Diskussion:Insolvenzrecht (Deutschland)
Veraltete Rechtslage wird dargestellt
BearbeitenDer Absatz
Derzeit befindet sich der Geschäftsführer einer GmbH in einem Dilemma bezüglich der Abführung der SV-Beiträge. Während der 5. Strafsenat des BGH die Strafbarkeit nach § 266a StGB in Verbindung mit § 64 Abs. 2 GmbHG bejaht, wenn diese Beiträge nicht vorrangig abgeführt werden, entschied sich der 2. Zivilsenat des BGH genau dagegen. Ihm zufolge kommt den Sozialversicherungsträgern keine vorrangige Stellung gegenüber anderen Gläubigern zu. Im Falle von dennoch geleisteten Zahlungen, sind diese gemäß § 129 ff InsO anfechtbar und der Geschäftsführer aufgrund der Verletzung gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG schadenersatzpflichtig.(vgl. hierzu DB 2005 Seite 1321 ff.)
bezieht sich auf eine mittlerweile veraltete Rechtsprechung.
In BGH II ZR 196/09 vom 25.1.2011 hat der zweite Zivilsenat festgehalten: Rn 17: Denn es kann ihm mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung nicht angesonnen werden, diese Zahlung im Inte-resse einer gleichmäßigen und ranggerechten Befriedigung der Gesellschafts-gläubiger in einem nachfolgenden Insolvenzverfahren zu unterlassen und sich dadurch nach § 266a Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar und nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB schadensersatzpflichtig zu machen.
Mir selbst fehlen leider Zeit und Erfahrung, den Artikel anzupassen. (nicht signierter Beitrag von 77.240.255.147 (Diskussion) 09:26, 10. Jan. 2013 (CET))
Französisches und englisches Recht
BearbeitenBei Internetrecherche fallen einem sofort diese zwei ins Auge.
Bitte einbauen.
Daher auch der Deutschlandlastig-Tag.
Tabelle mit Daten
BearbeitenGibt es einen Grund warum die Tausenderstelle in der Tabelle bei den Unternehmensinsolvenzen mit einem Punkt markiert ist, dieser aber bei den Privatkonkursen fehlt? Bzw. Die Punkte nicht Jahresübergreifend konsistent notiert sind? -- 77.180.38.234 13:23, 29. Mai 2009 (CEST)
Insolvenz von Unternehmen - wer ist Schuld?
BearbeitenDass sich die Umwelt ändert, daran ist das Unternehmen tatsächlich meist nicht Schuld. Aber es ist die Aufgabe eines Unternehmens, Änderungen vorauszusehen, und rechtzeitig darauf zu reagieren, beispielsweise mit einer Kapazitätsanpassung (sprich: Entlassung eines Teils der Mitarbeiter). Ich würde vorschlagen, das „ohne eigenes Verschulden“ ganz einfach rauszuwerfen. --TracksOnWax 17:52, 9. Jun. 2009 (CEST)
Insolvenzanfechtung - Änderungen
BearbeitenHallo allerseits,
ich habe einige Änderungen am Abschnitt Insolvenzanfechtung vorgenommen und möchte hierzu kurz die Gründe aufführen:
1. Einleitung Die Einleitung habe ich ein wenig allgemeiner gefasst, da hier vor allem hervorgestochen hat, dass "ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen" rückgängig gemachten werden sollen. Dies ist bei der Insolvenzanfechtung jedoch nicht der Fall.
2. § 129 InsO Eine Rechtshandlung nach § 129 InsO muss nicht zwingend vom Insolvenzschuldner oder von einem Gläubiger vorgenommen worden sein (sondern etwa auch von einem Drittschuldner, vgl. Kirchhof in Münchener Kommentar Insolvenzordnung § 129, Rn. 35).
3. Rechtsfolge Ich habe die Einleitung "Nach wirksam erfolgter Anfechtung durch den Insolvenzverwalter(...)" ersetzt, da sie impliziert hat, die Insolvenzanfechtung sei ein Gestaltungsrecht. Dies ist jedoch nicht der Fall, der Insolvenzverwalter macht die Anfechtung nur geltend, er muss sie nicht erklären (Kirchhof in Münchener Kommentar Insolvenzordnung § 129, Rn. 194). Weiterhin habe ich den Text dieses Absatztes auch weiter konkretisiert.
Ich hoffe die Änderungen waren soweit für alle ok, ich fand die Fehler nur beim Durchlesen gerade ziemlich eindeutig.
Viele Grüße --Xarorn 20:52, 11. Jan. 2011 (CET)
Abschnitt Insolvenz in Eigenverantwortung
BearbeitenDem Artikel mangelt es erheblich an Einzelnachweisen. Gerade der Abschnitt zur Insolvenz in Eigenverwaltung bedarf dringend Quellen. Wer ist bspw. mit kritische Stimmen gemeint? Mir sind die Kritiken dieser Möglichkeit auch bekannt, aber es sollte deutlich belegt werden. Hier finden sich einige Informationen: [1], [2], [3]. An dieser Stelle möchte ich auch Anregen, den Abschnitt in einen eigenen Artikel auszugliedern. --Gordon F. Smith 12:02, 14. Jan. 2014 (CET)
Insolvenzeröffnung
BearbeitenGrundgütiger, was für ein verschwurbelter Text. Ich wollte mal nachlesen, was Arbeitnehmer tun können, wenn der Arbeitgeber nicht mehr zu Lohnzahlungen fähig ist. Die Frage ist ganz einfach: was tun? Nun lest nochmal den Artikel. Ich habs nicht rausgekriegt. War da nicht mal was mit WP:OMA. --Pankoken (Diskussion) 18:01, 29. Jun. 2017 (CEST)
Veraltete Rechtslage Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO
BearbeitenDer Absatz "Ein Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit ist gemäß §18 Abs. 2 InsO begründet, wenn der Schuldner absehen kann, dass seine Zahlungsmittel einschließlich aller Kreditlinien und vergleichbaren Werte nicht ausreichen, um seine Verbindlichkeiten innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erfüllen. Die Dauer dieses Prognosezeitraums bezeichnet das Gesetz nicht, weswegen in Wissenschaft und Rechtsprechung unterschiedliche Vorschläge gemacht werden. Teilweise werden Zeiträume von höchstens drei bis sechs Monaten, teilweise auch längere Zeiträume für angemessen gehalten. Die aktuelle Rechtsprechung geht davon aus, dass dieser Zeitraum maximal zwölf Monate betragen darf. Die neuere Rechtsprechung des BGH verlangt, dass mit dem Antrag auch entsprechende Nachweise vorgelegt werden müssen." ist nicht mehr korrekt. In der aktuellen Insolvenzordnung §18 Drohende Zahlungsunfähigkeit ist mittlerweile ein Prognosezeitraum von 24 Monaten definiert. (Inkraftgetreten am 01.01.2021).
Dies sollte angepasst werden. --79.213.1.1 18:21, 11. Sep. 2022 (CEST)
Insolvenzreform
Bearbeitenich habe das mal überprüft und stelle nun die Frage, was sich denn tatsächlich dadurch verbessert hat. Zum alten Verfahren heißt es: "Wurde ein Verfahren abgeschlossen, fiel die Insolvenzquote mit nur wenigen Prozent meist mager aus." Das scheint sich zumindest nach meinen Beobachtungen nicht geändert zu haben. --Kulturkritik (Diskussion) 13:03, 13. Nov. 2022 (CET)