Diskussion:Klageart
welches Land ?
BearbeitenEs geht aus dem Text nicht hervor ob das jetzt das deutsche, das österreichische oder das schweizerische Recht betrifft. Da ich kein Jurist oder ähnliches bin, kann ich da leider nicht zur Klärung beitragen. Eine Klärung wäre doch nett. --Matthias079 13:15, 6. Okt 2006 (CEST)
"Feststellungsinteresse", "Gefährdung", "nicht ein ausschließlich wirtschaftliches oder persönliches Interesse" - bitte konkretisieren!
Bearbeitenim artikel heißt es: "Bei der Feststellungsklage fordert das Gesetz zudem (§ 256 ZPO) ein sogenanntes Feststellungsinteresse, das heißt, der Kläger muss ein eigenes Interesse an alsbaldiger Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses haben. Es darf nicht ein ausschließlich wirtschaftliches oder persönliches Interesse sein, das Rechtsverhältnis muss durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet sein und das Feststellungsurteil muss geeignet sein, die Gefährdung zu beseitigen." leider sind diese formulierungen - zumindest für juristische laien, für die ein wiki-artikel auch und v.a. geschrieben sein sollte - viel zu vage bzw. nicht mit inhalten füllbar. könnte bitte - am besten im artikel - ein beispiel gegeben werden für a) eine "Gefährdung", die beseitigt werden soll/kann und b) für "ein nicht ausschließlich wirtschaftliches oder persönliches Interesse"; was muss hier noch zu dem wirtschaftlichen und persönlichen interesse hinzukommen, und warum ist das so (warum reicht nicht das "wirtschaftliche und persönliche interesse")?
ist z.b. die 'drohende' oder mitgeteilte forderung einer öffentlich-rechtlichen stiftung, die (inhaltlich notwendige) nutzung von fotos für kostenpflichtige, (populär)wissenschaftliche bildungsbeiträge zu verweigern oder mit prohibitiven gebühren zu belegen (gemäß deren "hausordnung" bzw. verständnis des eigentumsrechts), eine "gefährdung", die beseitigt werden muss, damit art. 5 GG gewahrt bleibt (ungehinderte freiheit von meinung, unterrichtung, forschung, wissenschaft und lehre) und ein freiberuflicher museumsführer bzw. autor von multimedia-guides (gemäß art. 12 GG) ungehindert bzw. "ungefährdet" durch drohende geldforderungen seinem beruf in der (volks)bildung nachgehen kann? könnte bestandteil einer gerichtlichen "feststellung" sein, dass die stiftung mit ihren regeln und forderungen die eigene satzung verletzt (stiftungszweck u.a. kulturgüter für wissenschaft und forschung der allgemeintheit zur verfügung zu stellen)? danke. --HilmarHansWerner (Diskussion) 18:16, 25. Feb. 2024 (CET)