Diskussion:Lastschrift/Archiv
Missbrauch des Lastschriftverfahrens
Laut Kieler Staatsanwaltschaft (2004) ist das Vorspiegeln einer Einzugsermächtigung NICHT strafbar, da weder die Inkassobank noch der Kontoinhaber betrogen/getäuscht werden. Auch Computerbetrug, Urkundenfälschung und Untreue wären nicht anwendbar. Gibt es da inzwischen neuere Informationen, evtl. sogar Urteile?
- Auf die Angaben der Kieler Staatsanwaltschaft bzw. des entsprechenden Sachbearbeiters dort würde ich mich nicht verlassen, um an Geld zu kommen ;-) Der Blick in die entsprechende rechtswissenschaftliche Literatur ergibt eher ein anderes Bild. Ich werde daher den entsprechenden Abschnitt mal umarbeiten. Einen ersten Entwurf nach dem StGB-Kommentar Lackner/Kühl habe ich in meinem Benutzerraum unter Benutzer:Pistazienfresser/Lastschrift eingestellt. Allerdings halte ich es zudem auch für sinnvoll, den Abschnitt über die Strafbarkeit hinter den Abschnitt über die (zivilrechtliche) Fehlerhaftigkeit von Lastschriften zu schieben, da für ein Verständnis über die Strafbarkeit eigentlich ein Verständnis der zivilrechtlichen Vorgänge voraussetzt. -- pistazienfresser 14:13, 23. Jul. 2008 (CEST)
Weitere Arten von Lastschriften
Da fehlt so einiges - eigentlich ist jede "umgekehrte Überweisung" ne Lastschrift, zB auch ne GAA-Abhebung oder halt ne POZ-Zahlung. -- JensMueller 20:19, 25. Aug 2004 (CEST)
- hmm werden die auch durch das Abkommen für den Lastschriftverkehr abgedeckt? wenn ja dann sollten die rein wenn nicht dann nicht denke cih mal ...Sicherlich 20:32, 25. Aug 2004 (CEST)
- GAA-Abhebungen fallen nicht unter das Lastschrift-Abkommen, mittlerweile werden alle Verfügungen über Autorisierungszentralen (in Deutschland : Köln) gegen bestehende Kontosperren geprüft, durch einkodierte Sperren gibt es pro Karte darüber hinaus (GAA-)Verfügungsgrenzen pro Abhebung / Tag / Woche damit werden die Risiken bei Kartenverlust mit Mißbrauch begrenzt. --Wmeinhart 21:08, 10. Sep 2004 (CEST)
Überarbeitung 29.05.05
haie Ehrhardt,
schön das du es überarbeitet hast! .. nur haben wir jetzt redundanzen bei Einzugsermächtigung und Abbuchungsverfahren; auch sind die überschriften etwas mißverständlich, da Lastschriftrückgabe bei Einzug und abbuchung unterschiedlich sind; IMO sollte das in den extra-artikeln bleiben (wo es soweit ich das sehe korrekt dargestellt ist ... was denkst du? ...Sicherlich Post 19:51, 29. Mai 2005 (CEST)
- ich werde die speziellen fälle jetzt auslagern wegen;
- die vorschriften sind alle Deutschlandtypisch und in anderen ländern sicherlich anders; daher steht zu vermuten, dass die artikel länger werden und unterschiedliche landesspezifische aspekte einbringen werden
- daher würde eine Überschrift "Regelungen in deutschland" die struktur unnötig komplex machen
- die einzelartikel haben auch jetzt noch mehr informationen und IMO besser strukturiert
- es ist jetzt mehr "platz" die allgemeinen regelungen deutlicher darzulegen
- die vorschriften sind alle Deutschlandtypisch und in anderen ländern sicherlich anders; daher steht zu vermuten, dass die artikel länger werden und unterschiedliche landesspezifische aspekte einbringen werden
- Hallo, leider haben Sie meine Antwort nicht abgewartet. Wegen eines Bearbeitungskonflikts konnte ich sie auch nicht mehr einstellen. Irgendwie ärgert mich das schon. Auf jeden Fall müssen die Artikel zum Einzugsermächtigungsverfahren noch überarbeitet werden. Die Auslagerung der Texte für die Einzugsermächtigung und den Abbuchungsauftrag ist zwar o.k. Das war von mir aber erst nach der Überarbeitung der Texte geplant. Ich nehme an, dass Sie das nun machen werden. Im Übrigen ist das Rückgabeverfahren dasselbe unabhängig davon, ob es sich um das Einzugsermächtigungsverfahren oder um das Abbuchungsauftragsverfahren handelt. Den Rückgabegrund "mangels Deckung" hätte ich aufgrund Ihres Diskussionsbeitrags ergänzt. Auch da sind Sie mir mit der Auslagerung zuvor gekommen. -- Ehrhardt 20:54, 29. Mai 2005 (CEST)
- haie Ehrhardt, ich hatte deinen edit so verstanden, dass du meinen beitrag zwar verstanden hast; aber nicht darauf reagieren willst, da du geändert aber nicht geantwortet hast. Das Rückgabeverfahren ist grundsätzlich das selbe; das ist klar. Warum sollen die Texte erst hier bearbeitet werden und dann später ausgelagert werden? das verstehe ich nicht wirklich!? ...Sicherlich Post 00:38, 30. Mai 2005 (CEST)
- Ganz einfach, weil man irgendwo anfangen muss. Vermutlich wird es auch am Ende noch Redundanzen geben. Das halte ich aber nicht für schlimm. Aus Sicht des Lesers/Nutzers ist das sogar einfacher, je nachdem, wo er einsteigt. Redundanzen sind auch an anderen Stellen in der Wikipedia durchaus üblich. Sie sollten aber in sinnvollen Grenzen gehalten werden. Ich habe mir den ganzen Fall auch noch einmal überlegt. Sie haben nur einen Teil ausgelagert und den Rest gelöscht, deshalb möchte ich eigentlich einen teilweisen Revert machen. Das Schreiben war nicht ganz einfach. Aus meiner Sicht sind die Texte auch gut. Natürlich ist diese Meinung vom Autor auch nicht anders zu erwarten. Einen Edit-War oder sonst einen Streit möchte ich allerdings nicht auslösen. Lassen Sie mich also den Teilrevert mit Ergänzungen vornehmen und dann kümmern wir uns (gemeinsam?) um die Strukturierung auch im Kontext mit anderen Artikeln. Allerdings mache ich erst nach meinem Urlaub wieder intensiv mit :-) -- Ehrhardt 18:10, 30. Mai 2005 (CEST)
- haie Ehrhardt, ich hatte deinen edit so verstanden, dass du meinen beitrag zwar verstanden hast; aber nicht darauf reagieren willst, da du geändert aber nicht geantwortet hast. Das Rückgabeverfahren ist grundsätzlich das selbe; das ist klar. Warum sollen die Texte erst hier bearbeitet werden und dann später ausgelagert werden? das verstehe ich nicht wirklich!? ...Sicherlich Post 00:38, 30. Mai 2005 (CEST)
- Hallo, leider haben Sie meine Antwort nicht abgewartet. Wegen eines Bearbeitungskonflikts konnte ich sie auch nicht mehr einstellen. Irgendwie ärgert mich das schon. Auf jeden Fall müssen die Artikel zum Einzugsermächtigungsverfahren noch überarbeitet werden. Die Auslagerung der Texte für die Einzugsermächtigung und den Abbuchungsauftrag ist zwar o.k. Das war von mir aber erst nach der Überarbeitung der Texte geplant. Ich nehme an, dass Sie das nun machen werden. Im Übrigen ist das Rückgabeverfahren dasselbe unabhängig davon, ob es sich um das Einzugsermächtigungsverfahren oder um das Abbuchungsauftragsverfahren handelt. Den Rückgabegrund "mangels Deckung" hätte ich aufgrund Ihres Diskussionsbeitrags ergänzt. Auch da sind Sie mir mit der Auslagerung zuvor gekommen. -- Ehrhardt 20:54, 29. Mai 2005 (CEST)
- joh mach mal ... wenn ich inhalte gelöscht habe war das unbeabsichtigt! das war nicht die idee ;) .. gewisse redundanzen sind klar aber nur wenn nötig ;) ...Sicherlich Post 18:54, 30. Mai 2005 (CEST)
- Ich hab das jetzt gemacht. In den nächsten zehn Tagen habe ich vermutlich urlaubsbedingt :-) keinen Zugriff aufs Internet. Bitte keinen Edit-War anfangen. Ich bin aber gespannt, ob sich Verbesserungen/Änderungen ergeben. Ich bin auf jeden Fall der Meinung, dass es für den Nutzer besser ist, wenn wir auch hier die beiden Verfahren kurz erklären. Detaillwissen gehört aber in die ausbaufähigen Einzelartikel zur Einzugsermächtigung und zum Abbuchungsauftrag. Da sind wir uns einig. Herzliche Grüße -- Ehrhardt 23:09, 31. Mai 2005 (CEST)
"wilde lastschrift"
hat jemand nähere informationen zu "wilden lastschriften"? soweit ich weiss, wird sie von manchen einzelhändlern eingesetzt, um die gebühren, die bei einer ec-transaktion anfallen würden, zu sparen. die kundenkarte wird zwar eingelesen, allerdings nur, um an die kontonummer zu kommen, dann wird unterschrieben. --Roxbury 17:26, 15. Mai 2006 (CEST)
- vermutlich meinst du das Elektronisches Lastschriftverfahren --> siehe Electronic Cash #Weitere Zahlverfahren mit electronic-cash-Karten .. sollte vielleicht auch hier eingebaut werden ...Sicherlich Post 17:34, 15. Mai 2006 (CEST)
Lastschriftrückgabe nach 6 Wochen
Die Darstellung des BGH-Urteils war falsch und wurde von mir geändert.
Alter Text: "Der Widerruf ist unbefristet möglich bis zur Genehmigung durch den Kontoinhaber. (Die Genehmigung kann dabei - auch wenn es die AGB anders formulieren - nicht im Schweigen des Inhabers gesehen werden, so der BGH in der angegebenen Entscheidung)."
Der BGH hat im zitierten Urteil explizit die Möglichkeit einer Änderung der AGB angeregt. Diese ist durch die Banken umgesetzt. Das "Schweigen ist nicht Zustimmung"-Thema ist damit BGH-konform vom Tisch. Hier der Link auf das Urteil:
http://www.jura.uni-sb.de/Entscheidungen/Bundesgerichte/BGH/zivil/bgh39-00.html
Einzugsermächtigung
@ IP: das verfahren wird iim Artikel Einzugsermächtigung nicht beschrieben? ich zitieren mal: "Der Zahlungsempfänger reicht bei seiner Bank eine entsprechende Lastschrift ein..." .. weiter im Text stößt der Lesende auf eine Überschrift die sich da nennt: "Ablauf einer Zahlung im Einzugsermächtigungsverfahren" ... hier bei Lastschrift sollte/wird das Verfahren allgemein erklärt; speziell findet es sich halt bei Einzugsermächtigung. ... man kann Sicherlich überlegen die artikel zusammenzulegen; aber so ist der stand bis jetzt. Wenn ein leser Einzugsermächtigungsverfahren eingibt wird er wohl eher was spezielles wissen wollen. Ein unbedarfter würde einfach nur Einzugsermächtigung oder Lastschrift eingeben ...Sicherlich Post 13:57, 2. Sep 2006 (CEST)
- achja und wg. link; man kann so verlinken: [[Ziel|freier text]] klammern als verweis waren in Büchern ggf. sinnvoll; das ist hier unnötig ...Sicherlich Post 14:01, 2. Sep 2006 (CEST)
Zwischen dem Lastschrifteinzug und der Einzugsermächtigung besteht ein Unterschied: Bei der Einzugsermächtigung erteilt der Zahlungspflichtige (z.B. der Kundes eines Versandhauses)dem Zahlungsempfänger ausdrücklich der Ermächtigung, sein Konto zu belasten. Beim Lastschrifteinzug fehlt diese ausdrückliche Ermächtigung. Lediglich in der banktechnischen Abwicklung gibt es praktisch keinen Unterschied. ..Vestitor 22:40, 12. Mär. 2007 (CET)
- IMO Nö; Lastschrift ist der Oberbegriff; einzugsermächtigung eine spezialform; so sagt es im übrigen auch der Artikel Lastschrift ...Sicherlich Post 00:42, 13. Mär. 2007 (CET)
Beweisfragen
Im Absatz Beweisfragen steht:
* Der Belastende muss die Einwilligung des Kontoinhabers beweisen (Kopie ausreichend). * Der Kontoinhaber muss die Zustellung der Aufhebungserklärung beweisen (Einschreiben empfohlen). * Beide Vertragspartner müssen der Aufhebung schriftlich zustimmen (Kopie der Vereinbarung).
Der erste Punkt stimmt - aber "Kopie ausreichend" halte ich schon wieder für Unsinn: ein Beweis ist mit der Vorlage einer Kopie regelmäßig nicht geführt. Der zweite Punkt mag auch stimmen; der Satz "Einschreiben empfohlen" ist aber auch Unsinn: ein Einschreiben beweist nichts als den Zugang irgendeines - aber nicht eines bestimmten - Schriftstücks. Der dritte Punkt hat mit Beweisfragen gar nichts zu tun - und zudem wüsste ich gern, woraus sich der Inhalt ergibt: beide Seiten müssen der Aufhebung (welcher Aufhebung?) schriftlich zustimmen? Wenn doch der Kontoinhaber die Zustellung der Aufhebungserklärung (einseitige Willenserklärung) beweisen muss, wie kann dann eine übereinstimmende Zustimmung zur Aufhebung (Vertrag/zweiseitiges Rechtsgeschäft) erforderlich sein? --Snevern 20:08, 24. Sep. 2009 (CEST)
Benachrichtigung vor Abbuchung einer SEPA-Lastschrift?
Ich habe hier diese Aussage gefunden: "Kunden müssen bei einer SEPA-Lastschrift vor der Abbuchung benachrichtigt werden.". Kann da jemand genaueres zu sagen? Wie würde oder wird das praktisch durchgeführt? Ggf. sollte das in den Artikel aufgenommen werden. --michaelsy 13:56, 26. Mai 2011 (CEST)
- Mmmmh, oder ist damit gemeint "vor der ersten Abbuchung"? --michaelsy 14:04, 26. Mai 2011 (CEST)
Kreditkartenakzeptanz
Warum bieten viele deutsche Internetanbieter das Lastschriftverfahren als einziges Zahlungsmittel an, das jede Internationalität verhindert? Mit anderen Worten: warum tun die deutschen Banken alles, um die Verbreitung der Kreditkartenzahlungen zu verhindern? -- Hubertgui 10:02, 25. Okt. 2011 (CEST)
- Siehe Diskussion:VISA International Service Association#Akzeptanz. Bitte nur an einer Stelle weiterdiskutieren. Wobei die Diskussionsseite der Wikipedia kein Forum für allgemeine Mutmaßungen und Meinungsäußerungen sind. Danke. --Raymond Disk. Bew. 19:52, 25. Jul. 2007 (CEST)
Beim Lastschrift#Einzugsermächtigungsverfahren steht: "Beim Einzugsermächtigungsverfahren wird der Zahlungsempfänger schriftlich vom Zahlungspflichtigen ermächtigt einen bestimmten Zahlungsbetrag [...] einzuziehen."
Im Onlinehandel werden bei Lastschriften keine Unterschriften verlangt. Müsste hier die Text, wie auch im Artikel Einzugsermächtigung, nicht angepasst werden? -- Stefan1973HB Disk. 15:43, 14. Nov. 2011 (CET)
Bearbeitungsgebühren für Rücklastschriften
Ich weise auf OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2010 (Az. 2 U 1388/09) hin. Der Abschnitt sollte dementsprechend überarbeitet werden. (nicht signierter Beitrag von 141.35.40.136 (Diskussion) 01:53, 14. Okt. 2010 (CEST))
Habe gerade eine Antwort auf meine Beschwerde an die örtliche Sparkasse erhalten, diese erhebt "mit Inkraftreten der EU-Zahlungsdiensterichtlinie" "gemäß § 675 Abs. 1 BGB" ein "Benachrichtigungsentgeld" von 3.00 Euro. Bitte überarbeiten!
-- 109.104.32.1 14:11, 17. Feb. 2011 (CET)
- Hi 109.104.32.1, mir ist dasselbe passiert. Mir wurden auch 3€/Transaktion für die Benachrichtung über geplatzte Lastschriften berechnet. Und bei mir sind gleich mehrere Lastschriften geplatzt, weil mir gleichzeitig jemand seine Schulden nicht bezahlt hat und mir plötzlich der Dispo gekürzt wurde. (Keine Sorge, inzwischen benutze ich wieder den Schwarzen Stift für meinen Haushalt, aber das mit den Rücklastschriftgebühren war schon ärgerlich.) Und bei mir haben die sich auch auf eine Gesetzesänderung berufen. -- 62.156.57.76 10:58, 27. Dez. 2011 (CET)
Ablösung durch das SEPA-Verfahren
Insgesamt ist dieser Artikel bald nur noch für die historische Archivierung, jedoch nicht mehr anwendbar.
Ab dem 2. November 2009 wird das neue SEPA-LASTSCHRIFTVERFAHREN eingeführt
Quelle: Offizielle Information --JARU Ansprache Bewertung 00:56, 14. Okt. 2009 (CEST)
- mal ganz langsam mit den Pferden, das ganze SEPA-Verfahren ist eine ziemlich schwere Geburt, und die Umsetzung für den inländischen Zahlungsverkehr wird noch etwas dauern. -- Wmeinhart 01:18, 14. Okt. 2009 (CEST)
- Die Übergangsphase, in der beide Systeme (alt und neu) paralell laufen, soll vorraussichtlich Ende 2013 - Anfang 2014 enden. Die Angaben schwanken da zwischen November 2013 und Februar 2014. (Bei den Überweisungen ist vorraussichtlich schon ein Jahr vorher Schluss.) GAnz fest sind diese Termine jedoch noch nicht. Sie sind noch nicht einmal offiziell genau festgeklopft und hier in Deutschland sehe ich das ganze darauf hinauslaufen, dass unser Deutsches Lastschriftsystem eine Laufzeitverlängerung kriegt. Und zwar aus zwei Gründen: a) weil die Wirtschaft mit der Umstellung trödelt (was die Banken mit Schuld sind, weil sie die Umstellung nicht vorantreiben) und b) weil in Deutschland immer noch keine Übergangsregelung zur Weiterverwendung bestehender Einzugsermächtigungen bestehen (dies hat der Gesetzgeber verschlafen) und c) mag die Wirtschaft das neue System einfach nicht, weil es komplizierter ist. Ich meine, was will die Wirtschaft mit einem Lastschriftsystem, wo man SCHRIFTLICHE Einzugsermächtigungen einscannen und durch das Internet (E-Mandat funzt ja noch nicht) schicken muss, wenn das alte System diese Macke nicht hat. -- 62.156.57.76 11:16, 27. Dez. 2011 (CET)
"üblich" und "unüblich"
Hier stehen Hinweise, wo Lastschriften "üblich" oder "unüblich" sind. Was soll das? Es ist keine Quelle angegeben. Gehört das wirklich ins Kapitel "SEPA" oder gilt das für die Lastschrift allgemein? -- RalphCG 14:33, 18. Mai 2011 (CEST)
- SEPA ist in Deutschland leider bisher unüblich, und die SEPA-Lastschrift ist bisher quasi gänzlich unbekannt. Die Überweisungen laufen zu 90% noch über die Legacy-Systeme. Bei der Lastschrift sieht es so aus, dass ich erst einmal in meinem Leben auf einen Vordruck für eine SEPA-Lastschrift gestoßen bin, wobei der wohl auch nur für ein Kombimandat war, sodass die Abbuchung hier bis auf weiteres auch nur per Legacy-System erfolgt wäre. Kurz: SEPA-Lastschriften sind bisher unüblich, und der Abschnitt bezieht sich entweder auf die Legacy-Lastschrift oder auf Lastschriften allgemein, nicht aber speziell auf SEPA. Er bezieht sich außerdem nur auf Deutschland, denke ich mal. -- 62.156.57.76 11:16, 27. Dez. 2011 (CET)
- Beide Vertragspartner müssen der Aufhebung schriftlich zustimmen (Kopie der Vereinbarung)
Das kann ja wohl so nicht stimmen! Ein Gauner und Trickser der ein per Lastschrift ein Konto leer-plündert, müsste demnach gnädigst z u s t i m m e n das in Zukunft zu unterlassen???? Das kann ja wohl nicht ernst gemeint sein! (nicht signierter Beitrag von 82.113.121.107 (Diskussion) 16:32, 18. Jan. 2012 (CET))
Lastschriftrückgabe
Müsste es statt Bei dem angegebenen Konto handelt es sich um ein Sparkonto. nicht Bei dem angegebenen Konto handelt es sich um ein nicht für den Zahlungsverkehr zugelassenens Konto heißen. Schließlich gibt es ja auch noch andere Konten, wie z. B. Darlehen, Avale etc. --Brochhau 13:25, 24. Jan. 2012 (CET)
Abschnitt Rechtsfragen
Im Artikel Lastschrift ist die Rede von Bringschuld, im Artikel Einzugsermächtigung ist die Rede von Schickschuld. Da Bringschuld und Schickschuld im Abschnitt »Siehe auch« jeweils auf den anderen verweisen, handelt es sich anscheinend um zu unterscheidende Rechtsbegriffe. Kann da jemand Erhellung bringen und den einen bzw. anderen Artikel entsprechend korrigieren. Bitte die Diskussion:Einzugsermächtigung#Abschnitt_Rechtsfragen beachten. --Bodo Thiesen (Diskussion) 01:37, 26. Mär. 2012 (CEST)
BITKOM Forderungskatalog
BITKOM Forderungskatalog - ich verstehe nicht, was der BITKOM Forderungskatalog in diesem Artikel für eine Aussage haben soll - dieser stellt Forderungen eines Interessensverbandes in nahezu jeden Artikel bei WIKIPEDIA, der mit SEPA zu tun hat. Er liefert zum eigentlichen Lemma keine Aussage, sondern ist vielmehr geschickte Werbung für die BITKOM und einen Zahlungsplattformanbieter.
Ich schlage vor, diesen Verweis zugunsten einer höheren Sachlichkeit zu entfernen. Die SEPA Regularien sind objektiv nur in den EPC Rulebooks zu erhalten, der BITKOM Forderungskatalog hat für das Verfahren - wie es ist - keinerlei Relevanz. (nicht signierter Beitrag von JMiddle (Diskussion | Beiträge) 13:52, 17. Okt. 2012 (CEST))
Abschnitt SEPA Lastschrift
Der Abschnitt zur Lastschrift#SEPA-Lastschrift ist so ziemlich wortwörtlich von der zitierten Seite [1] der Bitkom übernommen. Das sollte definitiv nicht so sein. – 141.84.69.20 13:06, 9. Nov. 2012 (CET)
Lastschriftrückgabe
Seit bereits über 6 Monaten sind es keine sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlussesab mehr sondern 8 Wochen ab Zeitpunkt der Kontobelastung. (nicht signierter Beitrag von 94.219.191.231 (Diskussion) 18:34, 24. Jan. 2013 (CET))
Deutschlandlastig
Es gibt zwar einen Abschnitt zu Deutschland, dennoch ist auch der übrige Artikel (z.B. Rechtsvorschriften, Aktenzeichen etc.) ziemlich deutschlandbezogen gehalten. Wenn man das alles unten in den D-Abschnitt reinpacken würde, wäre mindestens noch für den allgemeinen Teil der Lückenhaft-Baustein fällig. Vielleicht lässt sich aber manches davon allgemeiner formulieren, die Rechtsvorschriften sind ja im internationalen Vergleich sicherlich ähnlich. --H7 (Diskussion) 11:01, 27. Feb. 2014 (CET)
Zahlungsverzug (Rechtliches)
Es wäre noch sinnvoll zu erwähnen, inwieweit der Gläubiger von der vereinbarten Lastschrift abweichen und eine andere Zahlungsweise verlangen kann, und ob ein Schuldner hierdurch trotz erteilter Einzugsermächtigung in Zahlungsverzug kommen kann. (nicht signierter Beitrag von 178.8.254.254 (Diskussion) 13:07, 7. Jul 2015 (CEST))
Bankeinzug
Ist B. haargenau das gleiche wie eine Lastschrift? Wenn ja, sollte er vielleicht im Artikel einmal erwähnt werden. 134.106.199.23
- Erledigt. Ich denke auch, die Wörter sind synonym. Falls ich mich irre, bitte korrigieren! --Neitram ✉ 14:03, 24. Jun. 2016 (CEST)
Widerruf eines SEPA-Lastschrift-Mandats
Es fehlen im Artikel, glaube ich, noch Infos zum Thema "Widerruf eines (wiederkehrenden) SEPA-Lastschrift-Mandats". Der Abschnitt Lastschrift#Widerruf klingt für mich mehr nach "Widerruf nach erfolgter Abbuchung" (Storno) als nach Widerruf eines bereits erteilten SEPA-Mandats vor der (nächsten) Abbuchung. --Neitram ✉ 14:00, 24. Jun. 2016 (CEST)