Diskussion:Kollektivmarke
Fehler in Punkt 2
BearbeitenPunkt 2 ("dass das Zeichen ausschließlich aus einer geographischen Herkunftsangabe bestehen darf (vgl. § 99 MarkenG)") ist unrichtig. In § 99 MarkenG heißt es: "Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können."
Damit ist nicht gesagt, dass die Kollektivmarke nur aus einer geografischen Herkunftsangabe bestehen dürfte (vgl. § 97 MarkenG: "Kollektivmarken (1) Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden.(2) Auf Kollektivmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.") --213.61.29.18 10:32, 16. Nov. 2012 (CET)
- Völlig Richtig! § 99 gibt lediglich die geographischen Herkunftsangaben, welche für die Wiedergabe einer nichtkollektiven Marken gem. § 8, II Nr. 2 unzulässig sind, ausnahmsweise frei. Somit ist "TÜV Süd" Schutzfähig, aber "Maschinenfabrik Esslingen" (selbst als Wort- Bildmarke) nicht! Die Maschinenfabrik kann natürlich aus dem Namensrecht Schutzrechte herleiten. (nicht signierter Beitrag von 77.20.27.164 (Diskussion) 22:44, 28. Nov. 2012 (CET))