Diskussion:Mindestflughöhe
Letzter Kommentar: vor 23 Tagen von Carsten Steger in Abschnitt Artikel inhaltlich veraltet
Artikel inhaltlich veraltet
Bearbeiten- die Mindesthoehe bei Ueberlandflugen existiert in der aktuellen Version der LuftVO nicht mehr
- die Links verweisen auf eine veraltete, nicht mehr gueltige LuftVO (nicht signierter Beitrag von 84.183.168.220 (Diskussion) 16:59, 8. Feb. 2016 (CET))
- Soweit wie möglich angepasst. --Eio (Diskussion) 20:54, 30. Aug. 2016 (CEST)
- Es ist höchste Zeit, dies erneut zu prüfen.
- Insbesondere beim Nachtsichtflug herrscht hier offenbar Unsicherheit.
- Die 8km Umkreis kommen wohl vom IFR - klingen logisch, sind aber in der aktuellen SERA nicht angeführt!
- 2.2. Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht (NVFR) 2.2. VFR flights at night (NVFR)
- Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht (NVFR) sind unter
- folgenden Bedingungen zulässig:
- [...]
- 4. außer wenn dies für Start oder Landung notwendig ist,
- muss ein Flug nach Sichtflugregeln bei Nacht in
- folgender Flughöhe durchgeführt werden,
- i) außerhalb kontrollierten Luftraumes mindestens
- 600 m (2 000 ft) über dem höchsten Hindernis im
- Umkreis von 300 m;
- ii) in kontrollierten Lufträumen mindestens
- 300 m (1 000 ft) über dem höchsten Hindernis im
- Umkreis von 150 m.
- ---> es wird hier auch nicht mehr zwischen gebirgigem Gelände und "überall sonst" unterschieden, sondern zwischen kontrolliertem und unkontrolliertem Luftraum! --80.122.52.206 14:48, 14. Mär. 2025 (CET)
- Liebe anonyme IP,
- hast Du einen Beleg für Deine Aussage? Wenn ja, lass ihn uns bitte wissen. Die aktuelle Version der SERA vom 1. Mai 2024 findet sich hier. Bitte lies Dir einmal unter Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) die Definition 95b und im Abschnitt 5 den Paragraphen SERA.5005 Buchstabe c, insbesondere die Nummer 5, durch. Das sind genau die Regelungen, die im Artikel wiedergegeben sind.
- Viele Grüße --Carsten Steger (Diskussion) 17:28, 22. Mär. 2025 (CET)
Begriffsverwirrung
BearbeitenAuch bei Flugschülern sorgt das immer wieder für Verwirrung:
- die Sicherheitsmindesthöhe ist, anders als im Artikel gesagt, keine absolute Größe, sondern – auch laut dem als Beleg angeführten § 6 (1) LuftVO – eine je nach Flugsituation individuell festzulegende Höhe, in der im Falle eines Notfalls von einer geringmöglichsten Gefährdung für Personen oder Sachen auszugehen ist.
- Die dann genannten Zahlen – 500 ft AGL über freiem Gelände bzw. 1000 ft über dem höchsten Hindernis in 600 m Umkreis – sind gesetzlich vorgegebene Mindestwerte der Sicherheitsmindesthöhe, also eine Sicherheitsmindestmindesthöhe. Auch wenn das schon fast nach Loriot klingt.
Ich werd das also demnächst mal ändern. --Kreuzschnabel 11:24, 1. Dez. 2014 (CET)