Diskussion:Nichtkombattant

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von BlackEyedLion in Abschnitt Kombattantenstatus von Personen außer Gefecht

Bildunterschrift POW

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1. Bild: "Sich ergebende oder gefangengenommene Soldaten gelten als Nichtkombattanten und sind durch das humanitäre Völkerrecht geschützt" verwendet die umgangssprachliche Bedeutung von NK. Ich habe den Satz erstmals umformuliert, keineswegs endgültig - Verbesserung erwünscht. --Dabringer 15:51, 15. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Definition

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Es geht nicht um die tatsächliche Beteiligung, sondern darum ob sich Personengruppen an Kampfhandlungen beteiligen dürfen. (vgl. z. B. Reibert) --84.145.119.77 14:10, 28. Jan. 2007 (CET)Beantworten

In der derzeitigen Fassung des Artikels steht mehrfach grober Unfug. So ist beispielsweise die Aussage "Sie werden durch die Genfer Abkommen nicht geschützt, sondern wurden von ihnen ausgeschlossen." falsch. Personen, die an den Kampfhandlungen teilnehmen, ohne rechtmäßige Kombattanten zu sein, sind Zivilpersonen, die ein Kriegsverbrechen begehen. Sie sind als solche juristisch zur Verantwortung zu ziehen, stehen aber trotzdem unter dem vollen Schutz des vierten Genfer Abkommens. Genauso unsinnig ist die Aussage "Wenn sie gefangen werden, sind sie vom Kriegsgegner wie Kombattanten zu behandeln.", da der Kombattantenstatus grundsätzlich mit einer Gefangennahme endet und eine gefangene Person in der Hand der gegnerischen Partei grundsätzlich ein Nichtkombattant ist. --Uwe 14:28, 28. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Deine Einwände rechtfertigen nicht die Löschung des ganzen Abschnitts. Sie betreffen vielmehr sprachlich unterschiedliche Auffassungen.
a) Aussage " .. nicht geschützt .. " es geht hier darum, dass sie nicht den Kriegsgefangenenstatus erhalten. Vielleicht fällt Dir ja eine bessere Forumulierung ein, komplette Löschung ist aber deswegen nicht berechtigt.
b) Gefangennahme von speziellen Nichtkombattanten. Steht in dieser Form z. B. im Reibert. Fall wie oben, wenn Du eine bessere Forumlierung hast bring sie, aber nicht einfach löschen.
c) Zur grundsätzlichen Frage ob dürfen oder tatsächlich Beteiligen, führst Du nichts aus, gehe mal davon aus, dass Du meine Ausführungen teilst. --84.145.119.77 16:39, 28. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Der Artikel enthält in der von Dir propagierten Form noch mehr Geschwurbel und unzutreffende Aussagen. Kern des Begriffes ist, dass Nichtkombattanten alle Personen sind, die nicht Kombattanten sind. Kombattanten ("Kämpfer") sind alle an den Kampfhandlungen beteiligten Personen, Nichtkombattanten ("Nichtkämpfer") demzufolge alle nicht an den Kampfhandlungen beteiligten Personen. Bei den Kombattanten ist zu unterscheiden zwischen den priviligierten Kombattanten, die als Teil der regulären Streitkräfte einer Konfliktpartei gelten oder zumindestens ein Mindestmaß an Voraussetzungen erfüllen, durch die sie als Kombattanten erkennbar sind. Eine weitere wichtige Voraussetzung für den Status eines priviligierten Kombattanten ist die Einhaltung der Bestimmungen des Kriegsvölkerrechts bei seinen Kampfhandlungen. Erfüllt ein Kämpfer diese Voraussetzungen - vor allem Erkennbarkeit und Einhaltung des Kriegsvölkerrechts - hat er bei Gefangennahme einen Anspruch auf eine Behandlung als Kriegsgefangener nach der dritten Genfer Konvention. Er ist dann aber kein Kombattant mehr, sondern ab dem Zeitpunkt der Gefangennahme ein Nichtkombattant. Alle Kombattanten, die nicht die Voraussetzungen für den Status des priviligierten Kombattanten erfüllen, sind für die Dauer der Teilnahme an Kampfhandlungen Kombattanten, und nach ihrer Gefangennahme Nichtkombattanten ohne Anspruch auf eine Behandlung als Kriegsgefangener. Ein nicht-priviligierter Kombattant untersteht aber als Zivilist, der feindliche Handlungen begangen hat oder solcher verdächtigt wird, trotzdem dem Schutz der vierten Genfer Konvention. Keine Person in der Hand einer gegnerischen Partei ist völlig ungeschützt durch das humanitäre Völkerrecht.
Insofern unterlasse bitte das Rücksetzen des Artikels auf eine Version, die vor Unfug, Ungenauigkeiten und Geschwurbel nur so strotzt. --Uwe 17:02, 28. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Das Umsichwerfen mit leeren Schlagworten wie Unsinn ... bringt uns nicht vorwärts. Aus meiner Sicht besteht eine grundsätzliche Definitionsdifferenz. Während ich vom Artikel Kombattant ausgehe, der diesen als legalen Kampfteilnehmer definiert gehst du von einer tatsächlichen Kampfteilnahme aus, was durch den Artikel nicht gedeckt ist und auch nicht durch meine Quellen (z. B. Reibert). Bitte begründe worauf Du diese grundsätzliche Abweichung stützt. Auf eine Rückstellung verzichte ich vorerst einmal - auch wenn ich dazu angesichts der Diskussionslage keine Verpflichtung sehe - um einen Edit-War zu verhindern. --84.145.119.77 17:32, 28. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Meine Sichtweise stützt sich das humanitäre Völkerrecht. Siehe dazu z.B. Knut Dörmann: The legal situation of “unlawful/unprivileged combatants”. In: International Review of the Red Cross. No. 849/2003, S. 45-74 oder The legal status of Iraqi and foreign Combatants captured by Coalition Armed Forces, insbesondere der Abschnitt "The Right to be a Prisoner of War". Wer an Kampfhandlungen teilnimmt, kann schon vom Wortsinn her kein Nichtkombattant sein, das ist schlicht und ergreifend unsinnig. Die einzige relevante Frage bei kämpfenden Personen (Kombattanten) ist, ob sie als priviligierte oder als nicht-priviligierte Kombattanten einzustufen sind. --Uwe 01:06, 29. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Schauen wir uns doch die Rechtsquelle selbst an. In der amtlichen deutschen Übersetzung des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte Art. 43 heißt es: ... sind Kombattanten, das heißt, sie sind berechtigt, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen. [1] Der Kombattant definiert folglich wie von mir vorgetragen die zulässigen Teilnehmer hingegen nicht die tatsächliche an Kampfhandlungen! Folglich ist die Rückstellung auf meine Version berechtigt. Soweit keine anderweitigen Rückmeldungen kommen werde ich diese vornehmen. --84.145.123.125 20:30, 30. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Die von mir angegebenen Quellen hast Du aber nicht gelesen, oder? --Uwe 22:34, 30. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Nachtrag: eine weitere informative Quelle wäre Unprivileged Combatants and the Hostilities in Afghanistan: Their Status and Rights Under International Humanitarian and Human Rights Law von Robert K. Goldman und Brian D. Tittemore. --Uwe 22:47, 30. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Wir schreiben hier an der deutschen Fassung von Wikipedia. Die deutsche Primärquelle mit Gesetzeskraft enthält eine eine eindeutige Definition - der Du auch nicht widersprochen hast - der Fall ist damit eindeutig. Es mag sein, dass Autoren den Begriff anders verwenden, zumal Deine Quellen alle der englischsprachigen Literatur entstammen, dies ändert aber nichts an der rechtlichen Lage, die Grundlage für den Artikel sein muss. --84.145.123.125 23:26, 30. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Wir schreiben hier über das (humanitäre) Völkerrecht, auch als internationales Recht bezeichnet. Die Herkunft eines Autoren oder die von ihm verwendete Sprache ist insofern nicht mal sekundär, sondern ausgesprochen irrelevant für die Bewertung seiner Aussagen. Ausschlaggebend dafür ist allein seine Kompetenz. --Uwe 23:50, 30. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Da gebe ich Dir grundsätzlich recht. Du wirst mir aber auch recht geben müssen, dass nach den Regeln des wissenschaftlichen Arbeitens die Primärliteratur (hier der völkerrechtliche Vertrag) höher zu bewerten ist, als Sekundärliteratur (hier Deine Quellen). Oder willst Du ernsthaft behaupten, die amtliche deutsche Übersetzung des völkerrechtlichen Vertrages wäre falsch? --84.145.123.125 23:56, 30. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Nein. Das humanitäre Völkerrecht besteht aber neben geschriebenem Vertragsrecht und seinen "eindeutigen Definitionen" zu einem großen Teil aus gleichberechtigt geltendem Völkergewohnheitsrecht. Genau darum geht es unter anderem in den angegeben Artikeln. Hinzu kommt, dass das ZP-1, auf das Du dich berufst, noch deutlich entfernt ist von universeller Akzeptanz. Woraus ja gerade die Rechtsunsicherheit um den Status der unpriviligierten Kombattanten entsteht. Weder die (als Gewohnheitsrecht anerkannte) Haager Landkriegsordnung noch die universell akzeptierten Genfer Konventionen enthalten eine Definition der Begriffe "Kombattant" und "Nichtkombattant", oder gar des von Dir propagierten Begriffs "Illegaler Kämpfer". Diese Termini beruhen auf gewohnheitsrechtlichen Gebräuchen. Lies dazu die genannten Quellen und lies die Kommentare zur Haager Landkriegsordnung sowie den Genfer Abkommen und ihren Zusatzprotokollen auf der Website des IKRK. In denen wird ausführlich auf die Entstehungsgeschichte und Intention dieser Abkommen und damit im Zusammenhang stehende gewohnheitsrechtliche Aspekte eingegangen. --Uwe 00:20, 31. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Es geht hier nicht um die Frage des illegalen Kämpfers. Es geht hier darum, dass der Kombattant eindeutig als zulässiger Kampfteilnehmer definiert ist. Wie von mir vorgetragen behandelt das die amtliche deutsche Übersetzung des einschlägigen völkerrechtlichen Vertrages so, ebenso wird es bei der Bundeswehr so gesehen - s. mein Zitat Reibert. Bis jetzt bringst Du keine konkreten Zitate wo der Kombattant als tatsächlicher (gleich ob legaler oder illegaler) Kampfteilnehmer definiert würde. D. h. nicht, dass es strittige Punkte gibt was die Zugehörigkeit zur Gruppe der Kombattanten betrifft, aber das ist hier nicht die Frage. --84.145.100.19 18:56, 31. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Natürlich habe ich konkrete Quellen benannt, die die von mir dargestellte Sichtweise eindeutig unterstützen. Nur weigerst Du Dich, sie entweder zu lesen oder sie anzuerkennen. Das ändert aber weder was an der Validität dieser Quellen noch an der durch sie dargestellten Sachlage. --Uwe 19:01, 31. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Unter konkret verstehe ich eine Seitenangabe. Im Sinne der gleichbehandlung würde ich, wie von mir oben ausgeführt, auch ein wörtliches Zitat der betreffenden Definition auf die Du dich stützt angemessen halten. Weiters steht noch Deine Stellungnahme dazu aus, warum Du offenbar die amtliche Haltung der Bundesrepublik als falsch einstufst. --84.145.100.19 19:08, 31. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Wo habe ich die "amtliche Haltung der Bundesrepublik" als falsch eingestuft??! Meine Aussage zum ZP-1 war, dass es weit von universeller Akzeptanz entfernt ist und damit keine Quelle für eine allgemeine Darstellung ist. Und als Zitat aus Robert K. Goldman und Brian D. Tittemore: Unprivileged Combatants and the Hostilities in Afghanistan: Their Status and Rights Under International Humanitarian and Human Rights Law.:

"A combatant is a person who directly engages in hostilities, which in essence means participating in an attack intended to cause physical harm to enemy personnel or objects. Historically, such combatants, sometimes referred to as belligerents, have been classified in international hostilities as either “privileged,” i.e. “lawful” or “unprivileged,” i.e., “unlawful” combatants. The so-called “privileged” or “lawful” combatant is a person authorized by a party to an armed conflict to engage in hostilities and, as such, is entitled to the protections encompassed in the “combatant's privilege.” This privilege is in essence a license to kill or wound enemy combatants, destroy other enemy military objectives and cause incidental civilian casualties. A lawful combatant possessing this privilege must be given prisoner of war status upon capture and immunity from criminal prosecution under the domestic law of his captor for his hostile acts that do not violate the laws and customs of war."

...

"An “unprivileged” or “unlawful” combatant refers to a person who does not have the combatant's privilege, but nevertheless directly or actively participates in hostilities. Such unlawful combatants would include civilians, certain civilians accompanying the armed forces, as well as noncombatants members of the armed forces who, in violation of their protected status, actively engage in hostilities. These persons temporarily forfeit their immunity from direct individualized attack during such time as they assume the role of a combatant. Unlike privileged combatants, unlawful combatants upon capture can be tried and punished under municipal law for their unprivileged belligerency, even if their hostile acts complied with the laws of war.

The notion of unprivileged combatant also has been used to describe irregular or part- time combatants, such as guerrillas, partisans, and members of resistance movements, who either fail to distinguish themselves from the civilian population at all times while on active duty or otherwise do not fulfill the requirements for privileged combatant status. Others falling within this category are those privileged combatants who violate the requirements regarding mode of dress, such as regular military personnel who are caught spying while out of uniform." --Uwe 19:22, 31. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Begriffliche Abgrenzung

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Guten Morgen!
Das Wort Nichtkombattant impliziert die Möglichkeit einer Negativabgrenzung von Kombattant nach dem Motto "Nichtkombattant ist, wer nicht Kombattant ist." Das ist aber nicht zutreffend. Nichtkombattanten sind solche Angehörige der Streitkräfte, die keinen Kampfauftrag haben, also z.B. Sanitäter, Militärrichter, Angestellte der Militärverwaltung. Die entsprechende Zuordnung obliegt der jeweiligen Konfliktpartei. In Deutschland sind Militärjustiz und Bundeswehrverwaltung zivile Einrichtungen; ihre Mitglieder können daher keine Nichtkombattanten sein.
Als Mitglieder der Streitkräfte dürfen Nichtkombattanten grundsätzlich Ziel von gegnerischen Angriffen sein. Allein das Sanitätspersonal genießt einen besonderen Schutz, der Angriffe gegen selbiges ausschließt; die Einordnung als Nichtkombattanten ist daher eigentlich verfehlt und auch umstritten. Militärgeistliche sind den Streitkräften lediglich zugeordnet, gehören ihnen aber nicht an, und sind damit keine Nichtkombattanten.
Fallen Nichtkombattanten in die Hände des Gegners, werden sie Kriegsgefangene. Sonstige, nicht kämpfende Personen in einem Konflikt sind z.B. die Zivilpersonen, die - mit Ausnahme von drei Untergruppen (Besatzungen von Handelsschiffen, Besatzungen von zivilen Luftfahrzeugen, ziviles Gefolge der Streitkräfte) - keine Kriegsgefangenen werden können.
Gruß! Henning Blatt 10:50, 19. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Soll ich das so in den Artikel einbauen? Henning Blatt 10:57, 19. Feb. 2007 (CET)Beantworten
Hallo Henning, Zivilisten, und auch Militärseelsorger, werden aber nach meinem Verständnis des HVR den Nichtkombattanten zugerechnet, siehe auch Crimes of War: The Book - Combatant Status: "... Medical and religious personnel, like civilians, are noncombatants. ...", oder auch Crimes of War: The Book - Jus ad Bellum/Jus in Bello: "... There is no agreement on what to call jus in bello in everyday language. The International Committee of the Red Cross (ICRC) and many scholars, preferring to stress the positive, call it international humanitarian law (IHL) to emphasize their goal of mitigating the excesses of war and protecting civilians and other noncombatants. ...", oder auch Crimes of War: The Book - Protection of Journalists: "... Journalists are legally entitled to greater autonomy than most other civilian noncombatants ...". --Uwe 12:09, 19. Feb. 2007 (CET)Beantworten
Hallo Henning, Hallo Uwe!
Ich tendiere prinzipiell in die Richtung von deiner Definition Henning; ich sehe aber auch Uwes Definition als genauso logisch an - ist nur eine andere Auslegung; ich wäre für das Anführen von beiden Varianten. Betreffend Seelsorger: Deutschland ist da ein Sonderfall, da die Seelsorger nicht zu den Streitkräften gehören(keine Uniform, kein Rang etc); in anderen Ländern sind MilSeelsorger aber schon Teil der Streitkräfte, tragen Uniform und haben auch einen Rang inne.
Ich arbeite gerade an einem Vortrag und werde deshalb die nächsten zwei Wochen wohl keine Zeit finden, werde mich dann aber wieder einschalten. --Dabringer 13:48, 19. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Das Problem liegt darin, dass das Haager und das Genfer Recht nicht völlig stimmig und in der Terminologie nicht immer deckungsgleich sind. Immerhin vereinigt es fast 100 Jahre Rechtsentwicklung.
Der Begriff Nichtkombattant aus Art. 3 der HLKO wird so wie von mir beschrieben verwendet. In späteren Verträgen findet er sich allerdings nicht mehr. In Widerspruch zu Art. 3 HLKO steht Art. 43 Abs. 2 ZP I, wonach alle Angehörigen der Streitkräfte - also die kämpfenden und die nicht kämpfenden Teile; Sanitäter und Geistliche ausgenommen - den Kombattanten zuzurechnen sind. Diese Auffassung liegt dem gesamten Genfer Recht zugrunde. Siehe hierzu Regine Buß, Der Kombattantenstatus, Bochum 1992, S. 196 f. und 229 f. sowie Jean de Preux, Rdnr. 1677, in: ICRC (Hrsg.), Commentary on the Additional Protocols..., Genf 1987. Nichtsdestotrotz ist das Haager Recht weiterhin geltendes Völkerrecht und sollte die maßgebliche Grundlage für eine Definition sein.
Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, wird der Begriff Nichtkombattant häufig nur noch als faktische Umschreibung aller Personen, die nicht kämpfen, verwendet. Solche Quellen, die sich nicht explizit mit den Begrifflichkeiten auseinandersetzen, sollten daher mit Vorsicht genossen werden.
Henning Blatt 16:01, 19. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Hallo Henning, der Artikel 3 der HLKO stellt aber meiner Meinung nach keine Definition des Begriffes "Nichtkombattant" dar, zumindestens keine, die den Begriff allumfassend definiert oder bestimmte Gruppen ausschließt. Ich zitiere dazu mal ein Analogbeispiel, das ich bereits auf meiner Benutzerdiskussionsseite verwendet habe: aus der Aussage "Der medizinische Stab einer Fussballmannschaft besteht aus Ärzten und Physiotherapeuten" folgt im Umkehrschluss nicht die Definition "Ein Physiotherapeut ist ein Angehöriger des medizinischen Stabs einer Fussballmannschaft, der kein Arzt ist". Eine (eindeutige) Definition wäre eine Formulierung in der Form "Nichtkombattanten sind alle Personen, die ..." oder "Ein Nichtkombattant ist ...", und eine solche ist meines Wissens nach in keinem vertraglich kodifiziertem Teil des humanitären Völkerrechts enthalten. Warum Du im Haager Recht die maßgebliche Grundlage siehst, verstehe ich nicht ganz - kannst Du das nochmal erläutern?
Nähern wir uns dem Problem doch mal von einer anderen Seite. Bei allen Widersprüchen und Unstimmigkeiten ist meiner Meinung nach unstrittig, dass Nichtbeteiligung an Kampfhandlungen eine Grundvoraussetzung für einen Nichtkombattanten ist. Wer an Kampfhandlungen teilnimmt, egal ob als Kombattant dazu berechtigt oder als illegaler/ ungesetzlicher Kombattant, ist erstmal kein Nichtkombattant. Wir können also sagen, dass jeder Nichtkombattant dadurch gekennzeichnet ist, dass er nicht an Kampfhandlungen beteiligt ist. Der daraus ableitbare Umkehrschluss, dass jede nicht an Kampfhandlungen beteiligte Person ein Nichtkombattant ist, ist hingegen aufgrund der uneindeutigen und widersprüchlichen Rechtslage umstritten. Es gilt also hinsichtlich der begrifflichen Zuordnung "Nichtkombattant -> keine Teilnahme an Kampfhandlungen", aber nicht unumstritten "Keine Teilnahme an Kampfhandlungen -> Nichtkombattant". Das heisst also, wir könnten eine sichere Ausschlussdefinition formulieren ("Nichtkombattant ist nicht, wer ..."), aber keine unumstrittene Einschlussdefinition ("Nichtkombattant ist, wer ...").
An sich ist dieses Definitionsproblem unbefriedigend, sollte sich aber mit einer entsprechenden Darstellung lösen lassen. Es sollten je nach Verständnis des Begriffes (Haager Recht, Genfer Recht, Gewohnheitsrecht, allgemeiner Sprachgebrauch) alle betreffenden Personengruppen im Bezug zur jeweiligen begrifflichen Basis genannt werden. Das Wort "Nichtkombattant" ist ohnehin nur ein Oberbegriff, dem für sich allein keine juristische Bedeutung beikommt. Der konkrete Schutzstatus betroffener Personen definiert sich ja nicht am Begriff "Nichtkombattant", sondern an der Zugehörigkeit zu einer individuellen Gruppe. Also sollten wir uns dementsprechend am besten auf eine Gliederung einigen in Zivilpersonen vs. Nichtkombattanten innerhalb des Militärs; bei letzteren Gliederung in ehemalige Kombattanten (Verletzte, Kriegsgefangene) und Nichtkombattanten im aktiven Dienst; bei letzteren Herausstellung der besonders geschützten (Sanitäter, Militärseelsorger) im Vergleich zum Rest (rückwärtige Dienste). Soweit meine Ansichten dazu. --Uwe 16:38, 19. Feb. 2007 (CET)Beantworten
  • Art. 3 HLKO definiert den Nichtkombattanten als denjenigen Teil der bewaffneten Macht (Streitkraft), der nicht Kombattant ist. Komabattanten und Nichtkombattanten schließen sich begrifflich aus. Die in Deinem Beispiel verwendeten Ärzte und Physiotherapeuten können sowohl das eine als auch gleichzeitig das andere sein und sind daher keine wirkliche Parallele.
  • Zwar steht in der HLKO nirgends, dass Zivilpersonen nicht auch Nichtkombattanten sein können. Doch wird der Begriff Nichtkombattant nur im Zusammenhang mit den Streitkräften verwendet, woraus sich der Ausschluss der Zivilpersonen ergibt.
  • Es gilt also hinsichtlich der begrifflichen Zuordnung "Nichtkombattant -> keine Teilnahme an Kampfhandlungen", aber nicht unumstritten "Keine Teilnahme an Kampfhandlungen -> Nichtkombattant". Ja, das ist zutreffend.
  • Henning Blatt 17:55, 19. Feb. 2007 (CET)Beantworten
Hallo Henning, dann nimm ein noch abstrakteres Beispiel: Die Aussage "Die Murmelsammlung im Beutel von Peter besteht aus roten und grünen Murmeln" erlaubt nicht den Rückschluss "Eine grüne Murmel ist jede Murmel, die sich im Beutel von Peter befindet und keine rote Murmel ist" und damit keine allumfassende Definition von grünen Murmeln, sondern allenfalls eine Aussage im Sinne von "Jede Murmel im Beutel von Peter, die nicht rot ist, ist eine grüne Murmel", also eine Definition von grünen Murmeln innerhalb der Murmelmenge in Peters Beutel. Denn auch grüne Murmeln ausserhalb von Peters Beutel sind grüne Murmeln. Bezogen auf den Artikel 3 der HLKO heisst das, dass dieser den Begriff "Nichtkombattanten" nicht allumfassend definiert, sondern nur innerhalb des Kontextes der Streitkräfte einer Konfliktpartei, und zwar durch Abgrenzung zu den Kombattanten als Angehörige der Streitkräfte, die an Kampfhandlungen teilnehmen. --Uwe 18:12, 19. Feb. 2007 (CET)Beantworten

So wie ich das sehe, ist der Begriff Nichtkombattant ein terminus technicus des Haager Rechts. Zwar steht in der HLKO nirgends, dass Zivilpersonen nicht auch Nichtkombattanten sein können. Doch durch seinen Gebrauch nur im Zusammenhang mit den Streitkräften ergibt sich der Ausschluss der Zivilpersonen aus dem Kreis der von ihm beschriebenen Personen. Zivilpersonen sind - da stimmst Du mir zu - keine Kombattanten; aber sie sind dennoch keine Nichtkombattanten. Übertragen auf Dein Beispiel wäre die Aussage "Eine grüne Murmel ist jede Murmel, die sich im Beutel von Peter befindet und keine rote Murmel ist" also richtig gesetzt den Fall, dass sich die roten und grünen Murmeln nur im Beutel von Peter befinden und sonst nirgends.
Im Genfer Recht ist das anders. Dort gibt es begrifflich keine Nichtkombattanten, sondern nur Kombattanten und Zivilpersonen. Im Genfer Recht wird der Begriff Nichtkombattant - ohne rechtliche Grundlage - rein faktisch zur Bezeichnung all der Personen verwendet, die nicht kämpfen dürfen, also Sanitäter, Geistliche und Zivilpersonen. Die sonstigen nicht kämpfenden Teile der Streitkräfte - die zwar kämpfen dürften, es aber faktisch nicht tun - gehören zu den Kombattanten, Art. 43 Abs. 2 ZP I.
Henning Blatt 00:11, 20. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Naja, ich könnte jetzt einwenden, dass (übertragen auf unser Beispiel) die HLKO eben an keiner Stelle sagt, dass sich die roten und grünen Murmeln nur im Beutel von Peter befinden und sonst nirgends. Aber das hast Du ja selbst schon geschrieben, verbunden mit dem Hinweis, das sich im Haager Recht der Ausschluss der Zivilpersonen aus dem alleinigen Gebrauch des Begriffes im Zusammenhang mit den Streitkräften ergibt. Das nehme ich mal als gegeben hin :).
Zur unterschiedlichen Bedeutung im Haager und im Genfer Recht kommt dann ja noch das gewohnheitsrechtliche Verständnis und der allgemeine Sprachgebrauch. Siehe dazu die obigen Zitate aus dem Buch "Crimes of War - What the Public should know", in dem von "civilians and other noncombatants" bzw. "civilian noncombatants" die Rede ist. Wie gesagt, im Artikel sollten diese begrifflichen Unterschiede jeweils mit Bezug zum jeweiligen Hintergrund (Haager Recht, Genfer Recht, Gewohnheitsrecht, Wortsinn/Sprachgebrauch) ausgearbeitet werden. --Uwe 01:22, 20. Feb. 2007 (CET)Beantworten
Hallo UW, Hallo Henning!
Ich möchte die Diskussion nochmal anstoßen; also die Teilung in K und NK läßt sich mit dem Lieber Code beginnen; vor allem dann aber Brüsseler Deklaration von 1874; dort sehe ich eigentlich die Trennung in K und NK als durch innerstaatliches Recht zum Kampf berechtigte und nicht zum Kampf berechtigte Mitglieder der Streitkräfte; wesentlich ist auch das NK kein Status ist; Regina Buß hat sich ausführlich mit der Entwicklung beschäftigt (Der Kombattantenstatus. Die kriegsrechtliche Entstehung eines Rechtsbegriffs und seine Ausgestaltung in Verträgen des 19. und 20. Jahrhunderts, Bochum 1992) und geht davon aus, daß es sich bei NK nur um Mitglieder der Streitkräfte handelt; mit der Meinung ist sie auch keineswegs alleine; die derzeitige Version ist so mMn irreführend; in der ethischen Diskussion wird der K Status breiter angelegt; diese zwei Interpretationen sollten mMn beide dargestellt sein; Logikspielchen und Mengenlehre mit Rechtssätzen bringen da wenig - in der Literatur wird die Diskussion ausführlich dargestellt - dort kann auch die Ausrichtung und inhaltliche Perspektive der Artikel nachgelesen werden; der Eintrag in "Crimes of War - What the Public should know" ist ziemlich ungenau und zB bei der Frage des Waffentragens von Militärgeistlichen sehr ungenau wenn nicht bereits irreführend bzw. falsch; --Dabringer 14:52, 6. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Falsch erklärt?

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Der Artikel beschreibt das Thema anscheinend in verfälschender Weise. Siehe Dokument des Deutschen Bundestages Seite 2.

Zitat:

Im Gegensatz dazu kennt der nichtinternationale bewaffnete Konflikt keinen Rechtsstatus des Kombattanten. Die der staatlichen afghanischen Seite und ISAF gegenüberstehenden feindlichen Kräfte haben keinerlei Befugnis zur Gewaltanwendung, und zwar weder gegen Sanitätseinheiten, noch gegen sonstige ISAF-Angehörige.

--89.245.236.135 11:12, 15. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Hmm? Wo steht diese Aussage in Widerspruch zu den Inhalten des Artikels? Die Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage enthält den Begriff des Nichtkombattanten nicht mal. Wohl auch deswegen, weil die derzeitig maßgeblichen Abkommen des humanitären Völkerrechts keine explizite Definition dieses Begriffes enthalten. Jemand, der kein regulärer Kombattant ist, weil er die entsprechenden Voraussetzungen des humanitären Völkerrechts nicht erfüllt oder weil die Gültigkeit des humanitären Völkerrechts aufgrund der Umstände des Konflikts eingeschränkt ist, ist nicht automatisch ein Nichtkombattant. Zwischen Kombattanten, denen bei Einhaltung bestimmter Bedingungen Schutz in bestimmten Situationen (Verwundung, Gefangennahme) zusteht, und den verschiedenen Gruppen der Nichtkombattanten wie z.B. dem Sanitätspersonal und den Zivilpersonen, die unabhängig davon geschützt sind, gibt es auch Personen in einem Konflikt, die weder Kombattant noch Nichtkombattant sind. Dazu zählen Personen, die aktiv an Kampfhandlungen teilnehmen, ohne die Voraussetzungen für den Kombattantenstatus zu erfüllen.
Abgesehen davon gilt für nichtinternationale bewaffnete Konflikte in jedem Fall der gemeinsame Artikel 3 aller vier Genfer Konventionen, der alle Personen schützt, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen. Dieser Artikel gilt vertragsrechtlich für alle Vertragsparteien der Genfer Abkommen und darüber gewohnheitsrechtlich auch für jede andere Konfliktpartei, mithin auch für nichtstaatliche Akteure. Und der Minimalstandard an Schutz des Artikels 3 steht auch den Personen zu, die weder regulärer Kombattant noch Nichtkombattant sind, sofern sie durch Verwundung oder Gefangennahme außer Gefecht gesetzt wurden. Genau das hat ja der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten in seiner Entscheidung Hamdan v. Rumsfeld auch der US-Regierung für die Gefangenen in Guantanamo Bay erklärt. -- Uwe 11:50, 15. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Oder nochmal ganz einfach: Es gilt nicht "Jemand, der kein (regulärer) Kombattant ist, ist zwingenderweise Nichtkombattant". Es gibt in einem bewaffneten Konflikt, egal ob internationaler oder nicht-internationaler Natur, nicht nur Kombattanten und Nichtkombattanten. Zu den regulären Kombattanten und den verschiedenen Nichtkombattanten kommt noch eine dritte Gruppe an Personen, nämlich Kämpfer, welche nicht die Voraussetzungen für den Kombattantenstatus erfüllen. Wie man diese bezeichnet und welchen Rechtsstatus zu haben, ist umstritten, aber es sind schon von der Wortbedeutung her auf keinen Fall Nichtkombattanten. -- Uwe 11:56, 15. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Ok, aber es scheint im nichtintern. Konflikt den Status von Kombattanen und Nichtkombattanten nicht zu geben.--83.135.56.116 14:13, 15. Apr. 2010 (CEST)Beantworten
Das zweite Zusatzprotokoll von 1977 "über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte" zu den Genfer Konventionen von 1949 enthält explizit grundlegende Schutzbestimmungen für Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige, für das Sanitäts- und Seelsorgepersonal sowie Sanitätseinheiten und -transportmittel, für die Zivilbevölkerung und darüber hinaus allgemein für "alle Personen, die nicht unmittelbar oder nicht mehr an Feindseligkeiten teilnehmen". Auch wenn das Wort "Nichtkombattant" nicht explizit im ZP-2 auftaucht, betrifft das Protokoll damit alle Personengruppen, die gemeinhin als Nichtkombattanten gelten. Den Begriff des Nichtkombattanten gibt es aber im übrigen auch nicht in den Genfer Konventionen oder im ersten Zusatzprotokoll, also den Abkommen, die für internationale bewaffnete Konflikte gelten. Die Formulierung "Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen", wie sie auch im gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Konventionen auftaucht, entspricht der inhaltlichen Bedeutung des Wortes "Nichtkombattant" (="Nicht-Kämpfer"). Sie schliesst im übrigen auch gefangengenommene Kämpfer nichtstaatlicher Akteure ein, denen damit zwar nicht alle Privilegien von Kriegsgefangenen entsprechend dem dritten Genfer Abkommen zustehen, mindestens aber menschliche Behandlung. Das heisst vor allem Schutz vor Tod, physischer bzw. psychischer Gewalt und Erniedrigung sowie Achtung von Leben, Gesundheit, Würde und Überzeugungen. -- Uwe 15:55, 15. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Kombattantenstatus von Personen außer Gefecht

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Aus dem Artikel: „Darunter [d.h. unter die Nichtkombattanten] fallen sowohl Zivilpersonen als auch Angehörige der Streitkräfte, die jede feindselige Handlung unterlassen, weil sie verwundet sind, sich ergeben haben oder gefangengenommen wurden, außerdem das Sanitäts- und Seelsorgepersonal ohne Kampfauftrag (Art. 43 Nr. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur Genfer Konvention von 1949, Art. 3 Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs).“ Das halte ich nach Genfer Recht für falsch. Wer Kombattant ist, steht wie angegeben in Art. 43 des I. Zusatzprotokolls (das ich im Übrigen mit römischer Ziffer schreiben würde), nämlich die Angehörigen der Streitkräfte (mit den bekannten Ausnahmen Sanitäter und Seelsorger), d. h. die Angehörigen bewaffneter Einheiten unter einer Führung. Die im Artikel genannten Fälle stehen in Art. 41, wo es darum geht, welche Personen nicht angegriffen werden dürfen; ob diese Personen Kombattanten oder Nichtkombattanten sind, steht dort nicht. Die genannten Personen sind also Kombattanten, die nicht angegriffen werden dürfen. Es wäre auch widersinning, wenn die genannten Personen Nichtkombattanten wären, weil sie tatsächlich stattdessen ja gerade den besonderen Schutz von Kombattanten genießen. --BlackEyedLion (Diskussion) 17:18, 15. Apr. 2023 (CEST)Beantworten