Diskussion:Lex Romana Curiensis

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Ichigonokonoha in Abschnitt Fragment

Fragment

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Aus dem Repertorium Geschichtsquellen geht eindeutig hervor, daß das Fragment im Kapitelsarchiv von Sant'Ambrogio in Mailand liegt, worauf schon Giovanni Mercati hingewiesen hat, während in der Ambrosiana (O 55 sup.) nur die cap. XXIII, 25.26 in einer Ludwig II. zugeschriebenen Sammlung enthalten sind. --Enzian44 (Diskussion) 20:16, 4. Okt. 2023 (CEST)Beantworten

Da ich zur Ablegung nichts geschrieben habe, bitte ich @Ichigonokonoha seine Angaben zu begründen, bzw. die Angelegenheit richtig zu stellen. Enzian44 zur Kenntnis für Eingriffe. Danke. --Stephan Klage (Diskussion) 20:30, 4. Okt. 2023 (CEST)Beantworten
"4) bruchstückweise im Fragment A 220 der Bibl.
Ambrosiana in Mailand." - so steht es im Handwörterbuch. Das Handwörterbuch spricht nur von drei Handschriften und einem Fragment. --Ichigonokonoha (Diskussion) 20:36, 4. Okt. 2023 (CEST)Beantworten
Gut, das lässt sich aus der von mir beigefügten Quelle BAdW erschließen, hatte sie aber draußen gelassen, weil ich sie nicht geprüft habe. Enzian44 kommt aus der mittelalterlichen Wissenschaft und bezweifelt die Richtigkeit. Wir warten seine Antwort ab, ggf. sollte sie eliminiert werden. --Stephan Klage (Diskussion) 20:44, 4. Okt. 2023 (CEST)Beantworten
Daß im Handwörterbuch die faschen Angaben von Meyer-Marthaler stehen, ist ja nicht verwunderlich, aber sowohl das Repertorium wie die Kölner Datenbank Bibliotheca legum sind da eindeutig. Vielleicht sollte man auch hinzufügen, daß die heute in Leipzig liegende Handschrift auch als Codex Utinensis bezeichnet wird, weil er früher in Udine im Besitz des Kapitels war. Man. sollte auch Hänel auf die Finger sehen, heutzutage ist Raubkunst ja ein interessanter Ansatz. Sicher in seinem Besitz ist der Codex aber erst nach seiner Edition. --Enzian44 (Diskussion) 01:17, 5. Okt. 2023 (CEST)Beantworten
Vielen Dank für die Antwort. Würdest Du selbst die Korrektur vornehmen? Wäre erfreulich. VG --Stephan Klage (Diskussion) 08:24, 5. Okt. 2023 (CEST)Beantworten
Nun, erst einmal könnten ja auch Repertorium und Biblioteca legum falsch sein, genauso wie der Beleg von Stephan Klage sogar beide Mailänder Bibliotheken als Fundorte eines Fragmentes nennt. Man sollte eher darstellen, dass es über das Fragment unterschiedliche Angaben gibt. Das Handwörterbuch ist ja auch das aktuelle Nachschlagewerk zur deutschen Rechtsgeschichte. Seine Angaben sollten nicht einfach gestrichen werden, sondern wenn in Relation zu anderen Belegen gesetzt werden. --Ichigonokonoha (Diskussion) 08:38, 5. Okt. 2023 (CEST)Beantworten
A 220 inf. enthält nicht diesen juristischen Text, sondern Josephus Flavius und auf fol. 57r das Fragment eines fränkischen Capitulare, ebenfalls von Patetta 1894 ediert. --Enzian44 (Diskussion) 15:18, 5. Okt. 2023 (CEST)Beantworten
Und zu O 55 sup. könnte man Mordeks Bibliotheca Capitularium konsultieren. --Enzian44 (Diskussion) 15:54, 5. Okt. 2023 (CEST)Beantworten
Dann sollte man die beiden Angaben in Relation setzen, also angeben, was das RW sagt und dann die Angaben in den anderen Werken beschreiben. --Ichigonokonoha (Diskussion) 19:03, 5. Okt. 2023 (CEST)Beantworten
Die Kataloge der Ambrosiana sind online zugänglich (A 220 inf.) und die Bibliothek weiß mit Sicherheit besser über den Inhalt ihrer Handschriften Bescheid als das RW. Daher müßte man darauf hinweisen, daß die Angabe A 220 inf. im RW falsch ist. --Enzian44 (Diskussion) 11:44, 6. Okt. 2023 (CEST)Beantworten
Danke für den Link. Ja, man sollte darauf hinweisen, dass das Fragment im RW falsch angegeben ist. Aber wie ich gerade in der Biblioteca legum sehe, beziehen sich ja auch andere Forscher auf die Angaben Meyer-Marthaler, daher sollte man diese Angabe nicht löschen, sondern die Korrektur daneben stellen. --Ichigonokonoha (Diskussion) 12:53, 6. Okt. 2023 (CEST)Beantworten