Die Aussage, bei Mediendiensten stehe "ein redaktionell gestalteter Inhalt, der zur Meinungsbildung beiträgt im Vordergrund." ist zu bestreiten. Vielmehr ist die publizistische Wirkung ein Kriterium für Rundfunk, den es vom Mediendienst abzugrenzen gilt. Im MdStv ist explizit die Rede von "Informations- und Kommunikationsdiensten", im Gegensatz zum RfStV, in dem von "Darbietungen" die Rede ist. Eine "Darbietung" hat im Gegensatz zu "Informations- und Kommunikationsdiensten" nach herrschender Meinung das Potential, auf den Meinungsbildungsprozess der Öffentlichkeit einzuwirken. Bei der Unterscheidung von Mediendienst und Rundfunk ist also der entscheidene Unterschied, dass Mediendiensten im Gegensatz zum Rundfunk keine oder nur geringe publizistische Wirkung zugesprochen wird. Selbstverständlich ist diese Art der Unterscheidung in Anbetracht von Konvergenz und wandelnder Nutzung selbst fraglich.

Rückgängigmachung durch Poupou l'quourouce

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... geschah leider ohne Begründung.

Für die Richtigkeit meiner korrekturen vgl.:

Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (2003): "Drittes Strukturpapier zur Unterscheidung von Rundfunk und Mediendiensten" S.4ff (Abruf: 21.08.2006)

Goldhammer, Klaus et al. (1999): "Rundfunk Online". Berlin: Vistas. S.87-91

nächste mal bitte bei der änderung die quelle gleich mitangeben. danke.--poupou l'quourouce Review? 11:31, 22. Aug 2006 (CEST)