Diskussion:Misshandlung von Schutzbefohlenen
Letzter Kommentar: vor 17 Jahren von Schwarzfuss in Abschnitt Antragsdelikt oder Offizialdelikt?
Antragsdelikt oder Offizialdelikt?
BearbeitenMuss bei der Misshandlung Schutzbefohlener strafrechtlich ermittelt werden, handelt es sich also nicht um ein Antrags-, sondern um ein Offizialdelikt?
Im Strafgesetzbuch wird diese Frage in der Regel dadurch beantwortet, dass Antragsdelikte explizit genannt werden. Für §233 Körperverletzung stellt §230 Strafantrag ausdrücklich fest:
- "1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt".
- Gilt das nun auch für $225 Misshandlung von Schutzbefohlenen, da dieser Paragraph ja dem gleichen Abschnitt 17 "Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit" des Strafgesetzbuches angehört?
- Muss die Staatsanwalt einen solchen Fall nicht zumindest soweit bearbeiten, bis die Voraussetzungen festgestellt sind, dass ein öffentliches Interesse entfällt (siehe RistBV #235)?