Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der Eingemeindung (bis 1983)

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Man ersieht auch aus der hier verlinkten Belegstelle (bayer. GVBl. 1983) nicht, worin denn nun speziell die Verfassungswidrigkeit der einstigen Eingemeindung von Irlbach in eine andere Gemeinde bestanden haben soll (während aberhunderte, tausende anderer Gemeinden wohl "rechtmässig", im Zuge der Gebietsreform, weiland ihre Selbständigkeit verloren haben). --129.187.244.19 17:40, 23. Okt. 2024 (CEST)Beantworten