Diskussion:Insolvenz
Literatur und Weblinks
BearbeitenIch frage mich wirklich, was diese Weblinks in dem Artikel zu suchen haben? (nicht signierter Beitrag von 80.141.71.53 (Diskussion | Beiträge) 03:20, 18. Nov. 2009 (CET))
Prinzipien in der gerichtlich überwachten Entschuldung
Bearbeitena) Gleichbehandlungsprinzip: Die Gleichbehandlung aller Gläubiger durch das Gericht ist eine wesentliche Maxime. Ein Andrängen von einzelnen Gläubigern wird unterbunden. Da der Unternehmer diese Funktion nicht mehr erfüllen kann, wird die Geschäftsführung an einem vom Gericht bestellten Konkursverwalter delegiert. Ein Konkursverwalter kann Rechtsgeschäfte vor der Insolvenzeröffnung anfechten, damit in die Gleichbehandlung auch die zuletzt getätigten Geschäfte einbezogen werden. Er hat Absonderungs- und Aussonderungsansprüche von Gläubigern zu regeln (Eigentumsvorbehalt, Mietgegenstände in fremdem Besitz etc.).
b) Universalitätsprinzip: Alle Gläubiger nehmen am Insolvenzverfahren teil, und jegliche Befriedung außerhalb des Verfahrens ist verwehrt. Das Gericht setzt einen Verwalter für die vorliegende Sachlage ein. Dieser wird als Konkursverwalter vereidigt und handelt im Auftrag des Gerichtes. Der Geschäftsführer oder Unternehmer steht ihm klärend zur Seite, ist aber selbst nicht entscheidungsberechtigt.
c) Grundsatz der Geldbefriedung: Der Konkursverwalter ist von Gesetzes wegen verpflichtet, das Massevermögen zu sichern und die Gläubigerinteressen zu wahren. Er hat das Unternehmen fortzuführen, um auch ein volkswirtschaftliches Interesse zu sichern, es sei denn, er legt den Nachweis vor, dass durch die Fortführung das Vermögen (die Substanz) weiter verschlechtert würde. Die Gläubiger erhalten Geldleistung.
d) Grundsatz der Allzuständigkeit des Insolvenzgerichtes: Der Konkursverwalter hat als gerichtlich beauftragter Verwalter Sonderrechte und kann Verträge außerhalb der Termine auflösen (Dienstverträge, Mietverträge etc., lediglich Kündigungsfristen hat er zu wahren). Er kann rückwirkend Geschäfte und Zahlungsbegünstigungen anfechten (Begünstigungen von Gläubigern vor Insolvenzeröffnung) und somit die Grundlage für einen Vergleich mit Entschuldungswirkung begünstigen.
e) Handlungsfähigkeit außerhalb des Konkurses: Ein Schuldner (Person) kann außerhalb des Konkurses neue Rechtsgeschäfte und Verpflichtungen eingehen. Dies erweist sich aber in der Praxis als schwierig, da Fremde kaum Vertrauen in die Rechtsgrundlage einbringen, bis ein Verfahren abgeschlossen ist. Neue Rechtsgeschäfte werden daher vorwiegend mit befreundeten Personen entstehen können.
f) Entschuldungsprinzip: Das Insolvenzverfahren kann zur Entschuldung des Schuldners führen, wenn entsprechende Quoten im Erlassvergleich geregelt werden. Die neueren Insolvenzordnungen der EU-Staaten sehen zunehmend häufiger Alternativen zur Gesundung (Entschuldung) vor, die an keine festen Quoten gebunden sind, sondern einen Sanierungsplan zur Annahme durch die Gläubiger zulassen.
g) Optionenprinzip: Ein Unternehmer kann davon ausgehen, dass auch in einer Finanzkrise immer mehrere Möglichkeiten zur Entschuldung und zur Gesundung bestehen. Doch der Unternehmer (Eigentümerunternehmer) sieht diese Optionen und Alternativen in der Krise nicht, dazu benötigt er in aller Regel einen Experten, der ihm diese einsichtig aufbereitet. Bei Public AG ist Aufsichtsrat und Management getrennt, das Management wird für einen Neustart meist ausgetauscht. Vgl. http://www.amazon.de/Vorbeugende-Unternehmenssanierung-Johann-H%C3%BCthmair/dp/3832305343/ref=sr_1_3?ie=UTF8&qid=1334387608&sr=8-3 (nicht signierter Beitrag von Nondua (Diskussion | Beiträge) 09:47, 14. Apr. 2012 (CEST))
Ebenen der Sanierung
Bearbeitena) Entschuldung mit Restschuldbefreiung (Finanzsanierung meist gerichtlich überwacht) b) Ertragssanierung um künftige Geldzuflüsse zu sichern (Restart) c) Identitässanierung der Führung, um Irrtümer im Management zu meiden Webseite: http://www.restart.at/
Für den Lektor: Wenn wir hilfreich sein können, bitte um Kontaktaufnahme. Wenn Sie wollen auf unserer Webseite www.restart.at dürfen Sie gerne Texte eintnehmen mit Verweis lt. CreativeCommons. (nicht signierter Beitrag von Nondua (Diskussion | Beiträge) 09:47, 14. Apr. 2012 (CEST))
"Standardisierte Vorgehensweise"
BearbeitenDer Artikel krankt vor allem daran, dass er sich offenbar überwiegend an der Insolvenz einer Privatperson (oder eines Einzelunternehmers) orientiert. Lediglich an dem Punkt "Werbemaßnahmen" und "Spezialisierungen" blitzt mal ein bißchen Firmeninsolvenz durch.
Dann erweckt der Artikel den Eindruck: "so wird's gemacht". Das ist aber in der Praxis überhaupt nicht der Fall - wenn das ein bestimmter Schuldnerberater publikumswirksam im Fernsehen so macht, dann heißt das noch lange nicht, dass das der Regelfall ist.
Das Insolvenzverfahren ist noch nichtmal ansatzweise dargestellt - es heisst nur, es führe zu einem Gerichtsverfahren oder einem außergerichtlichen Vergleich. Das ist so dünn, dass man es besser weglässt - Insolvenzverfahren ist ja verlinkt (wenn auch weitergeleitet auf "Insolvenzrecht" - und dort ist das Insolvenzverfahren leider auch noch nicht besser dargestellt).
"Eine Forderungsabtretung mit befreiender Wirkung an einen direkten Gläubiger" gehört nicht in die Liste der Möglichkeiten, eine Zahlungsunfähigkeit abzuwenden: eine solche Abtretung ist an sich vermögensneutral, denn für die Verbindlichkeit, von der man durch die Abtretung befreit wurde, hat man eine abtretbare Forderung eingebüßt. --Snevern 15:28, 8. Nov. 2009 (CET)
- Danke für deine Ausführungen: Habe bemängelte Stellen korrigiert (so hoffe ich), wegen des noch auf Insolvenzrecht verlinkten Artikels wünsche ich mir von Dir einen eigenständigen Artikel zum Insolvenzverfahren (hier bezogen auf Firmeninsolvenz), da wir Privatinsolvenz schon haben. Relevante Inhalte von dort kann man natürlich übernehmen/ verschieben. --JARU Sprich Feedback? 22:38, 8. Nov. 2009 (CET)
NEU
BearbeitenKann bitte jemand diesen artikel wegen der: -Kürze -Schlechte Weblinks Also mach denbitte neu.-- WikiRobbe 20:06, 24. Feb. 2010 (CET)
Mehrere Bedeutungen des lateinischen Wortes "solvere"
BearbeitenSolvere bedeutet auch die Schulden bezahlen. Daher bedeutet insolvens ganz einfach nicht die Schulden bezahlend. Quelle: PONS Schülerwörterbuch Latein, 1. Aufl. 2007, ISBN: 978-3-12-517534-1 Harry8 14:47, 5. Feb. 2011 (CET)
Arten
BearbeitenDie im Abschnitt "Arten" dargestellte Untersceidung in Insolvenz juristischer Personen (siehe Insolvenzrecht) Insolvenz natürlicher Personen (siehe Privatinsolvenz) ist Unsinn.
Alle Insolvenzverfahren ob juristische Personen oder natürliche Personen sind zunächst sogenannte Regelinsolvenzen. Nach dem Deutschen Insolvenzrecht gibt es das sogenannte vereinfachte Insolvenzverfahren ( §304 ff. InsO ). Dieses steht natürlichen Personen unter bestimmten Umständen offen.
Ob nun eine natürliche Person für das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren in Frage kommt wird in §304 InsO geregelt: http://www.juraforum.de/gesetze/inso/304-grundsatz
- natürliche Person
- keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit
oder bei Selbständigen überschaubare Vermögensverhältnisse
- Weniger als 20 Gläubiger
- Keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen
Im Normalfall führen alle natürlichen Personen die selbständig, Freiberufler, Arzt, Anwalt usw. sind ein Regelinsolvenzverfahren durch und kein sog. Verbraucherinsolvenzverfahren (nicht signierter Beitrag von 79.240.95.232 (Diskussion) 12:32, 8. Jul 2011 (CEST))
Das hat sich erledigt - zumindest für Deutschland. --House1630 (Diskussion) 14:54, 6. Jul. 2012 (CEST)
Insolvenzunfähigkeit und Staatsinsolvenz
BearbeitenEs sollte auf die Insolvenzunfähigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts hingewiesen werden, wie Bund, Länder, Gemeinden, Anstalten d.ö.R. und weitere.
Zumindest ein Verweis auf den Artikel Insolvenzunfähigkeit http://de.wikipedia.org/wiki/Insolvenzunf%C3%A4higkeit
Auch die Staatsinsolvenz sollte in die Liste mit aufgenommen werden. Zumindest mit Hiweis auf den Artikel Staatsbankrott. http://de.wikipedia.org/wiki/Staatsbankrott
--178.26.173.127 14:04, 29. Mär. 2012 (CEST) TBE
- Etwas gepfuscht, aber drinnen stehts. Generalüberholung steht an. --RealSebix (Diskussion) 21:03, 13. Apr. 2012 (CEST)
Englische Version
BearbeitenLeider gibt es nur unter Bankrott die fremdsprachigen Fassungen. Was machen wir jetzt? --House1630 (Diskussion) 14:57, 6. Jul. 2012 (CEST)
Juristisch gesehen ist in Deutschland der Bankrott eine Straftat
BearbeitenUnter Bankrott steht, In der juristischen Diktion steht Bankrott für die in § 283 deutsches Strafgesetzbuch (StGB) beschriebenen Insolvenzstraftaten. Unter Insolvenzstraftaten wiederum steht nichts vom Bankrott. Mir scheint hier Theoriefindung betrieben zu werden. Bitte daher ein zitierfähige Quelle für den Begriff Bankrott nennen. --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 21:44, 19. Jul. 2012 (CEST)
- Keineswegs. Aufgrund der MiZi wird die Staatsanwaltschaft über jedes Insolvenzverfahren in Deutschland unterrichtet (also auch über Verbraucherinsolvenzen). Jede Staatsanwaltschaft hat zu überprüfen, ob folgende Merkmale vorliegen:
- Betrug (§ 263 StGB),
- Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB),
- Urkundenfälschung (§ 267 StGB),
- Unterschlagung (§ 246 StGB),
- Untreue (§ 266 StGB), ein Nazi-Begriff ("Unsere Ehre heißt Treue"), der noch immer unseligen Gedenkens im StGB mitgeschleppt wird, sollte wohl eher Veruntreuung heißen,
- Insolvenzverschleppung (z.B. §§ 64, 84 GmbHG),
- Steuerhinterziehung (§§ 370, 370 a AO)und
- natürlich: Bankrott (§ 283 StGB), wobei auch hier Bankrottdelikte richtiger ist, auch dieser Titel stammt aus der Nazi-Zeit.
- Nachzulesen das alles in: Raimund Weyand, Oberstaatsanwalt Saarbrücken (sic): Insolvenzdelikte - Unternehmenszusammenbruch und Strafrecht. Erich Schmidt Verlag,Bielefeld, 2003, ISBN 3-503-06346-3.
- Mein Kommentar: Umgehe eine Insolvenz, wenn du es irgendwie schaffst. Aus Erfahrung im privaten Umfeld. Konkret: Insolvenzstraftaten sind mehr als "Bankrott" (§ 283 StGB), während § 283 StGB bei weitem nicht alles umfasst, was da so langjährig ausermittelt werden könnte. Gruß, --Rote4132 (Diskussion) 22:40, 19. Jul. 2012 (CEST)
- Ich sehe, dass Du es unter Insolvenzstraftaten eingefügt hast, Danke. Ist damit erledigt. --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 07:17, 21. Jul. 2012 (CEST)
Die sogenannte "Geordnete Insolvenz"
BearbeitenIn Zusammenhang mit der drohenden Bankenpleite in Zypern ist mal wieder der Begriff "Geordnete Insolvenz" aufgekommen (http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/zypern-krise-wie-sich-das-land-seinen-banken-ausgeliefert-hat-a-889845.html). Bitte: Kann mal jemand, der etwas von der Materie versteht, diesen Begriff einordnen. Beispielsweise eine entsprechende Erweiterung des Abschnittes "Abgeleitete Begriffe". Danke :-) --Hualp91 (Diskussion) 18:25, 20. Mär. 2013 (CET)
Konkurs
BearbeitenWieso wird der Begriff Konkurs seit 1999 offiziell nicht mehr verwendet? -- Sebastian Panwitz (Diskussion) 10:34, 29. Mai 2013 (CEST)
Der Begriff des Konkurses war in Deutschland fest durch die Konkursordnung geprägt. Begriff und Gesetz gingen Hand in Hand. Die Konkursordnung (sowie die Gesamtvollstreckung und der Vergleich) wurden zum 1.1.1999 vollständig und ersatzlos abgeschafft. Die Gesetze sind also komplett weggefallen. Neu in Kraft getreten ist ab diesem Datum die Insolvenzordnung. Aus diesem Grunde kann heute also auch niemand mehr "Konkurs machen", eine Gesamtvollstreckung beantragen oder einen Vergleich (nicht zu verwechseln mit dem ZPO-Vergleich) durchführen. Heute kann nur noch eine Insolvenz beantragt werden. Die zum 1.1.1999 geschaffene Insolvenzordnung (mehr als 15 Jahre Vorarbeit und Planung) ersetzt diese drei Gesetze durch eine vollständig neue Regelung, in der jedoch die vielen Teilaspekte der ersetzten Gesetze neu geordnet enthalten sind. Es war auch Intention der Insolvenzordnung, das negative Image des Wortes "Konkurs" zu beseitigen. Die primäre Intention der Insolvenzordnung war eben nicht mehr die Gläubigerbefriedigung (wie im Konkurs) sondern - sofern möglich - die Rettung der Firma (also wie im vormaligen Vergleich). Leider hat sich im Laufe der Zeit jedoch gezeigt, dass diese Intention nicht durchdringen konnte. Von der Wahrnehmung her hat die Insolvenz heute die Bedeutung, die früher der Konkurs hatte. Wer heute noch den Begriff Konkurs (oder Vergleich oder Gesamtvollstreckung) benutzt, drückt sich schlicht juristisch falsch aus (in den entsprechenden Kreisen wird das als mangelnde Bildung wahrgenommen). Aus diesem Grunde sollte man das Wort Insolvenz benutzen. Es gibt eine Vielzahl an gesetzgeberischen Bestimmungen, das gesetzliche Gesamtkonstrukt doch noch in die Richtung zu entwickeln, dass die Rettung oder Sanierung in der Vordergrund rückt. Es scheint jedoch so, dass dafür ein neues Gesetz (mit einer neuen Begrifflichkeit) geschaffen wird, denn das Wort "Insolvenz" ist mittlerweile verbrannt und kann nicht mehr positiv belegt werden. --Denalos (Diskussion) 23:15, 13. Apr. 2016 (CEST)
Zum Konkurs fällt mir noch eine historisch bedeutsame Komponente ein. Als im Jahr 1994 in Berlin das erste digitale Konkursregister aufgebaut wurde (soetwas gab's zuvor nirgendwo in Deutschland), wurden sämtliche Altdatenbestände in das System eingspielt. Da noch die Akten ab dem Jahr 1933 vorhanden waren, wurden all diese Akten nachträglich erfasst. Das Konkursregister (KOKA) hatte eine immense Bddeutung für historische Recherchen, ich kann mich noch sehr gut persönlich daran erinnern, dass der Jewish Claim dort sehr intensiv geforscht hat. Die Datenbestände sind dann in das Nachfolgesystem KIKO migriert worden. Das EDV-System KIKO ist am 1.1.1999 an den Start gegangen und hat das alte System KOKA abgelöst. KIKO war dann das zentrale Insolvenz/Konkurs/Gesamtvollstreckung/Vergleich-Verwaltungs- und Auskunftssystem des größten deutschen KO/InsO-Gerichts (nämlich Amtsgericht Charlottenburg). KIKO war bis 2015 regulär im Einsatz und wurde dann wiederum von einem neuen Nachfolgesystem abgelöst (ForumStar), diesmal gelang die Migrierung der Daten jedoch nicht, d.h. sämtliche historischen Datenbestände sind verloren gegangen. Um die im Raume stehende Frage woher ich das weiß vorwegzunehmen: Ich habe beiden ersten Systeme persönlich (und alleine) programmiert (konnte daher auch die Importprogramme programmieren). Das Nachfolgesystem wurde dann von einem Bund-/Länderverbund programmiert, damit hatte ich nichts mehr zu tun. So geht Geschichte halt verloren. --Denalos (Diskussion) (12:23, 14. Apr. 2016 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)
Nicht nur England
Bearbeitenalleine england zu benennen ist zu kurz bzw. unvollstaendig. die richtlinien und gesetze zur verbraucherinsolvenz einer privatperson gelten bereits seit einiger zeit fuer (gesamt) uk (united kingdom), also fuer england, wales, scottland and nordirland (nicht signierter Beitrag von 81.243.195.175 (Diskussion) 08:45, 31. Jan. 2015 (CET))
Statistik für das Jahr 1998
BearbeitenDie Insolvenzordnung ist am 1.1.1999 in Kraft getreten. Für 1998 kann es keine Statistik über Insolvenzen geben. Es ist denkbar, dass die Statistikzeile des Jahres 1998 eines der vorherigen Gesetze betraf, also z.B. den Konkurs. Es ist aber sicherlich nicht sinnvoll, diesen Eintrag so anzuzeigen, denn vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1.1.1999 gab es drei verschiedene Systeme (Kokurse, Vergleiche, Gesamtvollstreckungen), die allesamt gleichzeitig durch die InsO abgelöst wurden. Entsprechend kann sich die Statistikzeile auf eines der Gesetze oder alle beziehen. In jedem Falle ist der Statistik-Eintrag für 1998 entweder vollkommen falsch oder irreführend, daher habe ich ihn gelöscht. --Denalos (Diskussion) 23:36, 5. Apr. 2016 (CEST)
Bedeutung und Geschichte der Insolvenz in Deutschland
BearbeitenDie Darstellung des Artikels krankt an der Historie. Die Insolvenz ist gerade nicht als "Ersatz" für den Konkurs gedacht. Die Väter dieses Gesetzes hatten einen sehr starken Fokus auf die Sanierung von Firmen. Dieser Aspekt ist jedoch im Laufe von mehr als eineinhalb Jahrzehnten vollkommen verschwunden (schlicht auch durch die Art der Anwendung des Gesetzes sowie die einhergehende Rechtsprechung). Hier sollte der Artikel nachgebessert werden. --Denalos (Diskussion) 23:19, 13. Apr. 2016 (CEST)