Diskussion:Landesbehörde für Verfassungsschutz/Archiv

Landesamt

All diese nachrängigen Landesämter könnte man mal mit dem Lemma Landesamt sinnvoll verquicken. Rauchfarbenes strahlenloses Licht 18:14, 14. Sep 2006 (CEST)

Falsches Lemma?

Musste es nicht Landesämter für Verfassungsschutz heißen? Rauchfarbenes strahlenloses Licht

Ja, Landesamt ist die korrekte Behördenbezeichnung. Frage mich nur, was dieser Artikel im Portal Polizei zu suchen hat? -- Wo st 01 (2006-10-02 20:54 CEST)
Landesbehörde ist die richtige Bezeichnung, denn egal ob der Verfassungsschutz als Landesamt oder Abteilung eines Innenministeriums gegliedert ist, ist er laut den Verfassungsschutzgesetzen eine Behörde.--VerfassungsschutzBB 11:29, 17. Okt. 2007 (CEST)

Habe etwas entfernt, das stimmt

Ursprünglich fand sich die Passage Diese Posten haben sich deshalb allgemein zu Versorgungsposten für verdiente Parteigänger entwickelt, bei deren Vergabe nicht Fachwissen, sondern die parteipolitische Loyalität entscheidend ist. Das ist zwar absolut richtig, so wie ja auch manche Bundesämter im wesentlichen Elefantenfriedhöfe für verdiente verbeamtete Parteigänger sind. Aber: da wir es derzeit nicht belegen muss es raus. Rauchfarbenes strahlenloses Licht 10:37, 18. Sep 2006 (CEST)

Bitte keine Verlinkung zu nicht existierenden internen Lemmata.--PaCo 12:56, 31. Dez. 2006 (CET)

Neutralität

Ich persönlich empfinde einige Formulierungen, besonderes in der unteren Hälfte des Artikels, ein wenig reißerisch und nicht vereinbar mit der Politik des Neutralen Standpunktes; da wäre z.B. zu nennen:

Eine Demokratie hat das Recht, zu erfahren, was ihre Feinde tun und vorhaben.
Wie ein Pilotfisch begleitet der Verfassungsschutz die Haie in den demokratischen Gewässern und weiß deswegen über ihre Bewegungen und Ziele stets Bescheid.
Der demokratische Staat muss in der Lage sein, Feinde der freiheitlichen demokratischen Ordnung abzuwehren. Es wäre ein Widerspruch, eine Demokratie einzurichten und dabei gleichzeitig die Möglichkeit zu eröffnen, sie „umzubringen“.
Laut Umfragen teilen gut zwei Drittel der Bevölkerung diese Einschätzung und befürworten einen administrativen Verfassungsschutz.

Die ersten beiden Beispiele klingen ein wenig wie aus der Rede eines Resortleiters, der Widerspruch, der im dritten Absatz angesprochen wird, lässt sich in vielen Demokratien finden und zum letzten Beispiel fehlt zumindest einmal eine fundierte Quelle. Ich füge aus deisem Grund den Hinweis auf die umstrittene Neutralität hinzu, sollte das jemand anders sehen kann er ja wieder entfernt werden. -MrMister 19:15, 4. Jun. 2008 (CEST)

Meiner Meinung nach fehlt der Hinweis/Kritik an den Aufbau des Verfassungsschutzes als Behörde, die den jeweiligen Innenministern unterstellt ist. Dadurch kann ein Innenminister theoretisch auch Gruppen beobachten lassen, die objektiv keine verfassungsfeindlichen Ziele haben. So könnte zum Beispiel in einer Rot-Roten Koalition im Saarland der Innenminister anweisen die CDU zu beobachten (Hat Lafontaine in einer Rede angedeutet). Mir ist bisher nur keine Idee eingefallen wie man das neutral und verständlich formulieren kann ohne daß es so erscheint als ob der Verfassungsschutz an sich das Problem ist. --77.191.33.214 17:37, 11. Sep. 2008 (CEST)

Parlamentarische Kontrollkommissionen, die Kommission zur Überwachung von Telekommunikationsmaßnahmen des VS (G10-Kommission), Gerichte, Bürger, die Akteneinsicht verlangen und generell eine kritische Öffentlichkeit sind einige der Kontrollmechanismen des modernen Verfassungsschutzes. Damit wird verhindert, dass auf Anweisung Einzelner Personenzusammenschlüsse - grundlos - beobachtet werden. Die oben angedeutete Beobachtung z.B. der CDU würde bedeuten, dass all diese (voneinander) unabhängigen Gremien zum Nachteil des Bürgers zusammenarbeiten würden. Das ist NICHT der Fall. Deswegen sollte der o.g. Beitrag nicht in den Artikel übernommen werden. --Verfassungsschutz Brandenburg 12:54, 13. Okt. 2008 (CEST)

Anwort auf die Frage nach der hinreichenden Neutralität

Danke für die Anregung, Quellenbelege einzufügen! Haben wir gemacht. Hinsichtlich der ersten beiden Anmerkungen sind alle herzlich dazu eingeladen, bessere Formulierungen zu finden. Zu Punkt drei: Jede Demokratie muss wehrhaft sein, damit ihre Freiheiten nicht gegen sie eingesetzt werden. Daher hat jeder demokratische Rechtsstaat auch einen Nachrichtendienst. (nicht signierter Beitrag von VerfassungsschutzBB (Diskussion | Beiträge) )

Ich habe den Artikel umformuliert und den Neutralitätsbaustein entfernt. Wenn noch Überarbeitungsbedarf besteht, bitte wieder einstellen. Den Satz mit dem Pilotfisch habe ich im Artikel gelassen. Imho ist der Satz für die Wikipedia zu bildlich. Ist aber ein hübsches Bild und sicher kein Verstoß gegen das Gebot der neutralen Darstellung.Neutralseife 21:57, 2. Nov. 2008 (CET)

Warum ist ausgerechnet der Verfassungsschutz Brandenburg verlinkt? Don Fredo 00:09, 29. Nov. 2008 (CET)

Schau doch mal, wer den Artikel geschrieben hat... und dann schreib' doch einfach noch andere Links dazu.

Länder

muss denn jedes Land hier rein?--Sanandros 12:55, 6. Mai 2009 (CEST)

Zweideutiger Satz

" ... mit der Aufgabe, mit nachrichtendienstlichen Mitteln zum Verfassungsschutz beizutragen." -> Das kann bedeuten, zum Schutz der Bundesverfassung oder zum Schutz der Landesverfassung oder zu beidem. Was ist gemeint? --Yngve Snoid 10:02, 16. Sep. 2009 (CEST)

Ich sehe den Konflikt nicht. Das GG geht den Landesverfassungen vor. Wenn also z.B. das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen nachrichtendienstlich gegen einen Arbeitgeberverband ermitteln würde, weil dieser (nach der Hessischen Verfassung verbotenen) Aussperrungen vornimmt, wäre dies illegal, weil die im GG normierte Koalitionsfreiheit eben vorgeht. GG und Landesverfassungen bilden zusammen den Kern der FDGO. Diesen gilt es zu schützen.Karsten11 16:11, 18. Sep. 2009 (CEST)

Alternativvorschlag

Da der Artikel für die Qualitätssicherung vorgeschlagen wurde und auch für mich keine stringente Struktur erkennbar ist, möchte ich einen Alternativvorschlag zur Diskussion stellen.

Landesamt für den Verfassungsschutz

Historische Entwicklung und Trennungsgebot
Im Jahre 1950 wurde mit dem Bundesamt für den Verfassungsschutz in der Bundesrepublik erstmalig ein Inlandsnachrichtendienst erschaffen, der seitdem von der Polizei organisatorisch, kompetenziell und funktionell getrennt ist. In der Folgezeit haben die Ländern vom Bund unabhängige Landesämter für den Verfassungsschutz eingerichtet.

Die Trennung von Polizei und Verfassungsschutz ergibt sich ausdrücklich aus den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder sowie in Brandenburg und Sachsen zusätzlich aus den dortigen Landesverfassungen. Ob sich aus dem Bundesstaatsprinzip des Art. 20 Grundgesetz ein Trennungsgebot schlussfolgern lässt, ist umstritten.

Das Trennungsgebot besagt, dass für Nachrichtendienste und Polizei jeweils eigene organisatorisch voneinander getrennten Behörden geschaffen werden sollen (organisatorische Komponente), beide Einrichtungen eine unterschiedliche Aufgabenstellung haben (funktionelle Komponente) und darüber hinaus mit unterschiedlichen Befugnissen agieren (kompetenzielle Komponente). Das Trennungsgebot bedeutet nicht, dass eine Informationsweitergabe zwischen Polizei und Verfassungsschutz verboten wäre. Vielmehr ist dort, wo die jeweilige Aufgabenerfüllung das erforderlich macht, eine Zusammenarbeit der Behörden gefordert. Das Gemeinsame Terrorismus-Abwehrzentrum in Berlin und die neu geschaffene Antiterrordatei sind beispielhaft für eine solche Zusammenarbeit.

Organisatorischer Aufbau
In der Bundesrepublik existieren 16 Landesbehörden und zwei Bundesbehörden für den Verfassungsschutz. Neben dem Bundesamt für den Verfassungsschutz nimmt der Militärische Abschirmdienst für den Geschäftsbereich des Bundesverteidigungsministeriums die Aufgaben des Verfassungsschutzes wahr.

Die Landes- und Bundesbehörden sind voneinander getrennt und es bestehen grundsätzlich keine Weisungsbefugnisse zwischen ihnen.

Die Organisation der Landesbehörden ist unterschiedlich geregelt. Während einige Länder ähnlich dem Bund ihre Verfassungsschutzbehörden als Landesämter organisieren, die dem jeweils zuständigen Innenressort unterstellt sind (z. B. Bayern, Sachsen), ist der Verfassungsschutz in anderen Ländern als Abteilung organisatorischer Bestandteil des jeweiligen Innenressorts (z. B. Brandenburg, Berlin).

Aufgaben
Die Aufgabe des Verfassungsschutzes wird vom Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetz (BbgVerfSchG) so beschrieben: Er „dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder“ (§ 1 Abs. 1 BbgVerfSchG). Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen dabei: Die Menschenrechte, das Recht des Volkes, die Volksvertretung frei zu wählen, die Bindung an Recht und Gesetz, Oppositionsfreiheit, die Ablösbarkeit der Regierung, die Unabhängigkeit der Gerichte und der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft (§ 4 Abs. 3 BbgVerfSchG).

Das in Deutschland besonders herausgebildete Trennungsgebot zwischen Verfassungsschutz und Polizei weist dem Verfassungsschutz nur eine beobachtende Aufgabe zu. Soweit Extremisten Straftaten begehen, sind strafverfolgende Behörden, also Staatsanwaltschaften und Polizei für sie zuständig. Auch wenn Extremisten keine Straftaten begehen, dürfen sie nicht unbeobachtet bleiben. Eine Demokratie hat das Recht, zu erfahren, was ihre Feinde tun und vorhaben. Dem Verfassungsschutz als einem Nachrichtendienst ohne jede Vollzugsgewalt obliegt es deswegen, Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen zu beschaffen, auszuwerten und die daraus gewonnen Erkenntnisse zu verbreiten. Wie ein Pilotfisch begleitet der Verfassungsschutz die Haie in den demokratischen Gewässern und weiß deswegen über ihre Bewegungen und Ziele stets Bescheid.

Der demokratische Staat muss in der Lage sein, Feinde der freiheitlichen demokratischen Ordnung abzuwehren. Es wäre ein Widerspruch, eine Demokratie einzurichten und dabei gleichzeitig die Möglichkeit zu eröffnen, sie „umzubringen“. Laut Umfragen teilen gut zwei Drittel der Bevölkerung diese Einschätzung und befürworten einen administrativen Verfassungsschutz. Die hohe Akzeptanz des Verfassungsschutzes in der Bevölkerung ist dabei an die Erwartung gekoppelt, von ihm über demokratiefeindliche Bestrebungen umfangreich und zeitnah in Kenntnis gesetzt zu werden. Darauf antwortet der Verfassungsschutz mit seiner Öffentlichkeitsarbeit.

‚Verfassungsschutz durch Aufklärung’ heißt das Konzept für eine umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit, das das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Mitte der siebziger Jahre entwarf. ‚Aufklärung’ heißt, die Demokraten über die Umtriebe der Feinde der Demokratie zu informieren. Der Bürger soll sich selbst ein Bild machen und beurteilen können, was es z.B. mit extremistischen Parteien oder Gruppierungen auf sich hat. Der weithin bekannteste Beitrag des Verfassungsschutzes zu dieser Öffentlichkeitsarbeit ist der alljährlich erscheinende Verfassungsschutzbericht.

Befugnisse / Informationserhebung
Neben der Erhebung sachbezogener offener Daten im Rahmen der Aufgabenerfüllung stehen den Landesbehörden je nach den für sie geltenden gesetzlichen Grundlagen verschiedene sog. nachrichtendienstliche Mittel zur Erhebung personenbezogener Daten zu. Bei einem nachrichtendienstlichen Mittel handelt es sich grundsätzlich um Mittel und Methoden der verdeckten Informationsbeschaffung. Dazu zählen klassischer Weise:

  • Einsatz von sog. V-Männern: Der Verfassungsschutz bedient sich zur Informationserhebung sog. menschlichen Quellen, die aus der beobachteten extremistischen Szene kommen und die dort gewonnenen Informationen an die Nachrichtendienste weitergeben. Sie stehen in keinem Beschäftigungsverhältnisses zur Verfassungsschutzbehörde.
  • Observationen
  • Verdeckte Ermittlungen und Befragungen
  • Verwendung von Legenden und Tarnpapieren
  • Überwachung des Fernmelde- und Postverkehrs nach dem Gesetz zu Artikel 10 GG.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend und variiert in den einzelnen Ländern und dem Bund je nach deren gesetzlichen Grundlagen.

Weblinks


Quellen und Literatur

  • Kay Nehm, Das nachrichtendienstliche Trennungsgebot und die neue Sicherheitsarchitektur, in: NJW Jg.46 (2004); S. 3289-3295.
  • Hans-Gert Lange, 50 Jahre Bundesamt für Verfassungsschutz in der Öffentlichkeit, in: BfV(Hg.), 50 Jahre im Dienst der inneren Sicherheit, Köln 2000.
  • Winfriede Schreiber, Beobachtung und Aufklärung: Die Arbeit der Brandenburgischen Landesbehörde für Verfassungsschutz, in: Julius Schoeps u. a. (Hg.), Rechtsextremismus in Brandenburg. Handbuch für Analyse, Prävention und Intervention, Berlin 2007 (nicht signierter Beitrag von VerfassungsschutzBB (Diskussion | Beiträge) 12:07, 17. Okt. 2007 (CEST))

Neutraler Standpunkt

Ich finde eigentlich den gesamten Artikel sehr einseitig, sowohl inhaltlich als auch in der Begriffswahl als auch in der Quellenwahl. Stammt ja auch im wesentlichen von einem Autor (wenn das kein Fake-Acc. ist, ist der Artikel zu einem großen Teil Selbstdarstellung). Wollte aber noch nichts konkret ändern, sondern das Ganze mal zur Diskussion stellen. Vor allem den Aufgaben-Abschnitt finde ich schlecht (liest sich wie ein Werbeprospekt), dafür würde ich konkret vorschlagen:

1. Absatz

Finde ich OK, man könnte noch auf den Gesetzestext verlinken (BbgVerfSchG §4)

'3. Absatz

Das in Deutschland besonders herausgebildete Trennungsgebot zwischen Verfassungsschutz und Polizei [...] -- da würde ich besonders herausgebildete durch "gültige" ersetzen oder streichen und umformulieren: "Das Trennungsgebot zwischen VerfSch und Polizei in Deutschland [...]" oder hätte gerne einen Beleg dafür, dass ebendieses Trennungsgebot besonders herausgebildet ist, bzw. eine Erklärung, was genau das heißen soll.
Auch wenn Extremisten [...] nicht unbeobachtet bleiben -- den nicht unumstrittenen (oder mindestens nicht eindeutigen) Extremismusbegriff hätte ich gern wenigstens definiert (Wer ist Extremist und wer legt das fest?) oder ersetzt -- prinzipiell könnte man ihn, besser am Gesetzestext angelehnt, ersetzen durch "Menschen oder Gruppierungen, die Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes, gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hegen" oder, falls jemandem etwas Griffigeres einfällt, gerne auch das. Oder die Definition aus dem Extremismus-Artikel hier (und eben explizit die des VerfSch und sie als solche kennzeichnen). Ich weiß auch nicht, ob wir die beiden Sätze brauchen. Es ist bei Straftaten ja nunmal grundsätzlich egal, wer sie begeht. Ob Extremisten oder nicht, immer sind Staatsanwaltschaft und Polizei zuständig. Und dass es notwendig ist, in irgend einer Form auffällige Extremisten auch ohne Straftatsbestand zu beobachten, muss man entweder als Sicht des VerfSch kennzeichnen und eine Gegenposition bringen (die im Aufgaben-Teil aber mE etwas unangebracht wäre) oder streichen. Eine Demokratie hat das Recht [...] vorhaben -- wieder POV, könnte man wie im nächsten Absatz lösen mit einem Einschub à la "nach dem Konzept der Wehrhaften Demokratie" oder auch gleich streichen, die Wikipedia ist keine Plattform um die Existenz irgendwelcher Organisationen zu rechtfertigen oder auch nicht. Und mit den Aufgaben des VerfSch hat es direkt auch nichts zu tun. Laut Umfragen [...] -- streichen oder Gegenposition und Quelle (die genannte Quelle ist der VerfSch selbst, also Eigendarstellung, mindestens wieder kennzeichnen). Die hohe Akzeptanz [...] -- die Akzeptanz muss, s.o., erstmal belegt sein, und dann auch noch der Schluss daraus. Am besten streichen.

4. Absatz Der Bürger soll sich selbst ein Bild machen [...] -- der Satz impliziert beinahe, dass das mit dem Verfassungsschutzbericht (und anderen Teilen der Öffentlichkeitsarbeit) möglich sei. Der VerfSch-Bericht ist keine wissenschaftliche Arbeit (sie nennt im Wesentlichen die amtliche Kriminalitätsstatistik, die keiner Quellenkritik unterzogen wird und nach nicht-offenen Kriterien Straftaten als politisch motiviert (oder auch nicht) kategorisiert, als Quelle und nutzt darüber hinaus Quellen, die sie gar nicht nennt). Besser fände ich in etwa: "Der VerfSch versucht nach eigenen Angaben Bürger dabei unterstützen, sich selbst ein Bild zu machen [...]"

Das wäre erstmal das Wichtigste, wie ich denke. Grundsätzlich kann man auch darüber nachdenken, den Artikel zu löschen. Seit mehr als einem Jahr nicht bearbeitet und gleicht im Prinzip einem Web-Auftritt des VerfSch selbst.

Was haltet ihr von meiner Kritik? Noch weitere Vorschläge? Grüße --Likofrod 23:23, 15. Dez. 2010 (CET)

Ohne die 4 angegebenen Quellen im einzelnen durchgesehen zu haben, scheint mit nur eine davon vom BfV zu stammen. Diesbezüglich sehe ich keinen Hinweis auf Neutralitätsprobleme. In der Tat finde ich aber im Artikel keine kritische Diskussion der Arbeit des Verfassungsschutzes. Allerdings wäre das auch hier ein wenig deplatziert. Allgemeine Kritik am Verfassungsschutzt gehört nach Verfassungsschutz (wo sie auch fehlt), Einzelkritik an einzelnen Landesämtern für Verfassungsschutz in deren Artikel. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es eine relevante Kritik gibt, die sich am Landesämtern für Verfassungsschutz festmacht. Aber egal wo: Da fehlt was. Das ist aber ein Grund für eine Ergänzung oder hilfsweise einen Neutralitätsbaustein und ganz sicher keine Löschung, des ansonsten recht ordentlichen Artikels...
Zu den Einzelfragen:
  • besonders herausgebildete Trennungsgebot referenziert auf die historische Erfahrung in der Zeit des Nationalsozialismus, in der diese Trennung eben gerade nicht bestand und ist daher ein in den 1950er Jahren neu herausgebildetes Prinzip. Da dieses Prinzip in allen Artikeln über Verfassungsschutzthemen (und Polizeithemen) wichtig ist, besteht der Artikel Trennungsgebot zwischen Nachrichtendiensten und Polizei auf den jeweils verlinkt werden sollte. Dort ist die Historie und die aktuelle Praxis herausgearbeitet werden. So wie der Artikel hier ist, ist er schlicht redundant. Der entsprechende Teil muss deutlich gestrafft und ansonsten auf den Hauptartikel verwiesen werden
  • Extremisten Hier sehe ich keine abweichende Extremismusdefinition der Landesämter. Daher ist ein Link auf den Hauptartikel (in dem eben auch Kritik am Extremismusbegriff dargestellt ist) eine sinnvolle Verbesserung. Die Debatte hier zu wiederholen, wäre redundant. Es ist bei Straftaten ja nunmal grundsätzlich egal, wer sie begeht. Hier natürlich nicht. Ein Bankräuber ist ein Fall für die Polizei. Ein Neonazi einer für den Verfassungsschutz. Zustimmung: dass es notwendig ist, in irgend einer Form auffällige Extremisten auch ohne Straftatsbestand zu beobachten ist eine Meinung und muss als solche gekennzeichnet werden. Allerdings ist es keine Meinung des Verfassungsschutzes sondern des Gesetzgebers, der eben dies so ins Gesetz geschrieben hat. Für Eine Demokratie hat das Recht,... gilt das gleiche.
  • Umfragen Hans-Gert Lange zitiert hier unbekannte Umfragen. Das ist sehr mißlich. Ohne Angaben, wann, wer, in wessem Auftrag, wie befragt wurde und ob es nicht andere Umfragen gibt, ist diese Information nicht sinnvoll zu bewerten. Da hilft nur eins: In der Quelle nachschlagen und den Punkt konkretisieren.
  • Der Bürger soll sich selbst ein Bild machen Zustimmung.Karsten11 13:05, 16. Dez. 2010 (CET)
Bezüglich der Neutralität finde ich vor allem bedenklich, dass der Autor des Artikels im wesentlichen der brandenburgische VerfSch ist. Und die Quellen sind überwiegend (so weit ich das sehen konnte, ich kenne die Bücher nicht, ein paar Weblinks wären auch praktisch) "Innenansichten", also vom ehemaligen Pressesprecher des VerfSch, einem ehem. Generalbundesanwalt etc. Außenansichten wären schöner.
Beim Trennungsgebot finde ich implizieren die Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus nur das Gebot selbst, nicht dass es besonders erfolgreich umgesetzt würde.
Extremisten habe ich rausgenommen (das ist einfach eine Tautologie, ein Mensch ist dadurch Extremist, dass er beobachtet wird. Ein Satz wie: "Der VerfSch beobachtet Extremisten" ist eine triviale Aussage). Aber einen Link unter "Siehe auch" oder so auf Extremismus könnte man machen.
Die Umfragen hab ich rausgenommen, man kann sie ja wieder reinnehmen, wenn man die genaueren Umstände der Umfrage recherchiert hat und andere Umfragen zu der Frage gefunden hat
"Eine Demok. hat das Recht [...]" und Notwendigkeit, auch nicht straffällig gewordene zu beobachten, hab ich entfernt, das kann, wenn überhaupt, in den Verfassungschutz-Artikel, nicht zu den Landesbehörden.
Verfassungsschutz durch Aufklärung gehört, wenn, nach Bundesamt für Verfassungsschutz -- rausgenommen.
Und zur Zuständigkeit: Ich meinte nur, dass die Polzei und Staatsanwaltschaft für jeden Straftäter gleichermaßen zuständig sind, das ist ein Teil des Rechtsstaatsprinzips. Wenn der Neonazi jemanden verprügelt, ist die Zuständigkeit für die Strafverfolgung wg. Körperverletzung genauso geregelt, wie wenn sonst wer jemanden verprügelt. Dass in ersterem Falle auch zusätzlich der VerfSch aktiv werden kann, ist ja eine andere Sache.
Ich hab die Lückenhaft-Vorlage noch drin gelassen. Verbesserungspotential gibt es noch einiges... Eine Quelle für die Sache mit der organisierten Kriminalität in Bayern und Außenansichten wenigstens als Verweise z.B.
Grüße --Likofrod 17:23, 16. Dez. 2010 (CET)
Nachtrag: Den ersten Absatz unter Aufgaben hab ich ein bisschen dem Gesetzestext angeglichen.

Eine Karikatur für den Artikel

Vor ein paar Wochen hätte man noch über diese Karikatur lachen können. --89.247.144.219 10:44, 19. Nov. 2011 (CET)