Diskussion:Kindergeld/Archiv/2009
Freibetrag
Im Abschnitt "KG ab 2010" liegt eine Verwechlung vor. Der sog. kindergeldunschädliche Freibetrag der Einkünfte und Bezüge eines +ber 18 Jahre alten Kindes wird tatsächlich von 7680 EUR auf 8004 EUR erhöht. Nur der STEUERECHTLICHE Kinderfreibetrag wird gegenüber ursprünglichen Überlegungen der Grossen Koalition nunmehr von Schwarz-Gelb begrenzt. Hier sollte eine redaktinelle Richtigstellung erfolgen. --Infanteriesoldat 20:03, 25. Okt. 2009 (CET)
Unterhalt
Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum 1.1.2009 angepasst, der Link ist aber von 2005, ich habe diese benutzt http://www.internetratgeber-recht.de/Familienrecht/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Familienrecht/Unterhalt/unterhalt_5_3.htm bitte aktualisieren. -- 77.2.152.243 11:40, 17. Mai 2009 (CEST)
International comparison
Sorry, I'm an english-speaker, so I write in English. I found the article useful, especially the international comparison which was lacking from other language wikipedias. Great work! In that comparison, it is not obvious if the cited numbers refer to total child allowance, or child allowance per child. Eg. I think for Germany 2 kinder = 328 € refers to total allowance while 2 Kinder = 104 € for Sweden refers to allowance for the second child, so the total allowance is 208 €.
In fact, in the Swedish example you might want to include the large family supplement, which is really a part of child allowance: http://74.125.77.132/search?q=cache:G2xvKRKI0qwJ:www.forsakringskassan.se/fakta/andra_sprak/barnbidrag_eng/index.php+child+allowance+in+sweden&cd=1&hl=en&ct=clnk
As always, sources would be nice, especially in these tricky things were there are numerous small differences you can not possibly account for in a simple table. There is the matter of exchange rates as well, which would be nice to have documented (a link to a source is probably sufficient for that).
Great article! Keep up the good work. Danke! --ilkka (nicht signierter Beitrag von 195.128.2.68 (Diskussion | Beiträge) 16:08, 23. Jun. 2009 (CEST))
- Thanks a lot for this hint. I have made some changes. --Udo 18:42, 25. Jun. 2009 (CEST)
Der Artikel enthält eine falsche Darstellung der Anrechnung von Einkommen des volljährigen Kindes.
Der Artikel enthält eine falsche Darstellung der Anrechnung von Einkommen des volljährigen Kindes. In seinem Beschluss vom 11.01.2005 - 2 BvR 167/02 - hat der BGH festgelegt, dass zur Berechnung der Einkommensgrenze für den Kindergeldanspruch das Nettoeinkommen der für den Lebensunterhalt verfügbaren Mittel anzusetzen ist, auch zweckbestimmte Leistungen (z.B. Leistungen für Arbeitsmittel und Fahrkosten) für die Ausbildung dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Im Artikel wird aber davon ausgegangen, dass das Bruttoeinkommen abzgl. Sozialversicherungsbeiträge und Werbekostenpauschale anzusetzen ist. Das ist falsch! -- 87.171.46.152 11:07, 30. Jun. 2009 (CEST)
Altersgrenzen Wehr-/Zivildienst
Im Artikel steht
In Einzelfällen wird [...] über das 25. Lebensjahr hinaus noch Kindergeld gezahlt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Kind während der Schul- oder Berufsausbildung oder des Studiums den [Wehr- / Zivil. /sonstwasdienst] ausgeübt hat.
Ich verstehe das so, dass es Bedingung fuer die Weiterzahlung ist, dass eine Unterbrechung der Ausbildung stattgefunden hat, also insbesondere ein zwischen Schule und Studium geleisteter Zivildienst nicht zur Weiterzahlung qualifiziert.
Lese ich dagegen Merkblatt Kindergeld der Arbeitsagentur, so steht da auf Seite 10 oben
Über das 25. Lebensjahr hinaus wir für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium Kindergeld gezahlt, wenn sie den gesetzlichen Grundwehrdiens oder Zivildienst geleistet haben, sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben, eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer geleistet haben,
und zwar längstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienstes.
Hier also keinerlei Einschränkung, wann der entsprechende Dienst geleistet werden musste.
Bin nur ich das der hier zu viel (falsch) in den Artikeltext hineininterpretiert, oder sind auch andere der Meinung, dass hier nachgebessert werden sollte?
Kindergeld in Ostdeutschland
Darüber wollte ich etwas rausfinden. Leider vergebens. Ostdeutschland (SBZ / DDR) gehört doch auch zur Sozialgeschichte Deutschlands. Also müsste hierauf im geschichtlichen Abschnitt eingegangen werden. --79.194.54.173 22:43, 26. Feb. 2009 (CET)
Auf dem ersten Blick war das Kindergeld in der DDR sehr gering. Es gab zunächst zehn, dann zwanzig Mark, zuletzt fünfzig Mark Kindergeld pro Kind. Die Preise für Essen, Wohnen, Bildung, Kultur und Erholung waren in der DDR aber staatlich subventioniert. Die Preise für „Grundbedürfnisse“ waren auf Vorkriegsniveau eingefroren. Mit 20 Mark konnte man die Miete für eine moderne Ein-Zimmer-Plattenbauwohnung inklusive NK. bestreiten oder 400 Brötchen oder aber nur eine Dose Ananas kaufen. Ab 1972 gab es eine Beihilfe zur Geburt von 1000 M, den zinslosen Ehekredit von 5000 M später 7000 M den man "abkindern" konnte. u.s.w.--Iclandicviking 13:25, 7. Feb. 2010 (CET)
Grund für Kindergeld
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich an Sie, da ich bei Ihnen unter der Rubrik Kindergeld vermisse, wofür Kindergeld denn überhaupt bezahlt wird.
Interessanterweise erfährt man dies auch nicht durch die Bundesagentur für Arbeit - mit gutem Grund. Es steht auch nicht in der Broschüre zum Kindergeld.
Auf Nachfrage teilte mir das Service-Team des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 5.2.2007 mit: "nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Eltern ein Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums einschließlich des Betreuungs- und Erziehungsbedarfs ihrer Kinder nicht besteuert werden, weil Eltern mit unterhalts- berechtigten Kindern generell finanziell weniger leistungsfähig sind als Personen ohne Kinder mit gleich hohem Einkommen. Diesen Vorgaben wird durch Kindergeld und Freibeträge für Kinder (...) Rechnung getragen. ..."
Das Schreiben: http://blaman.meine-hp.net/Kindergeld.PDF
Denn dies würde - zumindest aus meiner Sicht - bedeuten, daß die derzeitige Anrechnung bei AlgII verfassungswidrig ist, denn das Kindergeld dürfte aufgrund von Art. 6GG gezahlt werden.
Mit freundlichem Gruß -- KasparHauser (nicht signierter Beitrag von 85.179.65.221 (Diskussion | Beiträge) 16:16, 14. Nov. 2009 (CET))
Kindergeld und Arbeislosengeld II
Im Artikel steht, dass Kindergeld bei Volljährigen Kinder immer Einkommen der Eltern ist. Das ist falsch. Kindergeld ist nur dann Einkommen der Eltern, wenn das Kind durch sein Einkommen einen Bedarf zu decken vermag. Bei einem 18 Jährigen Schüler etc. wo kein Einkommen vorhanden ist, MUSS daher das Kindergeld beim Kind selbst angerechnet werden, da er ohne Einkommen seinen Bedarf nicht decken kann
Kindergeld und Arbeislosengeld II
Im Artikel steht, dass Kindergeld bei Volljährigen Kinder immer Einkommen der Eltern ist. Das ist falsch. Kindergeld ist nur dann Einkommen der Eltern, wenn das Kind durch sein Einkommen einen Bedarf zu decken vermag. Bei einem 18 Jährigen Schüler etc. wo kein Einkommen vorhanden ist, MUSS daher das Kindergeld beim Kind selbst angerechnet werden, da er ohne Einkommen seinen Bedarf nicht decken kann --ALGII87.184.148.78 09:28, 1. Apr. 2010 (CEST)
Kindergeldbezug
Ich bin 19 Jahre und habe seit dez. 2008 ein Kind. Bin Alleinerziehend und bekomme Alg II. Habe ich selber noch Anspruch auf Kindergeld, wenn meine Eltern dies für mich beantragen und an mich zum Unterhalt abtreten?
Silva (nicht signierter Beitrag von 89.53.54.72 (Diskussion | Beiträge) 23:04, 2. Mär. 2009 (CET))