Diskussion:Mündelgeld
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BearbeitenArtikel muss ausgebaut werden! --Patrick.trettenbrein 22:04, 16. Apr 2005 (CEST)
Gibt es nicht auch Aktieninvestmentfonds, die bei einer bestimmten Mindestlaufzeit als mündelsicher gelten? Wo findet sich eigentlich die gesetzliche Grundlage zu diesem Thema? Besteht eine Liste des Gesetzgebers, in der mündelsichere Anlagen aufgeführt werden? --Gast, 13:42, Feb. 2006
Habe den Link http://www.kanam-grund.de/index.php?id=248 gelöscht - hatte mit dem Artikel des Themas nichts (mehr) zu tun gehabt. Jakob (nicht signierter Beitrag von 189.203.137.166 (Diskussion) 08:11, 7. Mär. 2012 (CET))
Promlem des Begriffs "mündelsicher" - keine Allgemeingültigkeit für die "unregelmäßige" Anlage von Mündelgeld
BearbeitenMeines Erachtens ist das mit dem Begriff "mündelsicher" so einfach nicht:
Der Begriff „Mündelgeld“ wird in § 1806 BGB bezeichnet, als das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld. Das Mündelgeld ist verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist.
In den §§ 1807 und 1811 BGB ist die Anlegung des Mündelgeldes geregelt. Hier werden zwei Anlegungsarten unterschieden. Zum einen die „Regelmäßige Anlegung“ in § 1807 und die „Andersartige Anlegung“ in § 1811.
Die Fassung des § 1807 beruht auf das 2. Gesetz über Mündelsicherheit vom 23.03.1931. Nach „Das kleine Börsen-Lexikon“ von Büschgen (Stuttgart, 19. Auflage) werden im BGB eine Reihe von Anlagearten genannt, in denen Mündelgeld angelegt werden darf, um den Vormund und das Vormundschaftsgericht im Einzelfall der Nachprüfungspflicht zu entheben, ob die Sicherheit der Geldanlage gewährleistet ist. In der Literatur werden gerne die in § 1807 genannten Anlageformen als „mündelsicher“ bezeichnet, obwohl der Gesetzgeber den Begriff „mündelsicher“ im Gesetzestext nicht verwandt hat. Ein Grund dafür, daß bestimmte und heutige gebräuchliche Formen der Geldanlage dort nicht genannt sind, wird der Entstehungszeitpunkt des Gesetzestextes (1931) sein. Zu diesem Zeitpunkt gab es z.B. noch keine Investmentfonds.
Nach § 1811 kann das Vormundschaftsgericht eine andere Anlegung als die „Regelmäßige Anlegung“ gestatten, sofern diese nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Nach Palandt (München, 52. Auflage) sind Voraussetzung der Genehmigung - das Vorliegen eines besonderen Falles sowie - ,daß die beabsichtigte Geldanlage gegenüber der weiterhin regelmäßig in Betracht kommenden mündelsicheren Anlage klar erkennbare wirtschaftliche Vorteile bietet.
Der Bundesverband Deutscher Investment- und Vermögensverwaltungs-Gesellschaften e.V. sammelt die ihm bekannten gerichtlichen Genehmigungen der Anlage von Mündelgeld in Anteilen deutscher Investmentfonds. Die Liste der Investmentfonds finden Sie unter: www.bvi.de/cSEKM-4N2KZD.html. Die Einzelfallentscheidung, ob ein Fonds mündelsicher im Sinne des BGB ist, obliegt dem jeweiligen Vormundschaftsgericht, das sich bei seiner Entscheidungsfindung an bereits vorliegenden gerichtlichen Genehmigungen orientieren wird. Auf der Internetseite des BVI sind auch Verweise zu den jeweiligen Gerichtsurteilen angegeben.
Beispielsweise: Schlesw.Holst. OLG, Beschluss vom 3. 11. 1999 2 W 154/99, FGPrax 2000, 23 = Rpfleger 2000, 112 = FamRZ 2001, 50 (Ls): „Leitsatz:
1. Bei größerem Vermögen sind für längerfristige Anlagen von Geld auch Renten und Aktienfonds in Betracht zu ziehen 2. Bei Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit einer Anlageform muss ggf. ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
... Nach § 18 11 BGB ist darüber zu entscheiden, ob die gewählte Art der Anlegung u. a. den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwider läuft. Nur wenn das der Fall ist, sollte die Erlaubnis verweigert werden. Mit den in beiden Beschlüssen dargestellten undifferenzierten Argumenten zum "Risiko der Kursschwankungen" bei "lnvestmentpapieren (ebenso Aktien)", zu "Schwankungen des Geld und Rentenmarktes" lässt sich die Voraussetzung für eine Verweigerung der Genehmigung nicht nachvollziehbar feststellen. (...) Schon der vom LG selbst zitierten Kommentierung von Diederichsen (Palandt,
Rn. 2 zu § 1811 BGB) ist zu entnehmen, dass in der Beurteilung von "Aktien und Investmentpapieren" ("marktgängigen Standardpapieren") auf ihre Eignung für eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung unter Umständen Unterschiede zu machen sind, je nach dem, ob es sich um kurz oder langfristige Anlagen handelt. Nach dem Konzept des Bet. vom 12. 1. 1998 sollte es sich bei den bisher nicht genehmigten Anlagen um eher langfristige Anlagen handeln, die erst nach Verbrauch der genehmigten Anlagen zur Finanzierung des Heimaufenthaltes herangezogen werden sollten. Bereits 1963 findet sich das überzeugende Plädoyer für eine Anlage von Geld z. B. in Aktienfonds (Münchmeyer, Investmentanteile mündelsicher?, DRiZ 1963. 229). Bei Vermögen im vorliegenden Umfang bietet sich eine Streuung über unterschiedliche Anlagearten, wie sie der Bet. bisher schon vorgenommen hat (und wie der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen sie am Ende der weiteren Beschwerde für weiter verhandelbar erklärt) geradezu an (Staudinger/Engler, 13. Aufl., 1999, Rn. 19 zu § 1811; Müko/Schwab, 3. Aufl., 1992, Rn. 9 zu § 1811). Gänzlich fehlt in den ablehnenden Entscheidungen auch eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass ein Teil der streitigen Anlegung in einem Rentenfonds besteht (140 000, DM INRENTA), dessen Sicherheit allgemein nicht angezweifelt und dessen Wahl bei einer anderen Gesellschaft bei den ersten 155 000, DM vom AG H. auch ohne Bedenken genehmigt worden ist.“
'Eine abschließende Aufzählung von Anlagenformen, die nach dem BGB zur Anlage von Mündelgeld geeignet sind, ist daher nicht möglich. Vielmehr ist die Betrachtung des Einzelfalls erforderlich unter Einbeziehung des Verwendungszweckes, des Anlagehorizontes und des Umfanges der Geldanlage. --JoMey 19:56, 10. Dez. 2007 (CET)--JoMey 20:04, 10. Dez. 2007 (CET)
wanted: wie war es früher (z.B. Kaiserreich, Weimarer Rep., NS-Zeit) ?
Bearbeitenbislang gibt es leider keinen Abschnitt Geschichte. --Neun-x (Diskussion) 21:08, 2. Jul. 2018 (CEST)