Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters aus einer Personenhandelsgesellschaft

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"Nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB scheidet ein persönlich haftender Gesellschafter erst mit der Vollbeendigung der OHG oder KG aus [...]"
Wie ist das gemeint? Erstens passt die Quelle nicht zum Text (und wäre dann auch unvollständig), und zweitens kann ein persönlich haftender Gesellschafter selbstverständlich auch vor der Vollbeendigung der OHG oder KG aus dieser ausscheiden. --Volker Alexander (Diskussion) 02:51, 30. Dez. 2018 (CET)Beantworten