Insolvenzgläubiger sind nur solche Gläubiger, deren Anspruch aus der Masse bedient werden muss. Wer also etwa ein Aussonderungsrecht hat, ist nicht Insolvenzgläubiger, auch wenn sein Anspruch bei Insolvenzeröffnung gegen den Gemeinschuldner bestand. Nicht signierter Beitrag aus 2008 von User:Schlunzi
- In Artikel eingearbeitet. Grüße von ErledigtIva 13:54, 28. Aug. 2017 (CEST)