Diskussion:Jahresabschluss

Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von W!B: in Abschnitt Überarbeiten

Lagebericht ist nicht Bestandteil des Jahresabschluss, ...

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... er ergänzt den Jahresabschluss als eigenständigen Teil! Das ist in der Einleitung zum Artikel nicht deutlich erkennbar.

RICHTIG!!! Sollte endlich mal geändert werden. Dieser eklatante Fehler taucht immer wieder im Internet auf... (nicht signierter Beitrag von 62.155.171.49 (Diskussion) 22:16, 9. Sep. 2011 (CEST)) Beantworten

Irreführend

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Die Jahresabschlussprüfung wird von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft vorgenommen. Je nach Lage der nationalen Gesetzgebungen sind nicht alle Unternehmen verpflichtet, eine Jahresabschlussprüfung vornehmen zu lassen.

Irreführend! Der gesamte Absatz sollte herausgenommen werden ODER detailierter Begründet werden. Es entsteht der Eindruck, als müssten alle JÜ geprüft werden. Auch Steuerberater dürfen ggf. Prüfen usw. Gehört hier NICHT hin. Ferner entsteht beim Lesen des Berichtes der Eindruck, die Prüfung sei das Vorrangigste Ziel des JÜ, was nicht stimmt (Vorstehender nicht signierter Beitrag stammt von Canon-BP (DiskussionBeiträge) --[Rw] !? 09:52, 23. Nov. 2006 (CET)) Beantworten


Zum Thema irreführend: "Während in kleineren Unternehmen der Jahresabschluss meist von einem Steuerberater erstellt werden muss, wird in größeren Gesellschaften das Zahlenmaterial von den Fachabteilungen ermittelt und durch das interne Rechnungswesen zum Jahresabschluss zusammengefasst."
Das erweckt den Eindruck als müsste der JA vom StB erstellt werden. Dem ist ganz sicher nicht so. Ganz im Gegenteil der Kaufmann muss dies tun. Und das Wort Unternehmen hat an dieser Stelle auch nichts zu suchen.
Ich halte den ganzen Absatz für unnötig und unqualifiziert. Ich nehme ihn raus, wenn jemand anderer Meinung ist dürft ihr ihn gerne wieder reinnehmen.--Philipp.Walther 15:25, 22. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Feststellung des Jahresabschlusses bei der AG

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Hallo, liebe Mitstreiter!

Ich bin ziemlich verwirrt, was die Feststellung des Jahresabschlusses bei der Aktiengesellschaft angeht. In einer Musterklausur, die wir in einer BWL-Vorlesung bearbeitet haben, war neben dem "Aufsichtsrat" auch der "Vorstand" in einen entsprechenden Lückentext einzusetzen. Im Aktiengesetz konnte ich in Paragraf 172 zwar die klare Formulierung finden, dass der Aufsichtsrat den Jahresabschluss billige, jedoch fand ich im ganzen Gesetz keine Formulierung, dass der Vorstand hier über die Ausarbeitung hinaus auch zustimmen müsse. Gleichzeitig wird der Paragraf 172 als "Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat" bezeichnet.

Weiß hier jemand weiter?!

Viele Grüße,
Peter --Bigbug21 15:52, 28. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Hallo Bigbug21,

$ 172 lautet Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.

Der Vorstand stellt den Jahresabschluss auf, würde er ihn auch noch feststellen, würde er sich ja selber zustimmen, was für mich keinen Sinn ergibt. (Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen). Gruß --Centipede 16:41, 28. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Grüß dich, Centipede! Herzlichen Dank für die prompte Antwort. Das leuchtet mir ja alles ein, aber warum trägt der Paragraf 172 dann im Titel den Vorstand in Verbindung mit der Feststellung? --Bigbug21 16:46, 28. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Hm, ich nehme an, weil die Übertragung der Feststellung an die Hauptversammlung nicht vom Aufsichtsrat allein beschlossen werden kann, werde aber die Frage mal an das Portal Recht weitergeben. Vielleicht findet sich da ja ein Experte, der das erläutern kann. Gruß. --Centipede 18:31, 28. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Danke! --Bigbug21 18:36, 28. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Rechtliche Grundlagen - Bilanzrichtliniengesetz

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Der Hinweis auf das Bilanzrichtliniengesetz ist irreführend. Hierbei handelt es sich um reines Artikelgesetz (Änderungsgesetz), welches Niederschlag in anderen Gesetzen insbesondere im HGB und Aktiengesetz gefunden hat. Man sollte stattdessen noch auf das Aktiengesetz als wichtige Rechtsgrundlage für Aktiengesellschaften hinweisen und vielleicht auch auf das GmbH-Gesetz, Genossenschaftsgesetz etc.

--Mundanus 12:51, 24. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Wenn du die rechtlichen Grundlagen deinen Ausführungen entsprechend im Artikel präzisieren könntest, wäre das klasse. Gruß --Centipede 13:49, 24. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Publizitätsgesetz

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Tag, ich habe bei den rechtlichen Grundlagen das Publizitätsgesetz (mit etwas geänderter Formulierung) wieder eingefügt, Nachweis siehe hier: [1]. Ich meine schon, dass es erwähnt werden sollte. Hat damit jemand ein Problem? mfg --Centipede 07:41, 15. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Dass dieses Gesetz existiert, war mir neu. Danke für den Hinweis. --[Rw] !? 09:45, 15. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Aufwand für den Jahresabschluß

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Der Artikel ist hinsichtlich des Informationsgehaltes für Nicht Kaufleute einigermaßenb verständlich und nachvollziehbar. Ich hätte gern gewußt, welchen zeitlichen Auwand man für einen Jahresabschluß für eine 120 Mann GmbH mit ca. 45 Mio EUR Umsatz / Jahr ansetzen sollte. Ich habe als IT Chef immer wieder Probleme, wenn mir ein Controller erzält er brauche dafür mindestens 3 Monate. Bei einer sauberen Datenbasis und einer IT auf dem neuesten Stand fällt mir das schwer zu akzeptieren. Als Datenbankfreak schweben mir da ein paar Mauscklicks vor verbunden mit ein paar schicken Reports und fertig ist der Jahresabschluß. Zeitaufwand 30 min ;-). Ist das realistisch ????? --88.74.144.217 07:22, 19. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Nun, ich beobachte diese Seite schon eine ganze Weile und bin nicht sicher, ob es hier auf deine konkrete Frage einigermaßen schnell eine kompetente Antwort geben wird (obwohl man soll die Hoffnung nie aufgeben :) Aus meiner recht beschränkten Sicht heraus kann ich nur zwei Sachen sagen: 1) Alles, was automatisch läuft, stellt in der Buchhaltung nur eine Entscheidungsgrundlage dar. Überspitzt dargestellt, ist es letztlich eine Entscheidung der Geschäftsführung, wie die Zahlen auszusehen haben. Der Controller muss dann dafür sorgen, dass sie es auch tun ;) Insofern sind die schicken Reports nur die halbe Miete. 2) Unsere Termine werden andauernd gekürzt, da muss man sich halt entsprechend anpassen. Wenn das Ergebnis allzu falsch ist, tritt halt irgendwann der Prüfer auf die Bremse. Ansonsten gibt es speziellere Seiten im Internet, wo du eher fündig wirst (schätze ich mal). Wenn du es dann weißt, kannst du das ja in den Artikel schreiben :) Gruß --Centipede 23:09, 20. Dez. 2008 (CET)Beantworten
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GiftBot (Diskussion) 05:00, 16. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Defekten Ref-Link mit Link zu Archive.org ersetzt Miferm 17:26, 16. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Jahresabschlüsse von Städten

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In der Einleitung ist beschrieben, dass es hierbei lediglich um Unternehmen geht, was wohl nicht immer zutrifft. Mich würden hierbei vor allem die rechtlichen Grundlagen interessieren, denn ich kenne Städte, die 3 Jahre später erst ihre Jahresabschlüsse beschließen. Falls sich jemand damit auskennt sollte dies unbedingt in den Artikel eingearbeitet werden.--Harald321 (Diskussion) 18:45, 22. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Überarbeiten

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hierher aus Benutzer Diskussion:W!B: --W!B: (Diskussion) 12:35, 19. Sep. 2019 (CEST)Beantworten

Ahoi W!B, du hast im Artikel Jahresabschluss die Einleitung zur notwendigen Überarbeitung geschrieben. Ich bin gerade über die Formulierung gestolpert, dass die Gewinn- und Verlustrechnung Teil des internen Rechnungswesens sein soll. Ist das tatsächlich so? Neben der Bilanz ist die GuV doch der Teil, worauf sich alle stürzen, um den Erfolg eines Betriebes zu bewerten, für mich also eher extern. Auch im Artikel zur GuV steht, ...ist neben der Bilanz ein wesentlicher Teil des Jahresabschlusses und damit des externen Rechnungswesens.... Da ich eher schlechte als rechte Kenntnisse zum HGB habe und auf die Schnelle nicht in externen Quellen nachgelesen habe, wollte ich kurz fragen, woher du die Zuordnung der GuV zum internen Rechnungswesen hast.
MfG und schönen Abend noch --Miferm 22:18, 17. Sep. 2019 (CEST)Beantworten

@Miferm: in erster linie merkt man, dass du kein unternehmer bist: die GuV ist der kern dessen, was jeder unternehmer macht, nämlich schauen, ob am ende des jahres geld übriggeblieben ist, also, ob sich das unternehmen überhaupt rentiert. ist also internes rechnungswesen par excellance (betriebliche Kalkulation). macht übrigens auch jeder privathaushalt, nur nennt man es da "Einnahmen-Ausgaben-Rechnung" (unser artikel aber: eine vereinfachte GuV bei unternehmen).
daraus ermittel sich auch jegliche Gewinnbeteiligung, etwa an die gesellschafter einer gmbh. das geht adhoc noch niemanden was an ausser die firmeninhaber selbst. ich glaub, das zählt noch zum internen rechnungswesen (bin aber nicht ganz sicher, Gabler sagt, Kapitalgeber sind schon "extern").
ausserdem ist der gewinn natürlich dem finanzamt anzugeben, denn daraus errechnen sich die steuern (einkunftssteuer bei einzelunternehmern, kapitalertragssteuer bei teilhabern und anderen shareholdern, usf.). das ist schon externes rechnungswesen, aber noch immer nicht öffentlich.: desgleichen wird sich deine bank dafür interessieren, wenn du kredite haben willst. auch das ist schon extern, aber nicht öffentlich.
offenlegen muss an seine GuV im jahresabschluss nur unter gewissen umständen.
du hast aber teilweise recht, gabler zb unterscheidet zwischen "GuV" für externes, und "Erlösrechnung" für interes RW, bei uns Kosten- und Leistungsrechnung: da könnte man präziser unterscheiden. man spricht da auch von "Interner Jahresabschluss".
und nochmals, das deutsche HGB ist völlig irrelevant, alle begriffe sind global gültig, rechnungswesen gibts auch in papua neuguinea, auch den jahresabschluss. --W!B: (Diskussion) 12:08, 18. Sep. 2019 (CEST)Beantworten
Hallo W!B, ich bin tatsächlich kein Unternehmer und habe eher mit dem Neuen kommunalen Finanzmanagement zu tun. Da gibt es keine GuV, sondern neben der Bilanz die Ergebnisrechnung (entspricht der GuV am ehesten) und die Finanzrechnung. Mir war halt nur der Unterschied zwischen deiner Ergänzung und der Angabe im GuV-Artikel aufgefallen und da wollte ich jemanden fragen, der scheinbar Ahnung hat. ;-)
Besten Dank auf jeden Fall für deine ausführlichen Erläuterungen und schönen Abend noch! MfG --Miferm 18:29, 18. Sep. 2019 (CEST)Beantworten
End of hierher

insgesamt sehe ich da eine redundanz von BKS ErgebnisrechnungFinanzrechnungGewinn- und VerlustrechnungKosten- und Leistungsrechnung, beschreiben eigentlich alle dasselbe, nämlich die "Gegenüberstellung von Erlösen und Kosten" resp. "Ausgaben die Einnahmen" nur unter verschiedenen gesichtpunkten (nämlich, was wann wo wie nach welcher rechtsnorm zu veröffentlichen wäre) – oder sind nicht ausreichend gegeneinander abgegrenzt --W!B: (Diskussion) 12:35, 19. Sep. 2019 (CEST)Beantworten