Kritiken

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Ich finde es etwas seltsam, dass es im Abschnitt "Kritiken" zunächst heisst, die Kritik habe enttäuscht auf den Film reagiert, darauf dann jedoch als konkrete Beispiele nur zwei gänzlich lobend ausfallende Zitate folgen. Was die Kritik am Film eigentlich enttäuscht hat und warum der Film als künstlerischer Misserfolg angesehen wurde, wie es im Abschnitt "Produktionsnotizen" heisst, bleibt so unklar. Gestumblindi 00:27, 22. Dez. 2015 (CET)Beantworten

@Gestumblindi: Ich teile Deinen Einwand. Schließlich habe ich gestern Lindtbergs Film gesehen, obwohl mich der Wikipedia-Artikel davor abgeschreckt hat. Alles in allem ist der Film ein gelungenes Werk: Gekonnte Regie und gute Schauspieler. Beim Erscheinen des Filmes hat sich das deutsche und österreichische Publikum - vermutlich - vor allem am Umstand gestoßen, dass die Bewohner einer Schweizer Irrenanstalt als Menschen gezeigt werden, was dem deutschen und österreichischen Publikum aufgrund seiner jüngsten Mitvergangenheit (NS-Erziehung, Rassenwahn, Euthanasie, „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ (GzVeN) etc.) völlig gegen den Strich ging. Nein, Leopold Lindtbergs Film „Matto regiert“ ist besonders sehenswert. --Popmuseum (Diskussion) 10:22, 3. Feb. 2021 (CET)Beantworten
Jetzt (Februar 2021) in der 3-Sat-Mediathek: Der Film ist unter folgendem Link ("Matto regiert. Derzeit in der 3sat-Mediathek") noch ein paar Tage in der 3sat-Mediathek zu sehen. Vielleicht mag sich jemand, der diese Zeilen rechtzeitig liest, seine eigenen Eindrücke davon machen und den Artikel und die hilflos formulierte Inhaltsangabe auf Vorderfrau bringen. --Popmuseum (Diskussion) 13:37, 3. Feb. 2021 (CET)Beantworten

Erklärungsbedarf für Bedeutung des BRD-Verleihtitels " § 51 – Seelenarzt Dr. Laduner"

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Im Artikel sollte unbedingt die Bedeutung des im seltsamen BRD-Verleihtitels erwähnten "§ 51" erklärt werden. Denn auf welches Gesetz bezieht sich der "§ 51" und was wird darin geregelt? --Popmuseum (Diskussion) 10:34, 3. Feb. 2021 (CET)Beantworten

@Popmuseum: Ihre Frage ist berechtigt. Der deutsche Verleihtitel bezieht sich ungeachtet des schweizerischen Schauplatzes auf die damals noch geltende Fassung des § 51 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB). Dessen Absatz 1 lautete: „Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Täter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand, durch welchen seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.“ Der Ausdruck "Paragraph 51" war in Deutschland auch bei juristischen Laien noch bis in die 1970er Jahre als Synonym für Unzurechnungsfähigkeit durchaus gebräuchlich. Der deutsche Verleih konnte also darauf hoffen, dass man den Titel in Deutschland verstand. Durch das 2. Strafrechtsreformgesetz, das 1975 in Kraft trat, wurde der § 51 StGB durch zwei neue Paragraphen - die §§ 20 und 21 StGB - in modernerer Formulierung ersetzt. Der heutige § 51 StGB hat mit der früheren Fassung nichts mehr zu tun. Nachzulesen ist das alles z.B. im Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, unter § 20 Randnummern 6 und 7 (Autor: Streng). Die fachlich korrekte Zitierweise dieser Fundstelle würde lauten: "Streng in: MüKoStGB § 20 Rn. 6 f.". --Steuermann61 (Diskussion) 16:41, 23. Feb. 2021 (CET)Beantworten

Erklärungsbedarf für Biennale

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Wenn der Artikel erwähnt, dass Lindtbergs Film "1947 auf der Biennale sogar ausgepfiffen" wurde, wäre es angebracht, darzulegen welche "Biennale" gemeint ist. Bitte um Präzisierung. Danke! --Popmuseum (Diskussion) 11:32, 3. Feb. 2021 (CET)Beantworten