Diskussion:Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von 195.71.17.135 in Abschnitt Handelsgewohnheitsrecht

Erledigte Diskussionen

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Schon der Anfang des Artikels ist irreführend ungenau; das KBS nimmt gerade nicht Bezug auf § 362 HGB; diese Vorschrift betrifft die entgeltliche Geschäftsbesorgung bzw., genaugenommen und in diesem Zshg. relevant, bezieht sich § 362 I 2 HGB auf den Antrag auf eine solche Geschäftsbesorgung. Allenfalls der dem § 362 I 2 HGB zugrundeliegende Rechtsgedanke (der sich auch in § 377 II HGB oder § 1031 II ZPO findet) einer Konkretisierung der erhöhten Anforderungen an den Kaufmann im Geschäftsverkehr in Form einer unverzüglichen Rüge bei Unstimmigkeiten kann hier herangezogen werden für den Handelsbrauch § 346 HGB des KBS. Insofern wäre also § 346 HGB die korrekte Anknüpfungsnorm, nicht aber § 362 HGB direkt.

M.H.

Nochwas: Auch gilt nicht "für Kaufleute das Gegenteil" vom allg. Rechtsgrundsatz, dass dem Schweigen keine Erklärungswirkung zukommt, sd. es gibt von diesem gds. auch für Kaufleute geltenden Rechtsgrundsatz im Handelsrecht einige Ausnahmen, von denen das KBS eine ist.

dem ist nichts mehr hinzuzufügen.

Aktuell

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Die Diskussionen oben beziehen sich auf alte Versionen --Diwas 23:55, 24. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Latein

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Heißt es nicht "consentire" anstatt "sentire"? Mein Schullatein ist schon eine Weile her, aber soweit ich weiß, bedeutet "sentire" lediglich "fühlen", während "consentire" die Zustimmung, die Herstellung eines "Konsens" ausdrückt. (nicht signierter Beitrag von 88.67.123.126 (Diskussion | Beiträge) 23:34, 12. Apr. 2010 (CEST)) Beantworten

Handelsgewohnheitsrecht

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Es handelt sich um ein Handelsgewohnheitsrecht und nicht um ein Handelsgebrauch. (nicht signierter Beitrag von 195.71.17.135 (Diskussion) 17:01, 17. Jan. 2012 (CET)) Beantworten