Diskussion:Kontrollierter Sichtflug
Mit Einführung von SERA in Deutschland im Dezember 2014 NfL gelten die deutschen Regelungen aus der LuftVO und deren nachfolgenden Verordnungen zum kontrollierten Sichtflug (CVFR) nicht mehr.
Für Flüge nach Sichtflugbedingungen (VFR) gibt zunächst SERA.5005 die Minima-Sichtwerten für die verschiedenen Lufträume vor. Einschränkungen auf bestimmte Flugzeugtypen oder Lizenzarten sind hier nicht zu finden. Hinsichtlich der Ausrüstungsvorgaben für einen Einflug in kontrollierte Lufträume äußert sich SERA.6001c wie folgt:
"Class C. IFR and VFR flights are permitted. All flights are provided with air traffic control service and IFR flights are separated from other IFR flights and from VFR flights. VFR flights are separated from IFR flights and receive traffic information in respect of other VFR flights and traffic avoidance advice on request. Continuous air-ground voice communications are required for all flights. For VFR flights a speed limitation of 250 kts indicated airspeed (IAS) applies below 3 050 m (10 000 ft) AMSL, except where approved by the competent authority for aircraft types, which for technical or safety reasons, cannot maintain this speed. All flights shall be subject to ATC clearance." (nicht signierter Beitrag von 91.46.83.199 (Diskussion) 00:31, 1. Jun. 2015 (CEST))
Ruru rette den Artikel ;-) --Flacus 14:51, 16. Mär 2005 (CET)
Anforderung an das SEP-Flugzeug bzw. den Motorsegler
Bearbeitenfinden sich hier 84.173.254.21
Anforderung an das SEP-Flugzeug bzw. den Motorsegler
BearbeitenM.E. ist das Schmidt-Lademann-Gif nicht mehr ganz zeitgemäß. Korrekt ist m.E.:
3. DV LuftBO § 3 Ausrüstung für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln (zu § 20 Abs. 1 LuftBO) (1) Für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln in dafür festgelegten Lufträumen müssen motorgetriebene Luftfahrzeuge ausgerüstet sein mit:
1. einem Magnetkompaß, 2. einem Kurskreisel, 3. einem barometrischen Höhenmesser, 4. einer Fahrtmesseranlage, 5. einem Variometer, 6. einem Wendezeiger oder einem Kreiselhorizont, 7. einer Scheinlotanzeige und 8. einer Uhr mit Sekundenanzeige.
(2) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
und nach
FSAV § 4 Flugsicherungsausrüstung für Flüge nach Sichtflugregeln
entsprechend Abs. 1: "einem UKW-Sende-/Empfangsgerät, das mindestens die für den vorgesehenen Flug erforderlichen Frequenzen aus dem Bereich von 118,000 bis 136,975 MHz umfasst; die Sendeleistung und die Empfängerempfindlichkeit müssen mindestens so groß sein, dass unter Berücksichtigung der flugbetrieblichen Eigenschaften des Luftfahrzeugs und der beflogenen Strecke ein einwandfreier Sprechfunkverkehr mit den Flugverkehrskontroll- oder Informationsstellen durchgeführt werden kann."
und
entsprechend Abs. 5: einem Sekundärradar-Antwortgerät (Transponder Mode-S ab dem 31. März 2008)
und
entsprechend Abs. 6: einem VOR-Navigationsempfänger, der die nach gültigem internationalen Standard geforderte Störfestigkeit gegenüber UKW-Rundfunksendern (FM-Immunity) aufweist, oder einem Flächennavigationsgerät
gez. Jo Konrad
Erwerb der CVFR Berechtigung
BearbeitenDie Aussage "Die Ausbildung kann bereits während der PPL (A) Ausbildung begonnen werden, die Lizenz wird jedoch erst nach dem Erreichen von 60 Flugstunden innerhalb der letzten 3 Jahre nach dem Privatpilotenschein eingetragen. Dabei müssen mindestens 20 Stunden Überlandflug enthalten sein." ist mW nicht korrekt, wenn die Ausbildung nach JAR-FCL stattfand, besteht die Berrechtigung sofort mit bestandenem Prüfungsflug. Siehe $82 (5) LuftPersV
BZF
BearbeitenText abgeändert. Das Zeugnis heißt offiziell Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst BZF I. Die Begriffe Typ 1 und Typ 2 gibt es nicht!
Ultraleicht und CVFR
BearbeitenIch habe den Satz: "Ebenso soll die Durchführung kontrollierter Sichtflüge mit Luftsportgeräten europaweit eingeführt werden." gelöscht, da er nicht belegt ist. Wenn man danach googelt findet man nur Verweise auf Wikipedia selbst. Von diesem Vorhaben hab ich noch nie gehört und es steht aktuell auch noch nicht an. Ohne Beleg sollte es definitiv raus!