Diskussion:Keck-Entscheidung

Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von 79.236.155.83 in Abschnitt Korrektur des Sachverhalts

Der Artikel behauptet im Schlusssatz, die Entscheidung im Fall Keck schränke die Auslegung von Artikel 28 EVG (damals noch Artikel 30 EWG) ein. Das kann aber nicht sein, da der Urteilsspruch feststellt, dass der Artikel keine Anwendung auf den Fall findet.

Gerade über die Aussage das Art. 28 EGV für solche Fälle nicht anwendbar ist wird sein Anwendungsbereich eingeschränkt.

Korrektur des Sachverhalts

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Es mag nur eine Kleinigkeit sein, aber Keck und Mithouard haben nicht selbst vor dem EuGH geklagt - dies sieht das Rechtsschutzsystem nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen vor (siehe Plaumann-Formel: http://en.wikipedia.org/wiki/List_of_European_Court_of_Justice_rulings#Liability ). Vielmehr lag ein Vorabentscheidungsverfahren vor, nachdem das national zu entscheidende Gericht dem EuGH Fragen zur Auslegung des EU-Rechts stellt. Ich habe daher den Sachverhalt angepasst. (nicht signierter Beitrag von 79.236.155.83 (Diskussion) 11:16, 25. Apr. 2013 (CEST))Beantworten