Diskussion:Klosterhofmeister
Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von Huhu in Abschnitt Hinrichtungsbeamter?
Hinrichtungsbeamter?
BearbeitenKlöster hatten keine Blutgerichtsbarkeit, und kein Klosterbeamter konnte demnach als "Hinrichtungsbeamter" fungieren. Soweit Klöster die Herrschaft über Menschen hatten, lag die Blutgerichtsbarkeit bei den Klostervögten, also Adeligen oder Hochadeligen, und nicht etwa bei irgendwelchen Klosterangestellten. Ich kenne die hier als Quelle genannte Literatur nicht, aber es scheint mir hier um eine Verwechselung des Begriffs "Exekutivbeamter" mit "Exekutionsbeamter" vorzuliegen. --Cosal (Diskussion) 21:14, 29. Mär. 2012 (CEST)
- In den Klöstern (Adelige Damenstifte) der Schleswig-Holsteinischen Ritterschaft war er tatsächlich Polizeiverwalter und im Kloster Uetersen sogar Exekutionbeamter. Das Kloster Uetersen (Vogtei Uetersen mit 11 Dorfern) hatte dabei eine Sonderstellung. Es gab jahrelang Streit, ob es unter unter die Landeshoheit der Grafen oder der Herzöge stand. Durch den „Vertag von Möntloh“ (1578) wurde dem Kloster besondere Rechte zugesprochen. Probst und Priörin und der Konvent (12 ältere Konventualinnen) fällten die Urteile und der Klostersyndikus übertrug sie dem Klosterhofmeister und der war für die Vollstreckung zuständig. Später wurde im „Glückstädter Vergleich“ (1667) das Kloster der gemeintschatlichen königlich-herzoglichen Regierung unterstellt und hatte 1722 noch dieses Sonderrecht. --Huhu 16:58, 30. Mär. 2012 (CEST)