Das macht keinen Sinn

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Beim Abschnitt der Lage in Österreich steht zuerst "anders als in Deutschland" und dann wird aber genau der selbe Verhalt wie im ersten Satz der deutschländischen Lage geschildert, nur mit anderen Worten. Kann man das bitte korrigieren?

Mietkauf

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In Österreich ist es oft üblich in wohnbaugeförderten Wohnungen einen Mietkaufvertrag abzuschließen. Eine "Anrechung" der bezahlten Mieten auf den Kaufpreis ist problematisch. Das Finanzamt könnte bereits während der Mietphase ein "wirtschaftliches Eigentum" sehen und z.B. die Grunderwerbsteuer vorschreiben. Den Mieter wird zwar irgendeine Anrechnung der Mieten auf den Kaufpreis versprochen, aber in Wirklichkeit geht das aus steuerrechtlichen Gründen nicht.(nicht signierter Beitrag von 80.122.82.106 (Diskussion) )

Steuerliche Behandlung

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Die Angabe das wirtschaftliche Eigentum würde grundsätlich beim Mietkauf sofort übergehen ist falsch. Steuerlich muss zunächst zwischen echtem und unechtem Mietkauf unterschieden werden. Beim echten Mietkauf erfolgt eine Bilanzierung erst bei Ausübung der Kaufoption. Quelle: Buchführung und Bilanzierung, Grüne Reihe Band 10, S. 598 ISBN 978-3-8168-1100-8

Für Österreich nicht gültig, zu undifferenziert

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Die Eckpunkte des Artikel treffen zumindest für Österreich nicht zu. So ist eine Anrechnung bezahlter Mieten für Mietkauf bei Wohnungen explizit ausgeschlossen. Eine Überhöhung von Kaufmieten gegenüber "normalen" Mieten ist im Wohnungsbreich ebenfalls nicht zu beobachten, schon allein deshalb, weil das Mietrecht (betrifft nur bestimmte Privatwohnungen) hier keinen Unterschied zwischen Miete und normaler Kaufmiete macht. Falsch ist auch bei Wohnungen in Österreich, dass das Eigentum sofort auf den Mieter/Käufer übergeht. Es müsste im Artikel einerseits nach verschiedenen nationalen Gesetzeslagen und nach Veräusserungsgegenstand differenziert werden. Eine Mietkauf einer Wohnung hat gänzlich andere gesetzliche Rahmenbediungen als der eines Autos oder einer Stereoanlage. Der Artikel gehört gründlich überarbeitet. In der jetzigen Form liefert er falsche Informationen und trägt mehr zu Verwirrung als zur Klärung des Begriffs bei. --Tschurifetzn 12:25, 27. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Grundbuch

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Wann erfolgt denn die Grundbucheintragung (Publizitätsprinzip) ? Mit Anfang oder Ende der Ratenzahlungen ? --Messina (Diskussion) 17:30, 7. Sep. 2012 (CEST)Beantworten
Das ergibt sich in der Regel aus dem Kaufvertrag.--Kulturkritik (Diskussion) 16:05, 22. Sep. 2023 (CEST)Beantworten

Fragen zu Bedingungen des Mietkaufs

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Der Mietkauf ist meist mit einer Anzahlung verbunden. Was geschieht mit dieser Anzahlung falls nach einigen Jahren das Optionsrecht nicht ausgeübt wird und daher kein Kauf zustandegekommen ist? Ist sie an den Mieter zurückzugeben, ganz oder teilweise mit oder ohne Verzinsung?

Bei Mietkaufverträgen ist es grundsätzlich sehr empfehlenswert, das Bedingungswerk aufmerksam zu studieren und zu hinterfragen. Wenn es um größere Summen geht, beispielsweise Immobilienmietkauf, ist auf eine notarielle Beurkundung zu bestehen. Um das Risiko einer überhöhten Miete bzw. den Verlust der Anzahlung zu minimieren, sollte der Mietbetrag und der Anteil der auf den Kaufpreis angerechnet wird eindeutig, am besten durch unterschiedliche Konten, definiert werden. Quelle: eigene Erfahrung --217.254.15.56 15:12, 23. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Rechtlich genau betrachtet, gibt es keinen "Mietkauf" in Deutschland. Punkt Ende. Alles was als solches verkauft wird, sind individuell zusammengeschusterte Konstruktionen aus Miete und Kauf. Macht man sich die Mühe genau hinzuschauen, wird klar, dass man nicht im selben Augenblick Mieter und Käufer sein kann. Miete zielt ab auf Gebrauchsüberlassung, Kauf auf Eigentumsverschaffung. Bei Lichte besehen bleiben es Mietverträge mit einer Kaufoption oder Kaufverträge mit Abzahlung des Kaufpreises oder eben ähnlich gelagerte Konstruktionen. Daher kennt das BGB auch kein Kapitel "MIETKAUF". Man sollte diesen rechtlich nicht sinnvollen Begriff nicht mit einem Wiki-Eintrag adeln. --217.254.15.56 15:10, 23. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Fall einer Insolvenz

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Es sollte in Bezug auf eine mögliche Insolvenz (des Verkäufers!!) darauf hingewiesen werden, dass § 107 InsO nur für "bewegliche" Sachen gilt. Wie bereits die Diskussionsseite zeigt ist gerade auch der Mietkauf im Bereich der Immobilien im Vordringen, so dass ein Hinweis darauf, dass § 107 InsO gerade für diese Fälle nicht gilt, m.E. unerlässlich ist. Es wäre in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass sich im Bereich der Immobilien ein Mietkauf unter Eigentumsvorbehalt im Falle der Insolvenz des Verkäufers auf ein Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO hinausliefe. Konsequenz ist, dass die unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Immobilie nicht zur Insolvenzmasse gehören würde (sondern nur der Anspruch auf Vertragserfüllung). (nicht signierter Beitrag von 84.144.57.184 (Diskussion) 14:29, 5. Jun. 2014 (CEST))Beantworten

Neutralität

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Hier werden sehr einseitig nur die krischen Fälle belegt, und es wird sehr viel unzulässige Theoriefindung betrieben. --Kulturkritik (Diskussion) 16:05, 22. Sep. 2023 (CEST)Beantworten

Die Abschnitte zu dem Betrug bei Mietkauf bedürfen einer eigenen Überschrift, bisher stehen sie unter (Rechtslage). Davon abgesehen kann ich absolut kein Problem mit der Neutralität erkennen. --Viele Grüße Pastelfa (Diskussion) 16:17, 10. Dez. 2023 (CET)Beantworten

Kauf/Eigentumsübergang von Anfang an vereinbart oder bloßes Recht darauf?

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Es besteht eine Differenz zwischen der Darstellung in der Einleitung und im Teil zu Deutschland. --Pistazienfresser (Diskussion) 18:44, 10. Dez. 2023 (CET)Beantworten