Diskussion:Münzgesetz (Deutschland)
Urban legend?
BearbeitenParagraph 3, Absatz 1 des MünzG lautet wörtlich "(1) Niemand ist verpflichtet, deutsche Euro-Gedenkmünzen im Betrag von mehr als 200 Euro bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen. Erfolgt eine einzelne Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesamtbetrag 200 Euro unterschreitet."
Daraus schließe ich, dass nur bei gemischten Zahlungen mit Gedenkmünzen und normalen Euromünzen die Grenze von 50 Münzen pro Zahlung gilt. Wie kommt der Artikel also zu der Aussage, es würde für jegliche Zahlung gelten (was übrigens auch die allgemeine Meinung zu sein scheint, die sich aus dem Gesetzestext für mich aber nicht ergibt) -- 85.216.85.209 11:14, 3. Jun. 2009 (CEST)
Das Münzgesetz vom 21. Dezember 1999 (MünzG 2002) ergänzt die Verordnung (EG) Nr. 974/98. Laut Art. 11 dieser Verordnung ist niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen. Die Grenze ergibt sich also nicht aus dem Münzgesetz selbst, sondern aus der gen. Verordnung. Quelle: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1998:139:0001:0005:DE:PDF
-- 79.219.228.85 17:07, 3. Jun. 2009 (CEST)
=> dann muesste es heissen "So müssen laut dieser Verordnung ... " , sonst ist es irrefuehrnd; aus dem Muenzgesetz kann man diese Schlussfolgerung nicht ziehen. (nicht signierter Beitrag von 130.149.156.29 (Diskussion) 03:06, 23. Okt. 2010 (CEST))
Sprache
Bearbeiten"So müssen laut dieses Gesetzes bis zu 50 Euro-Münzen in einer Zahlung akzeptiert werden." Dieser Satz stimmt zwar grammatikalisch, aber klingt ziemlich lackiert. Ich persönlich würde eher sagen "laut diesem Gesetzt". Der Dativ verdrängt den Genitiv ja immer mehr. --Gorgeous188 22:40, 9. Jul. 2009 (CEST)