Diskussion:Kündigung
Zweideutige Begriffe
BearbeitenZeitbezug der Frist nicht eindeutig
BearbeitenEinem Laien wie mir wird bei „Termin der Beendigung“ nicht ohne Weiteres klar, ob das zu kündigende Vertragsverhältnis selbst mit Beendigungstermin versehen war (was es ja gibt, Verträge mit „Laufzeit“), oder ob nicht, ob der erste der genannten Zeitpunkte bei „Frist“ den (zweiten) Beendigungszeitpunkt impliziert, oder ob die allfällige Vertragsdauer für die Bedeutung von „Kündigungsfrist“ keine Rolle spielt. Worauf genau beziehen sich die zwei Zeitpunkte, auf die es bei der Frist augenscheinlich ankommt? Das geht m.E. aus dem Artikel selbst nicht hervor. --GorgeUbuasha (Diskussion) 16:54, 23. Sep. 2015 (CEST)
- Lieber GorgeUbuasha, dazu haben wir doch die einzelnen Länderartikel, oder? Gruß, --Gnom (Diskussion) 09:51, 24. Sep. 2015 (CEST)
- Einerseits wird durch "Länderartikel" die Definition von "Kündigungsfrist" auf dieser Seite auch nicht eindeutig, und andererseits steht sie nun einmal hier, wohin von eben den Länderseiten verwiesen wird. --GorgeUbuasha (Diskussion) 16:55, 25. Sep. 2015 (CEST)
- Ich verstehe nicht. Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:27, 25. Sep. 2015 (CEST)
- Etwas ausführlicher, zu den zeitlichen Bezügen von "Frist":
- Ich verstehe nicht. Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:27, 25. Sep. 2015 (CEST)
- Einerseits wird durch "Länderartikel" die Definition von "Kündigungsfrist" auf dieser Seite auch nicht eindeutig, und andererseits steht sie nun einmal hier, wohin von eben den Länderseiten verwiesen wird. --GorgeUbuasha (Diskussion) 16:55, 25. Sep. 2015 (CEST)
Gegeben: Vertrag A, läuft über fünf Jahre, fängt also zu einem Zeitpunkt an und ist zu einem Zeitpunkt beendet. Gesucht: Definition von Kündigungsfrist. Gefunden: Zeitraum (..), der mindesetens noch zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Termin der Beendigung des Vertragsverhältnisses liegen muss
. Worauf ist "Beendigung" zeitlich bezogen? Auf das vereinbarte Vertragsende? Keinesfalls? Nur die Frist? Gemäß Text: Die Frist beginnt bei Zugang der Kündigung und endet … nun, ggf. bei was? Ist der Bezug von "Termin" ein Zeitpunkt, der sich zwangsläufig aus dem Zugang der Kündigung ergibt, oder beeinflusst durch den Termin, zu dem der Vertrag A nach fünf Jahren ausläuft? Oder gibt es Abhängigkeiten der beiden Termine? (Das mag für denjenigen offensichtlich sein, der arbeitstäglich mit Kündigungsfristen verschiedenster Verträge zu tun hat.) Bei Laufzeit-Verträgen mit eigenem Termin ist m.E. der Bezug von "Termin der Beendigung" im Text also nicht eindeutig, weil eben zwei Termine impliziert sind, einer durch Zeitspanne ab Zugang der Kündigung und einer durch die Laufzeit des Vertrags.
Gegeben: Vertrag B, läuft auf unbestimmte Zeit, oder kann regelmäßig jählich verlägert werden. Gesucht: wie oben. Gefunden: wie oben. Wenn bspw. 1 Jahr (oder jährlich) gemietet wird, bei Kündigungfrist von 3 Monaten, Zugang nach 6 Monaten, wären m.E. mindestens zwei Interpretationen nach dem Text plausibel:
- Der Vertrag ist nach 9 Monaten zu Ende.
- Der Vertrag wird beim vereinbarten nächsten Mal nicht verlängert, ist also erst nach 12 Monaten zu Ende.--GorgeUbuasha (Diskussion) 16:07, 28. Sep. 2015 (CEST)
- Ich habe es einmal neu formuliert. Ist es jetzt verständlich? Bitte beachte, dass es bei befristeten Arbeitsverhältnissen in der Regel keine ordentliche Kündigung möglich ist, das heißt, es gibt auch keine Kündigungsfrist. Gruß, --Gnom (Diskussion) 16:24, 28. Sep. 2015 (CEST)
- Die Sache mit der Mehrdeutigkeit finde ich damit verschwunden, besten Dank; die Sache mit den zweiten Terminen ist dann wohl anders zu ergründen. (Hierzu habe ich eine, wie ich finde, ganz interessante Seite gefunden, welche eine Wechselspiel zwischen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen illustriert.) --GorgeUbuasha (Diskussion) 18:19, 29. Sep. 2015 (CEST)
fehlt bisher im Lemma
Unterschied Gestaltungsrecht und Gestaltungsgeschäft
BearbeitenDas Recht auf Kündigung ist ein Gestaltungsrecht, die Kündigung ist ein Gestaltungsgeschäft. --Pistazienfresser (Diskussion) 17:11, 23. Feb. 2023 (CET)
- Zur Kündigung als Gestaltungsgeschäft: Müller in Erman, 16. Auflage, Verlag Dr. Otto Schmidt 2020, Einleitung vor § 104, Rn. 25
https://doi-org.wikipedialibrary.idm.oclc.org/10.9785/9783504386856-007(Achtung: Online-Zugriff über Wikipedialibrary nur durch stärker aktive Wikipedia-Nutzer möglich) --Pistazienfresser (Diskussion) 17:19, 23. Feb. 2023 (CET)--Pistazienfresser (Diskussion) 19:24, 23. Feb. 2023 (CET)
- ... und es gibt einen inneren Zusammenhang: ein Gestaltungsrecht ist die Voraussetzung dafür, ein Gestaltungsgeschäft tätigen zu können. Du hast den online-Zugriff angegeben. Den würde ich entfernen und auch in anderen Fällen nicht verwenden, weil wir dazu angehalten wurden. Grund: nur (stärker) aktive User haben Zugriff auf die Library, die meisten also nicht. --Stephan Klage (Diskussion) 19:06, 23. Feb. 2023 (CET)
- Ja, der Zusammenhang ist klar vorhanden.
- Links auf die Wikipedialibrary halte ich auf Diskussionsseiten für nicht problematisch, da diese sowieso eher nur von aktiveren Nutzern verwendet werden. Im Gegensatz zu Seiten im Artikelraum erschien beim Einfügen auch kein Warnhinweis. Insofern scheint mir die Lage ähnlich zu sein wie bei Durchstreichungen und Unterstreichungen, die auch im Artikelraum unerwünscht sind. Habe aber vorsichtshalber noch einen Warnhinweis gesetzt.--Pistazienfresser (Diskussion) 19:24, 23. Feb. 2023 (CET)
- Du hast unter Wikipedia:Redundanz/Februar 2023 noch keine Redundanz-Diskussion eröffnet. --Pistazienfresser (Diskussion) 19:31, 23. Feb. 2023 (CET)
- Doch, soeben. Und ok, ich wusste nicht, ob Dir das gegenwärtig war. Alles klar. --Stephan Klage (Diskussion) 19:35, 23. Feb. 2023 (CET)
- Musste aber eben nachkorrigieren. Tragender Artikel ist natürlich Gestaltungsgeschäft.--Stephan Klage (Diskussion) 19:42, 23. Feb. 2023 (CET)
- Doch, soeben. Und ok, ich wusste nicht, ob Dir das gegenwärtig war. Alles klar. --Stephan Klage (Diskussion) 19:35, 23. Feb. 2023 (CET)