Diskussion:Konnossement
Einleitung
Bearbeiten@Alfonso-See: Du hast die Einleitung zum Konnossement zurückgeändert und dabei leider auch die Fehler wieder eingebaut:
- Konnossement als Beleg über Seefrachtvertrag zwischen Befrachter/Ablader und Verfrachter
- gilt a) nur in der Linienfahrt (in der Trampfahrt ist der Beleg über den Seefrachtvertrag die Charterpartie, wie auch im Abschnitt Konnossement als Beweisurkunde beschrieben)
- b) schließt der Ablader den Seefrachtvertrag wird er Befrachter
- Verfrachter ist keineswegs im Regelfall die Reederei (sofern damit der Reeder gemeint ist)
- „Abschluss des Seefrachtvertrags zwischen Verschiffer und Reederei“
- nein, den Seefrachtvertrag schließen der Befrachter und der Verfrachter
- „Empfang der Ware durch die Reederei“
- Verfrachter, nicht Reederei
- „Verpflichtung der Reederei“
- entsprechend
- unter Punkt 4 sind zwei Worte zuviel
Die Einleitung nach der Änderung durch mich ist zugegebenermaßen etwas knapp, aber die Punkte werden alle noch im Artikel erklärt.
Wie können wir die Einleitung vernünftig abändern und dabei die Fehler gleich mit eliminieren? -- Milan-See 09:29, 14. Nov. 2006 (CET)
- Ich habe die Einleitung wieder auf die zugegebenermaßen etwas knappe Version gekürzt, aber zumindest sind die Fehler (s.o.) nun nicht mehr drin. -- Milan-See 00:01, 30. Mär. 2007 (CEST)
--
Im ersten Satz des Artikels wird das Konnossement fälschlicher Weise als Seefrachtbrief bezeichnet. Hierbei wurde meiner Ansicht nach das Bill of Lading (Konnossement) mit dem Sea Waybill (Seefrachtbrief) verwechselt (bzw. Bill of Lading und Sea Waybill sind zweierlei Dinge/Papiere).
Begründung (stichpunktartig):
Bill of Lading (Konnossement) HGB §642 ff:
1. Bei dem Bill of Lading handelt es sich um ein Wertpapier!
Es kann als Namens-, Order-, und Inhaberkonnossement unterschieden werden, wie das auch bei anderen Wertpapieren z.B. dem Ladeschein oder Aktien der Fall ist.
2. Das Bill of Lading hat sowohl eine Legitimationsfunktion (§ 648 HGB)als auch eine Traditionsfunktion!
3. Das Bill of Lading verbrieft das Eigentumsrecht an der Ware!
4. Keine Begleitfunktion! (Würde für den Eigentümer auch ziemlich schwer werden, mit Hilfe des Konnossement zu beweisen,dass er der Eigentümer der Ware ist, wenn sich das Konnossement bei der Ware befindet.)
hingegen
der Frachtbrief (engl. Waybill)
1. Bei dem Sea Waybill (Seefrachtbrief) handelt es sich nicht um ein Wertpapier, sondern - wie der Name schon sagt - um einen Frachtbrief!
2. Ein Frachtbrief hat weder eine Legitimations- noch eine Traditionsfunktion!
3. Ein Frachtbrief verbrieft kein Eigentumsrecht an der Ware!
4. Ein Frachtbrief hingegen begleitet das Gut => Begleitfunktion
19. Sep. 2008 (EDDY) --
Geschichte / Historisches
BearbeitenDiesen Abschnitt wünsche ich mir. Wann gab es erste Konnossemente oder andere Frachtpiapiere / -dokumente ? --Neun-x 07:21, 21. Mai 2011 (CEST)
Lediglich bei Schiffstransporten?
BearbeitenDer Artikel vermittelt den Eindruck, dass Konnossemente ausschließlich bei Versand per Schiff verwendet werden.
Dies ist wohl unrichtig - diese Papiere können auch bei Bahntransporten oder per Lkw eingesetzt werden. Stichwort Neue Seidenstraße.
Außerdem fehlt immer noch ein Abschnitt über die Geschichte dieses Instrumentes.
––79.220.134.123 18:11, 8. Dez. 2017 (CET)