Diskussion:Insolvenzanfechtung (Deutschland)

Einleitung

Bearbeiten

Ein sehr interessanter Artikel, auf den ich gestossen bin, nachdem ich die Sendung "Unverschuldet Pleite" des WDR auf 3sat gesehen habe. Wahrscheinlich ging es auch einigen anderen so ;) Ich würde vorschlagen, dass auf die Situation bzw. Begrifflichkeiten in anderen Ländern gleich in der Einleitung eingegangen wird. Der Absatz, der mit Nach deutschem Recht setzt ... beginnt schreit förmlich danach, dass es mit dem Abschnitt Insolvenzanfechtung#Rechtslage in anderen Staaten dort weitergeht. Somit können Schweizer und Österreicher gleich mit "ihren" Artikeln weiterlesen. --Markus S. (Diskussion) 15:07, 2. Sep. 2017 (CEST)Beantworten

Danke ;) Ich habe die Einleitung um Bezüge zu Österreich und Schweiz erweitert. VG Chewbacca2205 (D) 21:40, 2. Sep. 2017 (CEST)Beantworten
Ein ganz großes Danke für deine schnelle Reaktion. Ich werde die nächsten Tage nochmals durch den Artikel gehen und schauen was mir noch so als Rechtslaie auffällt. --Markus S. (Diskussion) 23:57, 3. Sep. 2017 (CEST)Beantworten
Gern ;) VG Chewbacca2205 (D) 21:35, 5. Sep. 2017 (CEST)Beantworten

Review vom 16. Juli bis zum 13. September 2017

Bearbeiten

Ich habe diesen Artikel in den letzten Monaten ausgebaut. Nun wüsste ich gern, wo ihr noch Verbesserungspotential seht, insbesondere im Hinblick auf die bei diesem Thema nicht leicht zu erreichende Allgemeinverständlichkeit. VG Chewbacca2205 (D) 20:45, 16. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

Hallo Chewie, ich habe schon Schwierigkeiten im lead: "Herbeiführen der Unwirksamkeit einer Handlung, die ein Insolvenzschuldner oder eine andere Person vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommen hat und die für die Gläubiger nachteilig wirkt." Wer führt hier herbei und wie? "und die" bezieht sich vermutlich auf Handlung, und nicht auf "Herbeiführung" oder "Unwirksamkeit", aber das ist mehr geraten als gelesen. Geht es vielleicht einfach etwas ausführlicher? LG -- Leif Czerny 13:28, 4. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Erst wenn ich Satz 3 lese, also die Abgrenzung zur "Anfechtung von gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen" wird mir klar, dass es sich bei der Insolvenzanfechtung wohl um etwas handelt, das (nur?) innerhalb des Insolvenzverfahrens möglich ist, und vermutlich auch teil desselben.-- Leif Czerny 13:33, 4. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
erledigtErledigt Ich habe die Einleitung präzisiert. VG Chewbacca2205 (D) 22:16, 5. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Im Absatz "Entstehung und Zweck": "Ebenfalls verlängerte er die Fristen, innerhalb derer Ansprüche aus Anfechtung geltend gemacht werden können." Ist "auf Anfechtung" gemeint?
erledigtErledigt Gemeint sind die Rückzahlungsansprüche gegen Gläubiger, denen die Anfechtung erklärt wurde. Ich habe die Ansprüche im Abschnitt genauer bestimmt. VG Chewbacca2205 (D) 22:16, 5. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Weiter heißt es "Die Problematik der Insolvenzanfechtung wurde einer breiteren Öffentlichkeit durch Veröffentlichung von Fernsehberichten in ARD, WDR und BR aber auch Medien wie der Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) bekannt." Wann und im welchem Zeitraum und Umfang? Gab es prägnante Fälle? Gibt es einen Beleg oder eine Quelle, die einen Überblick gibt? -- Leif Czerny 13:38, 4. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
erledigtErledigt Prägnante Fälle gibt es einige, zur Insolvenzanfechtung ergehen regelmäßig Entscheidungen des BGH. Die Entscheidungspraxis der Rechtsprechung ist allerdings insgesamt unübersichtlich. Ich habe eine aktuelle Rechtsprechungsübersicht bei den Weblinks verlinkt. VG Chewbacca2205 (D) 21:01, 6. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Im Abschnitt "Tatbestand" (nach deutschem Recht): " Weil der Gläubiger in entsprechenden Fällen die Deckung in der erbrachten Art und Weise nicht vom Gläubiger verlangen konnte, erachtet ihn das Gesetz als weniger schutzwürdig. Deswegen stellt § 131 InsO geringere Anforderungen an die Anfechtung solcher Deckungshandlungen." - ist "vom Schuldner gemeint?"
erledigtErledigt Ja. --Chewbacca2205 (D) 22:16, 5. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Die Liste der Beweisanzeichen (Vorsätzliche benachteiligende Rechtshandlung, § 133 InsO, Absatz 1) enthält einen Pfeil - worauf soll der verweisen? -- Leif Czerny 14:00, 4. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
erledigtErledigt Pfeil entfernt. VG Chewbacca2205 (D) 22:32, 5. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Insgesamt konnte ich dem Artikel meistens ebenso folgen. Er ist im Bezug auf die Regelung und Rechtsprechung zur deutschen InsO äußerst ausführlich, mittels Verlinkungen aber weitestgehend nachvollziehbar. Evtl wäre aber am Anfang ein zusammenfassender Abschnitt wünschenswert, der auf die Detaildarstellungen verweist und als Kompass dient. Im Vergleich fällt die Darstellung der Rechtslage in anderen Ländern sehr knapp aus. Als Laie kann ich nicht sagen, ob die Ausführungen vollständig sind. Äußerst beeindruckend ist der Artikel in jedem Fall, Lehrreich und von der Detailtiefe wirkt er auf mich, als wäre er mindestens auf dem Niveau eine einschlägigen Handbuchs.-- Leif Czerny 14:12, 4. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Vielen Dank für deine Anmerkungen. VG Chewbacca2205 (D) 22:16, 5. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Gerne, ich musste lange suchen, um was zum mäkeln zu finden- Liebe Grüße -- Leif Czerny 23:30, 5. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Danke ;). VG Chewbacca2205 (D) 20:57, 6. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Review Cimbail: diesen Artikel habe ich auf ganzer Länge aufmerksam gelesen und zu meiner angenehmen Überraschung nur drei Punkte notiert: im Abschnitt „Praktische Bedeutung der Anfechtung“, dritter Absatz, heißt es: „so etwa das Urteil vom 22. Juni 2017“. ??? Worum ging es in dem Urteil, und warum war es wichtig? Gegenwärtig hängt das irgendwo im luftleeren Raum.
Darüber hinaus ist mir die sehr kurze Darstellung der Situation in den deutschsprachigen Nachbarländern, Finnland und den USA aufgefallen. Aber die Komplexität des Themas würde wahrscheinlich eigene Artikel Insolvenzanfechtung (Österreich) und Insolvenzanfechtung (Schweiz) erfordern, um den hier vorliegenden nicht auf ein Megabyte aufzublasen. Also: kein Mangel.
Schließlich, drittens, mehr als Frage, denn ich bin juristischer Laie: im ersten Satz wird die Insolvenzanfechtung als Institut des Insolvenzrechts bezeichnet. Zum Insolvenzrecht gehört aber auch die Verbraucherinsolvenz. Gibt es da Bezugspunkte oder ist die Insolvenzanfechtung ausdrücklich nicht im Rahmen von Privatinsolvenzen möglich?
Zusammenfassend: in meinen Augen ein extrem langer Artikel zu einem sperrigen Thema. Auf allerhöchstem Niveau, so meine Laienmeinung. Und an keiner Stelle bin ich persönlich an Unverständlichem hängengeblieben, das ich den Autoren anlasten könnte. Respekt! --  Cimbail - (Kläffen) 20:10, 4. Sep. 2017 (CEST)Beantworten
Vielen Dank für das Review. Bzgl. Punkt 1 hast du Recht, ich habe das konkrete Urteil entfernt, da es zu sehr ins Detail führt und sich schlecht in den Abschnitt einbetten lässt. Ja, die nationalen Anfechtungsregelungen sind oft sehr komplex, sodass eine umfassende Darstellung den Umfang dieses Artikels deutlich sprengen würde. Die Anfechtung ist auch im Rahmen der Verbraucherinsolvenz möglich. Ich habe dazu etwas im Abschnitt Prozessuales ergänzt. VG Chewbacca2205 (D) 22:15, 5. Sep. 2017 (CEST)Beantworten

Vielen Dank für die Anmerkungen. VG Chewbacca2205 (D) 08:51, 13. Sep. 2017 (CEST)Beantworten

Auszeichnungskandidatur vom 13. September 2017 bis zum 23. September 2017

Bearbeiten

Als Insolvenzanfechtung bezeichnet man ein Institut des Insolvenzrechts, das Bestandteil zahlreicher Rechtsordnungen ist. Die Anfechtung ermöglicht es Insolvenzverwaltern, Vermögensverschiebungen, die der Schuldner im Vorfeld des Insolvenzverfahrens vornimmt, im Rahmen eines solchen Verfahrens rückgängig zu machen. Hierdurch wird das als Insolvenzmasse bezeichnete Vermögen des Insolvenzschuldners, das im Rahmen des Verfahrens an die Gesamtheit der Gläubiger ausgeschüttet wird, vor Schmälerungen geschützt.

Diesen (langen) Artikel stelle ich nach einem hilfreichen Review zur Kandidatur. VG Chewbacca2205 (D) 08:48, 13. Sep. 2017 (CEST)Beantworten

  • Lesenswert Juristischer Artikel mit Realitätsbezug. Schön. Alexpl (Diskussion) 10:02, 13. Sep. 2017 (CEST)Beantworten
  • Lesenswert Den Absatz über §135 (1)könnte man klarer formulieren: Etwa Der Vorteil solcher Darlehen gegenüber Kapitaleinlagen liegt aus Sicht des Gesellschafters darin, dass die Rückzahlung von Darlehen an Gesellschafter im Insolvenzfall weniger strengen Auflagen unterliegt als die Rückgewähr von Einlagen. Der nächste Satz könnte entfallen. §135 InsO (1) soll ja verhindern, dass Gesellschafter durch die Gewährung von Gesellschafterkrediten anstelle des Nachschießens von Eigenkapital (was z.B. bei Eigenkapitalverlusten erforderlich wird) bei folgender Insolvenz genauso behandelt werden wie normale Gläubiger auch.--Hnsjrgnweis (Diskussion) 18:01, 13. Sep. 2017 (CEST)Beantworten
erledigtErledigt Ich habe deine Formulierung übernommen. VG Chewbacca2205 (D) 21:30, 13. Sep. 2017 (CEST)Beantworten
Ich habe den Artikel auf Insolvenzanfechtung (Deutschland) verschoben. --Chewbacca2205 (D) 22:39, 19. Sep. 2017 (CEST)Beantworten
einverstanden. aber in diesem zusamenhang möchte ich darauf aufmerksam machen, dass unser kaiser wilhelm I. nie die preußische königskrone abgelegt hat. ich fordere dass unverzüglich der unsägliche österreichlastige artikel kaiserlich und königlich internationalisiert wird. dabei haben natürlich deutsches reich und königreich preußen berücksichtigt zu werden. aber auch das vereinigte königreich und indien müssen zu einem drittel in diesen Artikel, denn schließlich war victoria königin von großbritannien und kaiserin von indien. ich frage mich wieso das bisher noch niemandem aufgefallen ist. --  Cimbail - (Kläffen) 04:01, 20. Sep. 2017 (CEST)Beantworten
genau dafür gibts den staatslastig-baustein, wenn es jemandem auffällt. setz ihn. solche lücken sind für die WP durchaus natürlich, wir sind ein hobyprojekt. ich wollte hier nur vermeiden, dass wir dann einen erwählt lesenswerten artikel mit QS haben, das wäre doch recht blamabel. insbesondere, da es keine automatische aberkennung des status bei dringender QS gibt, und beides schlecht zusammen passt. danke jedenfalls fürs verschieben, ein forschritt, und für Insolvenzanfechtung, ein guter schell-überblick. --W!B: (Diskussion) 10:05, 22. Sep. 2017 (CEST)Beantworten

Mit sieben Stimmen Lesenswert und einer Stimme keine Auszeichnung wird der Artikel in dieser Version als Lesenswert ausgezeichnet. Tönjes 13:14, 23. Sep. 2017 (CEST)Beantworten