Diskussion:Internetrecht (Deutschland)

Letzter Kommentar: vor 4 Monaten von Pistazienfresser in Abschnitt Telemediengesetz und eventuelle Nachfolger

Abgrenzung Tele- und Mediendienste

Bearbeiten

Diese Abgrenzung ist, soweit ich das überblicken kann, nicht mehr aktuell. Seit März 07 gilt das TMG und fasst somit Teledienst- und Mediendienstgesetze zusammen. --Jan Ovelgönne 18:43, 15. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Strömer

Bearbeiten

Link der Kanzlei Strömer entfernt. Ich glaube nicht, dass hier die Selbstdarstellung dieser Kanzlei und desssen Rechtsurteil ein Mehrwert darstellt. Wenn doch müssten hier noch einige andere Anwälte auftauchen. Entweder oder?

Bearbeiten

Verlinkung

Bearbeiten

Ich glaube nicht, dass alle hier aufgeführten Links für den Artikel wichtig sind. Könnte evtl. einer der Autoren schonmal aussortieren? Sonst mache ich es am nächsten Montag.--Cyper 13:40, 21. Jun 2005 (CEST)

www.recht-gehabt.de

Bearbeiten

gudn tach!
erfuellt der weblink unter Internetrecht#Weblinks die regeln hinreichend? -- seth 10:50, 7. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Zensur

Bearbeiten

Im Abschnitt "Internationalität" heißt es: "Im World Wide Web veröffentlichte Inhalte sind weltweit abrufbar. Deshalb muss nach Ansicht verschiedener Gerichte im Prinzip bei jeder Website geprüft werden, ob sie das nationale Recht irgendeines Staates der Welt verletzt." ... "Siehe dazu"... ""Grundsatzurteil des deutschen Bundesgerichtshofs im Jahr 2000, nach dem auch beispielsweise ein australischer Staatsangehöriger für eine holocaustleugnende Website, die in Australien gehostet ist, in Deutschland haftbar gemacht werden kann (siehe [2] und [3]). In China wird auf Basis nationaler Gesetzgebung bereits derzeit eine solche Zensur praktiziert".

Ich halte diese Gleichsetzung der totalen Zensur in China mit aktueller deutscher Rechtssprechung für verfehlt, insbesondere mit einem Urteil gegen menschenverachtende Nazipropaganda, aber auch zur erstgenannten Rechtsauffassung sehe ich - bei aller berechtigten Kritik - keinen engeren Zusammenhang. Hat jemand einen Vorschlag wie man das besser formulieren könnte? -- 790 22:35, 27. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

weitere informationen

Bearbeiten

Im Internet haben die Rechtsgebiete der körperlichen Welt ebenfalls ihre Geltung, d.h. Dinge können Zivil- oder Strafrechtlich relevant sein (wie siehts mit dem öffentlichen Recht aus?!)

Als Grundsatz für das Recht im Internet gilt: Recht wirkt da wo eine Tat sich auswirkt

  • Beleidigt Person A die bekannte Person B auf einem ausländischen Webserver/Webangebot (z.B. Blog, Forum) macht A sich strafbar da B diese Beleidigung unabhängig vom Land des Serverstandpunktes erfährt
  • Ähnlich verhält es sich mit strafrechtlich relevantem Material, z.B. verfassungsfeindliche Schriften, dar: Legt Person A auf einem australischen nach deutschem Recht verfassungsfeindliches Material ab, so macht sich A in Deutschland strafbar, in Australien abhängig von der dortigen Rechtslage (ein Hakenkreuz wäre da nicht verfassungsfeindlich)

Eine Unterscheidung der einzelnen Beteiligten im Internet ist notwendig:

Content Provider (stellt Inhalte und zu eigen gemachte Inhalte zur Verfügung):

  • zivil- und strafrechtlich volle Haftung für das angebotene Material
  • Beispiel
    • Softwaredownload, z.B. Softwaredownloadportal (zu eigen gemachte Inhalte)
    • Eingebettetes Bild, eingebetter Frame
    • Autor eines Webblogeintrags
    • Autor eines Kommentares in einem Weblog
    • Autor einer Internetseite
    • Autor eines Gästebucheintrages
    • Autor eines Forumsbeitrages
  • Haftung für gesetzte Links, z.B.
    • Deep Link, direkt auf eine Seite mit strafrechtlich relevantem Material innerhalb einer Internetpräsentation, hohe Indizkraft
    • Surface Link, Link auf die Hauptseite einer Internetpräsentation die Unterseite(n) mit strafrechtlich relevantem Material enthält, niedrige Indizkraft
    • framing, das Einbetten fremder Inhalte/Sites auf der eigenen Seite, erweckt den Anschein von eigenem Inhalt, hohe Indizkraft

Service Provider (stellt Dienstleistungen z.B. E-Mail, Blogs zur Verfügung, Zugang zu fremden Informationen):

  • "halbe Haftung", zur Haftung ist notwendig:
    1. Positive Kenntnis des Rechtsbruch -> Rechtswissen der Tatsachen -> grobfahrlässige Nichtkenntnis (Schadensersatz jedoch nicht strafbar)
    2. technische Möglichkeit die Inhalte zu entfernen (Hat der Admin Kontrolle über die Seite?)
    3. Zumutbarkeit - ist es dem Service Provider zuzumuten die Inhalte zu entfernen, entsteht ihm ein Wettbewerbsnachteil dadurch, wieso soll er die Inhalte entfernen wenn der Inhalt tausendfach woanders verfügbar ist
    4. Unverzügliches Handeln

Access Provider (Internet Service Provider, auch Cacheproxy):

  • keine Haftung im Sinner der Verschuldenshaftung
  • Zugang zu fremden Informationen
  • unterliegt dem Fernmeldegeheimnis

Quelle kommt noch, ---tim 20:46, 16. Jan. 2008 (CET)

Jubiläum

Bearbeiten

20 Jahre Baustein deutschlandlastig und niemand interessiert die Qualität des Artkels. --Kabelschmidt (Diskussion) 18:17, 3. Aug. 2024 (CEST)Beantworten

Telemediengesetz und eventuelle Nachfolger

Bearbeiten

Nach dem Außerkraftreten des TMG müsste man schauen, ob im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) oder anderswo Nachfolgeregelungen stehen. --Pistazienfresser (Diskussion) 17:51, 4. Aug. 2024 (CEST)Beantworten