Moin,

kat finde ich OWL statt Lippe besser, da es übergreifende Bedeutung hat. Gruß --Aeggy 14:59, 23. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Stimmt wohl. Machahn 16:55, 23. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Gesetz über die Vereinigung des Landes Lippe mit dem Land Nordrhein-Westfalen

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Das entsprechende Gesetzt ist jetzt hier zu finden: [1] Nur finde ich leider nicht, was genau da mit der bisherigen Referenz gemeint sein sollte, von daher nehme ich sie mal raus, da der Link defekt ist! --.Alagos 23:58, 25. Jan. 2012 (CET)Beantworten

In der Präambel des Gesetzes wird auf die Vereinbarungen, die zwischen den Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen und von Lippe getroffen worden sind, verwiesen. Das sind die Punktationen. Ich baue den korrekten Link wieder ein und schreibe, dass es um die Präambel geht. Viele Grüße, --Joe-Tomato 16:22, 26. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Beitritt - Eingliederung - Angliederung - Aufnahme - Anschluss - Übernahme?

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Da gerade das Wording geändert wurde: Gibt es eigentlich Belege für die Wortwahl? Das verlinkte Rechtsgutachten von Giese spricht von "Anschluss" und von "An- und Eingliederung", das verlinkte Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Landtages spricht von "Aufnahme" und "Eingliederung" und die Punktationen von "Aufnahme", "Übernahme" und "Eingliederung". Grüße, --Joe-Tomato 20:38, 31. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Hallo Joe-Tomato, der vorher verwandt Begriff Beitritt war jedenfalls falsch, weil von Freiwilligkeit Lippes nicht die Rede sein kann. Lippe wurde großzügigerweise vor die Wahl gestellt, zu sagen, wohin es eingegliedert werden will. Ein Beitritt hätte die Souveränität Lippes vorausgesetzt. Lippe unterstand aber britischer Besatzung. Lippe wurde eingegliedert, weil eine besatzungsrechtliche Militärverordnung über Lippe verfügte, dass es Teil von NRW wird (siehe Text der Bekanntmachung der Verordnung Nr. 77). Der rechtlich Handelnde (Subjekt) ist dabei die Besatzungsmacht, NRW und Lippe sind die Objekte des Rechtsakts. Die Punktationen sind eine (möglicherweise noch heute rechtsverbindliche) Vereinbarung zwischen den Staaten Lippe und NRW darüber, was nach der besatzungsrechtlichen Verordnung der Eingliederung geschehen soll. Auch dort wird zutreffend von Eingliederung gesprochen. Vielleicht sind auch die Begriffe Anschluss, Angliederung, Aufnahme oder Übernahme noch vertretbar, um den rechtlichen Sachverhalt zu kennzeichnen. Der zuvor im Artikel verwandte Begriff Beitritt war jedenfalls mangels einer Souveränität Lippes unrichtig. Salopp formuliert könnte man sagen: Lippe wurde beigetreten, es trat aber nicht bei. Gruß--Tfjt 21:35, 31. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Lippe und NRW hatten eine Wahl: Lippe konnte zwischen Nds und NRW wählen und NRW konnte die Konzessionen wählen, die es Lippe gegenüber machte. Lippe hatte zwei Alternativen, aber zwischen diesen konnte es sich frei entscheiden. Beide Landesregierungen haben durch die Ausübung dieser Wahlmöglichkeiten gehandelt und waren nicht bloß Objekte. Ob diese Handlungen Rechtscharakter hatten, scheint fraglich, ist aber nicht ausgeschlossen. Der Rechtscharakter eines Staatsvertrages für die Punktationen und damit eine verbindlichere Einigungsvereinbarung hätte durch entsprechende Beschlüsse der Landtage hergestellt werden können. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Befugnis der Länder aus der Militärverordnung Nr. 57 vom 1. Dezember 1946 hergeleitet (siehe Gutachten beim Landtag, Seite 9). In der Ausübung des Wahlrechtes waren die beiden Länder also souverän, genauso wie sie es bei der Wahl der Mittel waren (politische Vereinbarung vs. Staatsvertrag). Falls das Wort Beitritt die Souveränität des Beitretenden voraussetzt, wäre es in diesem Fall also durchaus angebracht. Viele Grüße, --Joe-Tomato 22:18, 31. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Der parlamentarische Beratungs- und Gutachterdienst des Landtags NRW hat in seiner Information 13/0719 vom 23. März 2003 (Link siehe Artikel) die Lippischen Punktationen und die Vorgänge um die Eingliederung Lippes rechtlich recht umfassend untersucht. Er kommt darin zum Ergebnis (S. 13), dass die Lippischen Punktationen grundsätzlich nur Vorvereinbarungen und keinen Staatsvertrag darstellen. Daher besitzen sie auch keine juristische Bindungswirkung. Als politische Absichtserklärungen entfalten sie allein eine "politische" Bindungswirkung. Ein staatsrechtlicher Sonderstatus ist dem Land Lippe dadurch nicht eingeräumt worden. In seiner Untersuchung bezieht sich der Beratungs- und Gutachterdienst auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs NRW vom 23. Januar 1954 und auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 1955. Die Eingliederung des Landes Lippe trat mit der Militärverordnung Nr. 77 der Militärregierung in Kraft. Diese beruht auf Besatzungsrecht. Lippe und NRW waren seinerzeit Staaten, deren Handlungsrahmen sich aus der Militärverordnung Nr. 57 vom 1. Dezember 1946 ergab. Jedenfalls bestand keine umfassende Souveränität der Länder. Aus dem großzügigerweise eingeräumten Recht der Wahl eines Übernahmelandes kann nun wirklich nicht geschlossen werden, dass Lippe Souveränität genoss. Selbst die 1949 gegründete Bundesrepublik erlangte erst 1955 (einen Großteil der) Souveränität, als das Besatzungsstatut förmlich aufgehoben wurde. In der Militärverordnung Nr. 77 drückt sich klar aus, dass über Lippe und NRW verfügt wird; souverän Handelnde waren die Länder Lippe und NRW dabei gerade nicht, sondern Behandelte. Verordnungsgeber war allein die Militärregierung kraft Besatzungsrecht. Von einem Beitritt Lippes kann daher zutreffend nicht gesprochen werden, sondern von einer Eingliederung durch Militärverordnung. Gruß--Tfjt 20:08, 1. Feb. 2012 (CET)Beantworten