06.01.2009 veraltet

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Der Artikel verweist auf das BMF-Schreiben vom 06.01.2009. Das Schreiben ist nicht mehr aktuell und der im Artikel genannte Link zudem nicht mehr gültig. Aktuell ist das BMF Schreiben vom 05.05.2010 (http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/umsatzsteuer/017__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf). Der BMF führt in seinem aktuellen Schreiben unter Berücksichtigung der aktuellen EuGH-Rechsprechung aus, welche Anforderungen an den Buch- und Belegnachweis gestellt werden. Der Artikel läst den Schluss zu, dass der Buch- und Belegnachweis durch den EuGH keine Bedeutung beigemessen wurde. Dem ist aber nicht so. Man hat lediglich klargestellt, dass die Fianzbehörden sich auf ihn nicht aus rein formalistischen Gründen berufen können. Kann der Beweis, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung vorlag also ggf. nachträglich erbracht werden, muss das FA diesen anerkennen. Der Artikel sollte aktualisiert werden. --Darkmax 15:54, 9. Mai 2011 (CEST)Beantworten


Literaturhinweis

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Der Literaturhinweis "Vertrauensschutz bei Ausfuhrlieferungen im nicht kommerziellen Reiseverkehr" ist zu entfernen. Der Titel bezieht sich auf Ausfuhrlieferungen und auf den nicht kommerziellen Reiseverkehr. Sicher ein aktuelles und interessantes Thema. Nur bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geht es NICHT um Ausfuhrlieferungen (in Drittländer) und es handelt sich gerade um den KOMMERZIELLEN Warenverkehr, also zwischen Unternehmen unter Auschluss von Privaten. (nicht signierter Beitrag von MMike (Diskussion | Beiträge) 13:33, 20. Jan. 2011 (CET)) Beantworten

Guter Glaube

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Ich halte den Verweis auf diesen Artikel über den Begriff "Guter Glaube" nicht für hilfreich. Es handelt sich sich hier um Umsatzsteuerrecht. Der verlinkte Artikel bezieht sich aber auf das Zivilrecht. Die Begrifflichkeiten sind unterschiedlich, da das Umsatzsteuerrecht eigenständig nach europäischen Vorgaben auszulegen ist. Ich schlage eher vor, die gesetzliche Bestimmung des guten Glaubens in § 6a Abs. 4 UStG zu zitieren: "Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" Einverstanden? ( signierter Beitrag von Michael Metschkoll (Diskussion | Beiträge) 22:45, 9. Apr. 2010 (CEST)) Beantworten

Waren/Güter

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Nach dem Artikel gilt die Regelung für umsatzsteuerfreie Innergemeinschaftliche Lieferungen nur für Waren. Der Rahmen ist aber zu eng gesetzt. Das Ganze gilt auch für z.B. andere Leitstungen und virtuelle Güter. Z.B. Wenn eine Firma in den Niederlanden einen Hostingvertrag über eine Domain (www.meinefirma.nl) abschließt, wird unter Angabe der VAT eine Nettorechnung gestellt. Dort werden keine "Waren über die Grenze transportiert"

Antwort: Die Regelung der innergemeinschaftliche Lieferung gilt tatsächlich nur für Waren. Wenn Dienstleistungen im Ausland ohne Umsatzsteuer angeboten werden, liegt das nicht daran, dass die Dienstleistung steuerfrei ist, sondern in Deutschland nicht steuerbar. Das heißt, dass nicht wie zum Beispiel bei der innergemeinschaftlichen Lieferung eine spezielle Steuerbefreiung gilt, sondern, dass die Dienstleistung gar nicht erst in den Regelungsbereich des deutschen Steuergesetzes fällt; somit erübrigen sich spezielle Steuerbefreiungen. Dass der Sitz eines im Ausland tätigen Unternehmers in Deutschland liegt, reicht oft nicht aus um den Umsatz der deutschen Umsatzsteuer zu unterwerfen (vgl. § 3a UStG). --Mundanus 11:23, 22. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Anmerkung/Frage: Wenn ein niederländisches Unternehmen bei einem deutsch Provider Hostingdienste (Webseite, Email, etc.) einkauft ist der Ort der Leistungserbringung Deutschland (Server stehen in z.B. Hamburg), daher muss grundsätzlich auch deutscher MwSt. ausgewiesen werden. ... wenn die Sonderregelungen für umsatzsteuerfreie Innergemeinschaftliche Lieferungen nicht gültig wären, dürften keine Nettorechnungen gestellt werden.

Zusammenfassende Meldung

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Wenn ich es als Steuerlaie richtig verstanden habe, muss der Lieferant nach § 18a UStG (Deutschland) eine sogenannte "Zusammenfassende Meldung" beim Bundeszentralamt für Steuern über solche Innergemeinschaftlichen Lieferungen abgeben. Dabei gibt er die jeweils die Summe und die UST-ID des Leistungsempfängers an. Könnte das jemand verifizieren und ergänzen?

Ja, das ist zutreffend, siehe Zusammenfassende Meldung. Intrastat-Erklärungen unter Umständen auch. 84.176.128.1 11:31, 2. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Hallo, ich wollte da einen Link zur "Zusammenfassenden Meldung" unten einfügen, der so aussieht wie die anderen Links, aber das hat auf die Schnelle nicht geklappt. Vielleicht kann das jemand verschönern und mich vielleicht aufklären wie das geht. :-) Nomistake (22:53, 25. Jul 2011 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Probleme, Umsatzsteuerbetrug und Beweisvorsorge

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Das System funktioniert vielfach nicht. Der Lieferant liefert entweder kollusiv oder wird betrogen. Dann wird er mit der eigenen Steuerschuld belastet. Die bei einem Lieferanten dann auflaufenden Beträge sind erschreckend und existenzvernichtend. Insofern ist dieser Artikel zu wohlwollend. Die Umsatzsteuerbetrugsfälle werden nicht erwähnt. --82.113.121.39 09:21, 7. Mär. 2013 (CET)Beantworten



Hallo?

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Wer hat denn diesen Quatsch verbrochen? Zitat: Diese Ware ist Umsatzsteuerpflichtig. Also, für mich ist eine igL (Innergemeinschaftliche Lieferung) in aller Regel umsatzsteuerfrei - also ohne Umsatzsteuer. Das ist nämlich der Witz an der Sache: Während "früher" an der Grenze Zoll bezahlt werden mußte, gilt jetzt der Innergemeinschaftlicher Erwerb. Der Verkäufer liefert in seinem Land ohne USt, der Käufer muß in seinem Land die USt nach ig Erwerb versteuern. --Omi´s Törtchen 02:08, 1. Nov 2005 (CET)

ACK Omi's Törtchen. Salopp formuliert berechnen die Unternehmer die EUSt innerhalb der EU jetzt zuhause. 84.176.128.1 11:33, 2. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Abnehmer versus Erwerber

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Gibt es einen Unterschied zwischen Abnehmer und Erwerber? --195.182.50.111 11:46, 11. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Fehlende Internationalisierung

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Bis jemand hieraus einen internationalen Artikel, der die wichtigsten EU-Länder abdeckt, macht, können wir glaube ich lange warten. Das Problem der fehlenden Internationalisierung kann man meiner Meinung nach nur lösen indem man den Artikel nach Innergemeinschaftliche Lieferung (Deutschland) verschiebt. Einwände?--mundanus Disk. 18:00, 4. Feb. 2015 (CET)Beantworten

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GiftBot (Diskussion) 09:45, 21. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Edits vom 24. Januar 2024

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Diese Bearbeitung müsste m.E. zurückgesetzt werden. Der Weblink ist kommerziell (Steuerberatungsunternehmen). Das BFH-Urteil aus 2020 ist für das Lemma irrelevant. @ Sascho Jovanoski: Du wolltest schon mit dieser Bearbeitung das Urteil im Artikel Innergemeinschaftlicher Erwerb (Deutschland) unterbringen. Ich verstehe beide Male nicht, warum eigentlich. Da wurde ein Einzelfall entschieden, der für die Darstellung in einem allgemeinen Lexikon viel zu speziell ist. Man müsste den ganzen Hintergrund erklären, damit ein steuerlicher Laie das versteht, was hier aber den Rahmen sprengt. --Scripturus (Diskussion) 21:26, 25. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Erledigt. Änderung erfolgte. --Scripturus (Diskussion) 18:46, 26. Jan. 2024 (CET)Beantworten