Diskussion:Lockvogelangebot
Hallo, ich stelle hier einfach mal die These in den Raum, dass die bisherige Definition des Artikels komplett fehlt schlägt. Zumindest würde ich das, was hier beschrieben ist, als Phantomangebot bezeichnen. Ein Lockvogelangebot ist ein Angebot, welches ein anderes Produkt dadurch im Absatz fördert, indem es die gleiche oder weniger Leistung für mehr Geld anbietet. Entsprechend entscheidet sich der Konsument dann für das Produkt, welches beworben werden soll. Es handelt sich dabei um einen Attraktionseffekt.
Leider habe ich diese ganzen Informationen bisher nur in meinem Marketing-Skript (Vorlesung Marketingmanagement und -strategie an der TU Kaiserslautern), sobald ich eine zitierfähige Quelle finde, nehme ich mich das Sache selbst an. Vielleicht kann sich bis dahin jemand anders danach umsehen.
Viele Grüße, Bigg(g)er
Hallo, ich kann mich meinem Vorredner nur anschließen.
Unter Lockvogelangebot verstehe ich auch Angebote, bei denen Kosten nicht genannt oder erst nach dem Eingehen eines Vertrages genannt werden, wie es häufig bei Flirtcommunityseiten, Funseiten oder sogenannten "Hausaufgaben-Seiten" ist, wo Dienstleistungen angeboten werden und Kosten z.B. erst nach einer Registrierung ersichtlich sind, man jedoch mit der Registrierung sich bereits mit allem einverstanden hat und meistens ein Abonnement (z.B. für 1 Jahr) eingegangen ist.
Auch solche Methoden sind wettbewerbswidrig.
Außerdem sollte man erwähnen oder zumindest Links angeben, wie man sich davor schützen kann bzw. wenn man auf ein solches Angebot hereingefallen ist wie man sich dagegen wehren kann (Verbraucherzentrale, ungültiger Vertrag etc.).
Grüße
Definition
BearbeitenDie Definition sollte ganz klar sagen, dass es sich hierbei um Betrug handelt. "Werbemaßnahme" ist ein Euphemismus. (nicht signierter Beitrag von 2A02:908:1066:9B40:7D6D:9FD7:77B1:3956 (Diskussion) 14:18, 22. Jan. 2020 (CET))
Ausreichende Bevorratung
BearbeitenDer einschlägige § 5 Abs. 5 ist am 22.12.2008 ersatzlos flöten gegangen. Ich hab erstmal die zwei Tage Frist aus dem Artikel entfernt. Es wäre aber gut, wenn sich ein juristisch versierterer Kollege des restlichen Artikels annähme; die ganze Definition fußt in ihrer jetzigen Gestalt ja noch sehr auf dieser weggefallenen Passage. Jetzt könnte man allenfalls noch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 (Täuschung über Verfügbarkeit) und § 5 Abs. 4 (Preisherabsetzung für unangemessen kurze Zeit) was konstruieren. -- Froth82 21:33, 25. Jan. 2010 (CET)
Das Was hier als LockVOGELangebot betitelt wurde, definiert den klassischen Fall eines Lockangebots gemäß Nr. 5 des UWG Anhangs. Ein LockVOGELangebot ist dagegen ein Angebot, dass unterm Einstandspreis angeboten wird und tatsächlich und in ausreichender Menge existiert, beim Verbraucher jedoch den falschen Eindruck erweckt, das ganze Angebot im (sonst überteuerten) Geschäft sei günstiger als woanders. (nicht signierter Beitrag von 194.94.133.4 (Diskussion 19:25, 15. Jun. 2010 (CEST))
- Ich denke, ein solches Angebot (gleich, ob mit oder ohne Vogel) ist erst einmal ganz neutral ein Angebot, um den Kunden in den Laden zu locken. Das kann ein echtes Schnäppchen sein (um den Laden oder das Produkt bekannt zu machen bzw. damit der Kunde nicht bei der Konkurrenz kauft), es kann aber auch einen Haken haben - fehlende Verfügbarkeit, versteckte Kosten oder auch ein Produkt, dass schlicht Mist ist. Letzteres kann durchaus offensichtlich sein, um so den Kunden zu dem viel teureren Produkt daneben zu bewegen. Den Schrott nehmen einem die Pfennigfuchser dann schon ab ;) TheK? 02:23, 28. Sep. 2016 (CEST)
Definition
BearbeitenWie kann es hier eine genaue Definition geben und rechtliche Konsequenzen haben? Die genaue Nachfrage kann man doch nicht bestimmen und es ist doch nicht die Schuld des Supermarkts, wenn ein Produkt überraschend viele Abnehmer findet. --Explosivo (Diskussion) 03:32, 1. Nov. 2014 (CET)
- Wenn, so wie wieder heute im Aldi nach einer Stunde alle Schuhe in allen Größen in allen Märkten einer Region ausverkauft sind, dann muss man davon ausgehen, dass einer der größten Einzelhändler Deutschlands davon nicht überrascht ist, weil die seit Jahrzehnten am Markt sind und ziemlich genau wissen, wie groß welche Nachfrage nach welchem Produkt ist, um selbst bei kleinsten Margen einen dicken Jahresüberschuss einzustreichen. Wenn die das nicht exakt wüssten, wären die schon längst pleite. Dass die bei Aktionsware regelmäßig um eine Größenordnung zu wenig Angebot haben und es sich bei solchen Angeboten um Lockvogelangebote handelt, ist sogar mir klar, ich wusste das sogar vorher und ich habe mit der branche nicht mal was zu tun. Der Punkt ist, es interessiert sie nicht. Diese "Urteile", die die Verbraucherschützer gegen Aldi gewonnen haben, hängen dort vermutlich in der Toilette als Klopapierersatz. Die machen das so seit Jahrzehnten und die machen einfach so weiter, solange das keine ernsthaften Konsequenzen, außer ein "du, du" für sie hat. --94.218.221.59 22:15, 1. Feb. 2021 (CET)
Habe mal gehört,
Bearbeitendass in Deutschland nur ein Teil der Waren vom Preis durchgestrichen sein darf und mit einem "roten" Preis versehen sein darf. In Teppichgeschäften von Türken und Persern hier sind alle Produkte mit dem Preis herabgesetzt. Ist das eigentlich erlaubt? Wer weiß Bescheid? Danke. --Hopman44 (Diskussion) 12:06, 23. Aug. 2023 (CEST)