Diskussion:Insolvenzgrund

Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von 91.216.23.230

Zitat aus dem Artikel: "Der zweite Grund, der zur Insolvenzanmeldung verpflichtet, ist die so genannte Überschuldung."

Dies ist m.E. nach falsch. Die Überschuldung verpflichtet nur zur Anmeldung der Insolvenz, wenn es sich um eine juristische Person handelt (vgl. § 19 Abs. 1 InsO). Das geht aus dem Artikel aber nicht hervor, da der Artikel lediglich Insolvenzgrund überschrieben ist, und nicht Insolvenzgrund bei juristischen Personen. Für natürliche Personen, oder Personengesellschaften mit natürlichen Haftern gilt die Überschuldung nämlich nicht als Insolvenzgrund. (nicht signierter Beitrag von 91.216.23.230 (Diskussion) 15:13, 12. Feb. 2014 (CET))Beantworten